Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2010 - 1 LA 64/10

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2010:1108.1LA64.10.0A
bei uns veröffentlicht am08.11.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Juni 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn das Vorhaben ist bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich eindeutig aus § 33 LBO, so dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.

3

Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben an § 33 LBO 2009, der am 01. Mai 2009 in Kraft getreten ist und nicht an § 37 LBO 2000 zu messen hatte, denn bei Rechtsstreitigkeiten, die auf Erlass einer Baugenehmigung gerichtet sind, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1973 – BVerwG IV B 19.73 –, Buchholz 310 § 113 Nr. 66 zum Bauplanungsrecht; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 227). Dies gilt auch für das Bauordnungsrecht. § 85 S. 1 LBO 2009 bezieht sich nicht auf das materielle Recht, sondern nur auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften (Senat, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 LA 87/10 –). Die Neufassung der Abstandregelungen des § 37 Abs. 1 und 2 LBO 2000 durch § 33 Abs. 1 und 2 LBO 2009 hat allerdings nur zu geringfügigen Rechtsänderungen geführt, die sich auf die Entscheidung des Rechtsstreits im Ergebnis nicht auswirken:

4

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das im hinteren Grundstücksbereich liegende Gebäude des Klägers nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2000, der im Wesentlichen § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2009 entspricht, unterfällt. Es ist kein kleines, nur Nebenzwecken dienendes Gebäude (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2000) und überschreitet auch 50 m3 Brutto-Rauminhalt (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2009). Zur Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aneinandergebaute Gebäude nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts Bezug. Die formal an dem Begriff des Gebäudes (§ 2 Abs. 2 LBO) orientierte Begründung des Zulassungsantrages wird dem eindeutigen Schutzzweck der §§ 33 LBO 2009, 37 LBO 2000, die die Größe der Abstände von dem Ausmaß des Gefahrenpotenzials abhängig machen, nicht gerecht. Dass das Gebäude des Klägers in Zukunft hart gedeckt werden soll, mag zwar die Gefahr der Brandübertragung verringern. Im Hinblick auf die viel größere weiche Eindeckung des angrenzenden Nachbargebäudes sind die beiden Gebäude aber gemeinsam als ein einheitliches weich gedecktes Gebäude im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2009, der § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2000 entspricht, zu beurteilen (vgl. Senat, Beschl. 13.11.2008 – 1 LA 79/08 zu Gebäuden mit verschiedenen Dacheindeckungen), so dass ein Mindestabstand von 9 m zu dem Vorhaben einzuhalten ist.

5

Bei überschlägiger Berechnung spricht im Übrigen alles dafür, dass das Gebäude des Klägers auch ohne Berücksichtigung des Nachbargebäudes größer als 50 m3 ist. Nach den vom Kläger nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid beträgt die Grundfläche 22 qm, so dass der Brutto-Rauminhalt des Erdgeschosses bei einer Erdgeschosshöhe von nur 2,20 m bereits 48,40 m3 betrüge. Das von dem Kläger mit dem Brandschutzgutachten vom 01. Juni 2010 eingereichte Foto erweckt nicht den Eindruck, dass das Erdgeschoss wesentlich niedriger ist, so dass bei Hinzurechnung des Dachgeschosses die Grenze von 50 m3 deutlich überschritten sein dürfte.

6

Selbst wenn das Gebäude noch als kleines Nebengebäude im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2009 zu beurteilen wäre, hielte das Vorhaben den danach erforderlichen Mindestabstand hierzu (5 m) nicht ein. Dieser Abstand ist auch im Verhältnis zu Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 maßgeblich. Die in § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 2000 geregelte Vergünstigung (3 m) für kleine Nebengebäude ist in § 33 LBO 2009 nicht übernommen worden.

7

Auch die Ausnahmevoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 S. 4 LBO 2009, der § 37 Abs. 2 S. 4 LBO 2000 entspricht, liegen nicht vor; jedenfalls sind diese nicht dargelegt worden. So hat der Kläger im Zulassungsantrag bereits nicht dargelegt, dass sein Grundstück in einem Ortskern mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand liegt. Unabhängig davon konnte die Baugenehmigung auch deshalb nicht erteilt werden, weil Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Das bei dem Verwaltungsgericht eingereichte Gutachten vom 01. Juni 2010, auf das der Kläger Bezug nimmt, entkräftet die vom Gesetzgeber im Grundsatz angenommenen Bedenken nicht, denn der Gutachter hält einen Mindestabstand von 5 m für zwingend erforderlich. Ob den Bedenken durch besondere brandschutztechnische Maßnahmen, wie der Sachverständige sie vorgeschlagen hat, entgegengewirkt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben, denn diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bauantrages, der allein Gegenstand des Verfahrens ist. Im Übrigen überzeugt die Argumentation des Sachverständigen insoweit auch nicht: Er geht – unabhängig von der Art der Baukörper – davon aus, dass eine Brandübertragung bei einem Abstand von mehr als 5 m „nicht mehr gegeben“ sei und unterstellt offenbar, dass ein Abstand von 5 m immer unbedenklich sei. Ausgehend davon erläutert der Sachverständige, dass bei Einhaltung bestimmter baulicher Maßnahmen eine Unterschreitung des Mindestabstandes vom 5 m unbedenklich sei. Diese Argumentation ignoriert die Wertung des Gesetzgebers, der - je nach Art der Bedachung, der Größe der Gebäude und des Nutzungszwecks - die Gefahr der Brandübertragung im Grundsatz anders beurteilt und nur für die in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO 2009 geregelten kleinen Gebäude bis 50 m3 Rauminhalt einen Abstand von 5 m ausreichen lässt, im Übrigen jedoch erheblich größere Abstände fordert (hier: gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO 2009 9 m).

8

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend und mit ausführlicher Begründung erläutert, dass eine Befreiung von den Abstandsanforderungen nicht möglich sei. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor, weil der Kläger bei einer Beseitigung des Nebengebäudes, die nach dem Planungskonzept der Beigeladenen ohnehin vorgesehen sei, angemessene Erweiterungsmöglichkeiten habe. Damit setzt der Kläger sich im Zulassungsantrag nicht auseinander, sondern macht lediglich geltend, dass ihm durch § 37 LBO angemessene Erweiterungsmöglichkeiten genommen würden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung hat der Kläger damit nicht dargelegt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

11

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. D

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 23.08.2010 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EURO festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger beanstanden das angefochtene Urteil nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Genehmigung der sogenannten „Kragplatte“ abgewiesen hat. Sie räumen zwar ein, dass die „Kragplatte“ nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage rechtmäßig sei. Sie meinen aber, dass für Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei; nach § 6 Abs. 7 S. 2 LBO 2000 sei die „Kragplatte“ nicht rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang machen die Kläger die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung geltend). Beide Zulassungsgründe liegen nicht vor, denn das angefochtene Urteil hat die Klage insoweit zu Recht unter Berücksichtigung der LBO 2009 abgewiesen. Dass das Verwaltungsgericht bei einer baurechtlichen Nachbarklage auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen hat, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40/98, NVwZ 1998, 1179) und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. § 85 S. 1 LBO 2009 trifft insoweit keine abweichende Regelung, denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf das Verfahrensrecht.

2

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Rechtsänderungen kostenrechtlich nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, denn der klagende Nachbar hat die Möglichkeit, nach der Rechtsänderung den Rechtsstreit für erledigt zu erklären; er kann dadurch eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten verhindern.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Kläger der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

4

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 15.000,-- EURO festgesetzt (vgl. Beschluss des Berichterstatters über die Streitwertbeschwerde vom heutigen Tage – 1 O 12/10). Der Antrag auf Zulassung der Berufung betrifft nur noch einen Teil des Streitgegenstandes (Kragplatte); diesen Teil bewertet der Senat mit 7.500,-- EURO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich aller Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Rechts- und Tatsachenfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, weisen auch keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Anträge, waren bereits deshalb abzuweisen, weil das von der Klägerin erstellte reetgedeckte Gebäude, das sie in Zukunft als Doppelgarage nutzen möchte, die Anforderungen nach § 37 LBO nicht erfüllt. Dieses Gebäude ist nicht weit genug von ihrem überwiegend reetgedeckten Hauptgebäude entfernt (weniger als 7,50 m).

2

Nach dem Wortlaut des § 37 LBO müsste das streitige Gebäude gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO einen Abstand von 24 m von dem Hauptgebäude einhalten, denn beide Gebäude erfüllen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LBO nicht. Mit überzeugender Begründung hat der Beklagte jedoch § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBO angewandt. Da diese Vorschrift für die Klägerin günstiger ist (Abstand 12 m), bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Das neue Gebäude der Klägerin hält auch diesen Abstand zu ihrem Hauptgebäude nicht ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bemessung der Abstandsfläche nur auf den Abstand zwischen den Gebäuden und nicht auf den Abstand zu der nächstgelegenen Reetdachfläche des Hauptgebäudes an. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der nicht auf die jeweilige Bedachung und seine Ausgestaltung abstellt, sondern auf den Abstand zwischen den Gebäuden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 19.12.1995 – 1 L 81/95 –, die auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1988 – 1 A 151/85 –, BRS 48 Nr. 89 Bezug nimmt). Diese Entscheidungen beziehen sich zwar nicht auf die Abstände zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück, sondern auf den Abstand von der Grundstücksgrenze. Die Argumentation, insbesondere der Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, gilt jedoch gleichermaßen für die Bemessung des Abstandes zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ob bei besonders gelagerten Fallgestaltungen (zum Beispiel bei einem gemischt gedecktem Dach mit überwiegendem Hartdachanteil, der dem Vorhaben zugewandt ist) abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den dem Vorhaben am dichtesten zugewandten Gebäudeteil, sondern auf die weichgedeckte Dachfläche abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der größte Teil des Hauptgebäudes ist reetgedeckt.

3

Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO berufen. Dabei lässt der Senat offen, ob diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut die Errichtung eines (Haupt)gebäudes neben einem reetdeckten Nebengebäude regelt, auch auf den hier vorliegenden Fall der Errichtung eines Nebengebäudes neben einem bereits vorhandenen weichgedeckten Hauptgebäude anwendbar ist, denn das hier zu beurteilende Garagengebäude ist nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO. Die Auffassung der Klägerin, Doppelgaragen unterfielen dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Größe und Ausgestaltung, die auch in der Literatur vertreten wird (Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2001, § 37 Rn. 9 – ohne Begründung; Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Loseblatt, § 37, Rn 16 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 03.11.1977 – 1 A 28/76 –, DÖV 1978, 220), überzeugt nicht. Insbesondere ist das oben genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht geeignet, diese Auffassung zu stützen, denn Grundlage dieses Urteils ist nicht § 37 LBO in der heutigen Fassung, sondern § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der LBO 1975 (Bekanntmachung der Neufassung der LBO 1975 GVOBl. S. 141). Diese Vorschrift setzte eine erheblich niedrigere Brandlast des Nebengebäudes als § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO in der heutigen Fassung voraus, denn danach musste das Nebengebäude hartgedeckt sein. Da nach § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO reetgedeckte Nebengebäude neben reetgedeckten Hauptgebäuden zulässig sind, sind hinsichtlich der zulässigen Größe solcher Nebengebäude strengere Anforderungen als nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 LBO 1975 zu stellen. Ob allerdings - wie der Beklagte meint - ein kleines Gebäude im Sinne von § 37 Abs. 2 S.1 Nr. 4 LBO nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 50 m3 angenommen werden kann (so ausdrücklich § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 3 Nr. 1 der Musterbauordnung 2002; ebenso: Art. 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 BayBO), oder ob jeweils - insbesondere unter Berücksichtigung der Brandlasten - eine Einzelfallbeurteilung anzustellen ist, ist zweifelhaft. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Angesichts der Größe und der baulichen Ausführung besteht jedenfalls hier kein Zweifel, dass das zu beurteilende Gebäude nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO ist. Nach seinen Maßen (Grundfläche knapp 50 qm, Firsthöhe 5,80 m, ca. 220 m3 Rauminhalt) und seiner baulichen Ausführung erweckt es nicht mehr den Eindruck eines kleinen Nebengebäudes (Garage), sondern eines eigenständigen kleinen Ferienhauses, das durch sein großes, weit heruntergezogenes Reetdach eine erhebliche Brandlast trägt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.