Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Sept. 2008 - 8 B 10952/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2008:0926.8B10952.08.0A
bei uns veröffentlicht am26.09.2008

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

1. Wie bereits das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, den Rhein zwischen Krimpen/Gorinchem und Basel mit seinem Motorschiff „W.“ zu befahren, als das gegenüber dem Antrag zu 1. weitergehende Begehren vorrangig ist. Das Verwaltungsgericht hat indessen zutreffend entschieden, dass der Antragsteller mit diesem Begehren keinen Erfolg haben kann.

4

Der Antrag ist zwar gemäß § 123 VwGO statthaft; der Senat folgt der inzwischen herrschenden Auffassung, dass im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch eine vorläufige Feststellung begehrt werden kann (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123, Rn. 9, Fußnote 32; a.A. noch OVG RP, Beschluss vom 10. September 1986, NVwZ 1987, S. 145).

5

Soweit der Antrag auf Feststellung der vorläufigen Berechtigung zum Befahren des Rheins auch zwischen Krimpen/Gorinchem und der deutsch-französischen Grenze bei Lauterbourg gerichtet ist, fehlt dem Antragsteller allerdings bereits das Rechtsschutzinteresse. Denn zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung des Antragstellers, diesen Streckenabschnitt mit der MS „W.“ zu befahren, nicht streitig.

6

Im Übrigen, soweit es um die vorläufige Berechtigung des Antragstellers zum Befahren des Streckenabschnitts zwischen der deutsch-französischen Grenze (Rheinkilometer 352,07) und Basel mit der MS „W.“ geht, ist der Antrag mangels eines Anordnungsanspruchs nicht begründet. Bereits aufgrund der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht außer Zweifel, dass der Antragsteller insoweit nicht die zusätzlichen schifffahrtspolizeilichen Voraussetzungen erfüllt, die für das Befahren des Oberrheins zwischen Mannheim und Basel mit einem mehr als 110 m langen Gütermotorschiff gegeben sein müssen; die Eintragung unter Ziffer 10 des Schiffsattests DU 3621 zur Tauglichkeit des Schiffs zum Befahren der gesamten Rheinstrecke vermag diese nicht zu ersetzen.

7

a) Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die MS „W.“ nicht die zusätzlichen Anforderungen erfüllt, die gemäß § 22 a.05 der Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung - RheinSchUO - für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge von mehr als 110 m gelten, die den Rhein oberhalb von Mannheim befahren wollen. Nach § 22 a.05 Nr. 2 d) i.V.m. Nr. 1 a), 1. Halbsatz RheinSchUO müssen Gütermotorschiffe wie die knapp 135 m lange MS „W.“ - neben anderen, hier nicht streitigen Anforderungen - insbesondere über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung verfügen. Wie sich ohne weiteres aus den Ziffern 27 und 29 des Schiffsattests DU-3621 ergibt, verfügt die MS „W.“ nur über einen Motor zum Hauptschiffsantrieb und einen Hauptpropeller. Zugleich erfüllt sie auch nicht die weitere Voraussetzung nach § 22 a.05 Nr. 2 e) RheinSchUO, wonach das Befahren des Rheins oberhalb Mannheims auch einen Eintrag im Schiffsattests unter der Nr. 52 erfordert, dass das Schiff den besonderen Anforderungen nach § 22 a.05 Nr. 2 Buchstaben a) bis d) genügt.

8

Bei der Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung handelt es sich um ein Regelwerk der aufgrund der Art. 43 ff. der „Revidierten Rheinschifffahrtsakte“ vom 17. Oktober 1868 (sog. Mannheimer Akte, vgl. die Bekanntmachung der Neufassung des deutschen Wortlauts in BGBl. II 1969, S. 597 ff.) errichteten „Zentralen Kommission für die Rheinschifffahrt“ (ZKR), einer zwischenstaatlichen Einrichtung der Rheinanliegerstaaten, auf die die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte unter anderem in Bezug auf die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs auf dem Rhein übertragen hat. Die Bestimmungen der RheinSchUO wurden zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - RheinSchUEV - (BGBl. II 1994, S. 3822) auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt, das heißt, sie sind in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Rhein zwischen der schweizerischen und der niederländischen Grenze (vgl. Ziffer 46 der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 WaStrG) geltendes Recht im Range einer Bundesverordnung. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist als nach Art. 4 Abs. 1 RheinSchUEV i.V.m. § 1.06 RheinSchUO zuständige Behörde zur Durchsetzung der Bestimmungen der RheinSchUO ermächtigt und verpflichtet. Von einem völkervertragswidrigen nationalen Alleingang der Bundesrepublik Deutschland, wie der Antragsteller meint, kann also keine Rede sein.

9

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine kraft der Übergangsregelungen der RheinSchUO fortgeltende Sondererlaubnis für die MS „W.“ zum Befahren des Rheins oberhalb von Rheinkilometer 352,07 berufen. Zwar gelten gemäß § 24.06 Nr. 3 RheinSchUO i.V.m. der Tabelle zu § 22 a.05 Nr. 2 RheinSchUO für Fahrzeuge, die eine am 30. September 2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, die Vorschriften des § 22 a.05 Nr. 2 RheinSchUO auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist. Dementsprechend bestimmt auch § 11.01 Nr. 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RheinSchPV -, dass die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge mit den darin bezeichneten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig bleiben. Indessen besteht für die MS „W.“ nur die - bis einschließlich 30. September 2001 befristete und daher nach den genannten Vorschriften fortgeltende - Sondererlaubnis vom 11. Juli 2001, die die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest den Voreigentümern des Schiffs erteilt hatte; diese Sondererlaubnis wurde aber ausdrücklich nur für den Stromabschnitt zwischen Mannheim (Rheinkilometer 412,350) und der deutsch-französischen Grenze (Rheinkilometer 352,070) erteilt und gilt daher auch nur für diesen Stromabschnitt fort. Für den Stromabschnitt oberhalb der deutsch-französischen Grenze besteht für die MS „W.“ unstreitig keine am 30. September 2001 gültige Sondererlaubnis, insbesondere keine solche der französischen oder schweizerischen Behörden.

10

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt der Eintragung in Ziffern 10 und 49 des Schiffsattests DU-3621, wonach die Untersuchungskommission Mainz die MS „W.“ zuletzt am 17. August 2005 für tauglich zur Fahrt auf dem Rhein zwischen Krimpen/Gorinchem und Basel befunden hat, kein Vorrang in dem Sinne zu, dass dieses Schiff etwa von der Einhaltung der genannten zusätzlichen schifffahrtspolizeilichen Anforderungen für Gütermotorschiffe über 110 m Länge bei Fahrten auf dem Rhein oberhalb Mannheims dispensiert würde.

11

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wird mit dem Schiffsattest lediglich die grundsätzliche Tauglichkeit des Schiffs in technischer und personeller Hinsicht zum Befahren des darin bezeichneten „Teils der Rheinschifffahrt“ (Art. 22 Abs. 1 der Mannheimer Akte) bescheinigt. Daneben treten jedoch in vielfältiger Weise zusätzliche Anforderungen, die etwa aufgrund besonderer schifffahrtspolizeilicher Bestimmungen für das Befahren bestimmter Rheinstreckenabschnitte gelten. Davon geht bereits Art. 1 Abs. 1 der Mannheimer Akte aus, wonach die Schifffahrt auf dem Rhein von Basel in das offene Meer nur - unter anderem - „unter Beachtung der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften“ generell – d. h. ohne besondere Erlaubnis - gestattet ist; dementsprechend besteht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Mannheimer Akte (nur) „abgesehen von diesen Vorschriften“ kein Hindernis für die freie Rheinschifffahrt. Zu den damit angesprochenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften gehören namentlich die von der ZKR erlassenen Bestimmungen der RheinSchUO und der RheinSchPV. Mit den besonderen Anforderungen des § 22 a.05 RheinSchUO soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich ein über 110 m langes Gütermotorschiff mit Einschraubenantrieb bei Ausfall der einen Maschine auf dem Oberrhein querstellt und die Rheinschifffahrt blockiert und nur mit großem technischen Aufwand wieder freigeschleppt werden kann. Dem Schiffsattest kommt demnach keine umfassende Legitimationswirkung dahingehend zu, dass für das fragliche Schiff keine zusätzlichen schifffahrtspolizeilichen Anforderungen zum Befahren einzelner Stromabschnitte gelten, wenn es unter Ziffer 10 als für das Befahren der gesamten Rheinstrecke für tauglich befunden wurde.

12

Gerade weil das Schiffsattest mit seiner Eintragung unter Ziffer 10 keine derartig umfassende Legitimationswirkung hat, insbesondere darin nichts über das Vorliegen etwaiger zusätzlicher schifffahrtspolizeilicher Anforderungen für bestimmte Stromabschnitte ausgesagt wird, schreibt § 22 a.05 Ziffer 2 e) RheinSchUO vor, dass bei Gütermotorschiffen über 110 m Länge, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, neben dem tatsächlichen Vorhandensein der vorgeschriebenen Zusatzausrüstung auch noch ein Eintrag unter Nr. 52 des Schiffsattests vorhanden sein muss, dass das Schiff diesen besonderen Anforderungen genügt. Damit soll sichergestellt werden, dass etwa bei wasserschutzpolizeilichen Kontrollen eines oberhalb Mannheims angetroffenen Motorschiffs von über 110 m Länge schon aus dem Schiffsattest ohne weiters hervorgeht, ob das Schiff die besonderen Anforderungen zum Befahren dieses Stromabschnitts erfüllt oder nicht. Fehlt - wie bei der MS „W.“ - ein entsprechender Eintrag unter Ziffer 52, so ist das Schiff trotz der unter Ziffer 10 des Schiffsattests bescheinigten Tauglichkeit für die gesamte Rheinstrecke (und lediglich vorbehaltlich etwaiger fortgeltender Sondererlaubnisse) nicht zum Befahren dieses Rheinstreckenabschnitts berechtigt.

13

Danach kann auch keineswegs davon gesprochen werden, dass die Forderung nach der Erfüllung zusätzlicher technischer Voraussetzungen zum Befahren des Oberrheins einer (teilweisen) Rücknahme des Schiffsattests gleichkomme, ohne dass die Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG erfüllt wären. Die Gültigkeit des Schiffsattests wird durch die sich aus § 22 a.05 Nr. 2 RheinSchUO ergebenden zusätzlichen Anforderungen nicht berührt. Es reicht jedoch als Legitimationsgrundlage zum Befahren bestimmter Rheinstreckenabschnitte allein nicht aus; daneben treten zusätzliche schifffahrtspolizeiliche Anforderungen. Dies mag mit besonderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen für einzelne Straßenabschnitte - wie zum Beispiel der Schneekettenpflicht für LKW auf bestimmten Bergstrecken im Winter - verglichen werden, die neben der dem LKW erteilten, grundsätzlich zum Befahren aller öffentlichen Straßen berechtigenden Kfz-Zulassungsbescheinigung gelten und zusätzlich zu beachten sind.

14

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass auch der auf die einstweilige Feststellung, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, die MS „W.“ weiterhin an der Schleuse Iffezheim zu schleusen, gerichtete Antrag zu 1. ohne Erfolg bleiben muss. Die Schleuse Iffezheim befindet sich rund 18 km oberhalb von Rheinkilometer 352,07. Fehlt dem Antragsteller nach dem oben Gesagten die Berechtigung, den Rhein mit der MS „W.“ oberhalb der deutsch-französischen Grenze bei Rheinkilometer 352,07 zu befahren, so kann die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet sein, dieses Schiff an einer oberhalb dieses Punktes gelegenen Schleuse in Berg- oder Talfahrt zu schleusen.

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3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich ebenfalls zutreffend entschieden, dass der auf die einstweilige Feststellung, dass die MS „W.“ aufgrund der Angaben im Schiffsattest DU-3621 „technisch geeignet“ ist, den Rhein von Krimpen/Gorinchem bis Basel zu befahren, gerichtete Hilfsantrag bereits unzulässig ist. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse. Er kann mit der begehrten Feststellung sein eigentliches Rechtsschutzziel, den Rhein mit der MS „W.“ vorläufig auch zwischen Rheinkilometer 352,07 und Basel befahren zu dürfen, nicht erreichen. Nach dem oben Gesagten reicht die bloße Bescheinigung der „technischen Eignung“ in Ziffer 10 des Schiffsattests gerade nicht aus, um den Rhein mit diesem Schiff auch oberhalb von Rheinkilometer 352,07 befahren zu dürfen. Vielmehr müssen zusätzlich die besonderen Anforderungen für Gütermotorschiffe über 110 m Länge gemäß § 22 a.05 Nr. 2 RheinSchUO erfüllt sein.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG, wobei der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die Angaben des Antragstellers zu einem ihm vorläufig auf nicht unter 80.000,-- € geschätzten Schaden infolge des Schleusenverbots zugrunde gelegt und davon die Hälfte für die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Ansatz gebracht hat.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgefüh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 24


(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.