Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. März 2014 - 8 A 11176/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0313.8A11176.13.0A
published on 13.03.2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. März 2014 - 8 A 11176/13
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

2

Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger die beantragte bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Sanierung eines Fachwerkgiebels ohne die von ihr beigefügte Nebenbestimmung zu erlassen, wonach nur zweiflügelige Holzfenster mit echtem Wetterschenkel und mindestens zwei Sprossen je Flügel verwendet werden dürften. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch zustehe, sowohl eine bau- als auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ohne die entsprechende Einschränkung zu erhalten. Die Nebenbestimmung sei als modifizierende Auflage anzusehen, mit der dem Kläger eine Genehmigung erteilt worden sei, deren Inhalt von seinem Genehmigungsantrag abweiche.

4

Die vom Kläger beabsichtigte bauliche Veränderung seines Gebäudes - einschließlich des im 1. Obergeschoss vorgesehenen Einbaus von drei einflügeligen Holzfenstern - bedürfe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Das Anwesen sei Bestandteil einer Denkmalzone und werde in seinem Erscheinungsbild durch die bauliche Veränderung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt. Die denkmalrechtliche Genehmigung sei dem Kläger hingegen ohne die vorgesehene Änderung zu erteilen. Die Fenstergestaltung innerhalb der Denkmalzone werde nämlich nicht von deren Schutzzweck erfasst. Ausweislich der hierzu erlassenen Rechtsverordnung sei der Denkmalwert nämlich wesentlich durch den Baukörper und die Dachform der der Denkmalzone zugehörigen Gebäude bestimmt. Hingegen komme der Fenstergestaltung keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Denkmalrelevanz der Fenstergestaltung ergebe sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Denkmalzone eine einheitliche historische Fensterteilung aufwiese. Vielmehr sei lediglich bei vier von 60 Gebäuden eine Fenstergestaltung erkennbar, wie sie die Beklagte auch beim Kläger einfordere. Schließlich werde ein für die ästhetischen Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter die vom Kläger geplante Fenstergestaltung nicht als Fremdkörper innerhalb der Denkmalzone empfinden. Die Vorschriften über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Veränderungen an Kulturdenkmälern eröffneten der Behörde zudem nicht die Möglichkeit, die Wiederherstellung eines längst beseitigten Zustandes des Denkmals zu verlangen.

5

Auch die Baugenehmigung müsse ohne die vom Kläger beanstandete Einschränkung erlassen werden. Soweit sich die Beklagte hierzu auf ihre Ortsbildsatzung berufe, habe sie ihre Entscheidung bereits nicht auf die einschlägige Satzungsvorschrift gestützt. Zudem handele es sich um eine bloße Sollvorschrift. Bei deren Anwendung müssten die für den Denkmalwert der Denkmalzone maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden. Schließlich lasse sich auf die Ortsbildsatzung weder eine zweiflügelige Ausführung der Fenster noch die Anbringung von exakt zwei Quersprossen pro Flügel stützen.

6

An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung sowohl einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung als auch einer Baugenehmigung hat, ohne auf die von der Beklagten in Auflage 6 ihres Bescheides vom 20. Juni 2012 vorgesehene Ausführung der Fenster mit zweiflügeligen Holzfenstern und echtem Wetterschenkel sowie mindestens zwei Sprossen je Flügel festgelegt zu sein.

7

Das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ergibt sich dabei aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz - DSchG -. Nach dieser Vorschrift darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert werden. Zu den geschützten Kulturdenkmälern gehören nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG die unbeweglichen Kulturdenkmäler. Diese unterteilen sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG in ortsfeste Einzeldenkmäler und Denkmalzonen.

8

Die Voraussetzungen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung liegen indessen auch dann vor, wenn der Kläger die Fenster nicht in der von der Beklagten in Auflage 6 ihres Bescheides vom 20. Juni 2012 vorgegebenen Weise gestaltet.

9

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist indes davon auszugehen, dass durch die ursprünglich geplante Ausführung der Fenster keine denkmalrechtlichen Belange beeinträchtigt werden.

10

Für die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem in einer Denkmalzone gelegenen Vorhaben entgegenstehen, ist maßgeblich darauf abzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit der Denkmalzone angenommen wurde (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11.OVG –, AS 40, 190 und juris, Rn. 14). Insoweit ist aber bereits regelmäßig Zweck der Unterschutzstellung als Denkmalzone, die Erhaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes in seiner Gesamtheit unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage zu gewährleisten. Der durch eine Denkmalzone gewährte Substanzschutz für einzelne Bestandteile bleibt grundsätzlich hinter dem durch eine zusätzlich mögliche Einzelunterschutzstellung erzielbaren Schutzumfang zurück (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Juli 2010 - 1 A 11337/09.OVG -, AS 39, 288 und juris, Rn. 24).

11

Die Kriterien, die in der Rechtsverordnung zur Feststellung der Kulturdenkmaleigenschaft der Denkmalzone „T.-Straße“ genannt werden, lassen nicht erkennen, dass Details der Fenstergestaltung zu den den Denkmalwert der Denkmalzone begründenden Merkmalen gehören. So nennt § 3 der Rechtsverordnung als Grund für die Denkmaleigenschaft die Erhaltung des kennzeichnenden Straßen- und Ortsbildes mit den zugehörigen Haken- und Dreiseithöfen sowie den ein- bis zweigeschossigen Fachwerkhäusern einschließlich ihrer Scheunen und Gärten. Nach § 4 der Rechtsverordnung ergibt sich die Denkmalwürdigkeit einerseits aus wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründen, da die Gebäude die regionalen Wohn- und Wirtschaftsformen vom 17. bis zum 20. Jahrhundert wiedergäben. Zudem seien sie anschauliche Zeugnisse des handwerklichen Wirkens, was sich an den mit besonderer Fülle vertretenen barocken Fachwerkbauten bis hin zu den unterschiedlichen Formen von Massivbauten des 19. und 20. Jahrhunderts ablesen lasse. Aus städtebaulichen Gründen bestehe die Schutzwürdigkeit, weil die Ausbildung überwiegend hakenförmiger Gehöftformen mit zumeist giebelständigen Wohnhäusern als kennzeichnendes Merkmal des Ortsteils anschaulich dokumentiert werde. Hiernach wird die Schutzwürdigkeit der Denkmalzone aber im Wesentlichen durch die Anordnung der Baukörper, deren Ausrichtung zur Straße hin, ihre bauliche Ausgestaltung im Allgemeinen sowie die hierdurch hervorgerufene Charakteristik des Ortsbildes bestimmt. Details der Bauausführung sind hingegen für die Denkmalwürdigkeit der Denkmalzone nicht von Belang. Dies betrifft insbesondere das Material und die Unterteilung der Fenster, selbst wenn sie zur Straße hin ausgerichtet sein sollten.

12

Die Frage der Fenstergestaltung spielt zudem für die Denkmalwürdigkeit der Denkmalzone auch nicht unter dem Aspekt eine Rolle, dass sich in deren Bereich faktisch eine weitgehend einheitliche Fenstergestaltung feststellen ließe. Eine solche Einheitlichkeit der Fenstergestaltung innerhalb einer Denkmalzone würde bei einer abweichenden Gestaltung ebenfalls einen nicht unerheblichen Eingriff in die Belange des Denkmalschutzes nahelegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O., juris, Rn. 28). Im Falle des Klägers ist indessen eine derartige einheitliche Fenstergestaltung, die für die Denkmalzone prägend wäre, nicht ersichtlich. Dies gilt jedenfalls für die von der Beklagten als allein denkmalgerecht angesehene Ausgestaltung. So weisen nach Darstellung der Beklagten im Widerspruchsverfahren von 67 Gebäuden in der Denkmalzone drei Häuser Fenster aus Aluminium auf. Bei 25 Häusern ist Kunststoff als Material für die Fenster verwendet worden. 38 Anwesen sind mit Holzfenstern ausgestattet. Lediglich bei drei Gebäuden wurde im Zeitpunkt der Auflistung eine Fenstergestaltung festgestellt, wie sie die Beklagte auch im Falle des Klägers vorsieht.

13

Das Erfordernis eines Einbaus zweiflügeliger Fenster mit Sprossenunterteilung ergibt sich auch nicht, wenn man lediglich die nähere Umgebung des Anwesens des Klägers in den Blick nimmt. Auch hier ergibt sich nämlich nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen keine einheitliche Fenstergestaltung mit der beim Kläger geforderten Unterteilung. In unmittelbarer Nachbarschaft des Anwesens weist lediglich das Gebäude T. Straße … eine derartige Gestaltung auf.

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte dazu verpflichtet wurde, dem Kläger die Baugenehmigung ohne die in Auflage Nr. 6 enthaltenen Vorgaben für die Fenstergestaltung zu erteilen.

15

Das Erfordernis einer solchen Baugenehmigung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz LBauO. Hiernach bedarf die Änderung der äußeren Gestalt genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen unter anderem durch Austausch von Fenstern ausnahmsweise dann einer Baugenehmigung, wenn sie in Gebieten liegen, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen.

16

Ein solcher Fall ist hinsichtlich des Anwesens des Klägers gegeben, da dieses im Geltungsbereich der Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze der Ortskerne der Ortsbezirke der Beklagten vom 30. Mai 1984 – Gestaltungssatzung – liegt. Indes ist auch insoweit dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die vorgesehene Einschränkung vorliegen.

17

Dies ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO dann der Fall, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Umbaumaßnahme des Klägers verstößt insbesondere nicht gegen die Vorgaben der Gestaltungssatzung. Hiernach besteht im Bereich der T.-Straße nämlich kein Erfordernis des Einbaus zweiflügeliger Fenster mit Sprossenunterteilung. Zwar enthält § 5 Nr. 2 Satz 3 und 4 der Gestaltungssatzung eine Regelung, wonach Fenster und Türen in Holz ausgeführt werden und Fenster durch Sprossen geteilt werden sollen. Indessen kann dieser Regelung im Falle des Klägers kein zwingender Charakter beigemessen werden. Die Gestaltungssatzung unterscheidet insoweit bei den von ihr festgelegten besonderen Anforderungen zwischen zwingenden Vorgaben, in denen eine bestimmte Gestaltung vorgeschrieben wird und bloßen Zielvorgaben („sollen“), die als Maßstäbe zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen nach §§ 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Gestaltungssatzung heranzuziehen sind. Hiernach ist dann von der Notwendigkeit einer Sprossenunterteilung der Fenster auszugehen, wenn ohne diese eine Änderung oder Störung der Eigenart des Straßen- oder Ortsbildes einträte. Dies ist indessen im Falle der T.-Straße gerade nicht der Fall. Der Fenstergestaltung kommt für die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist auch in diesem Regelungszusammenhang die allgemeine bauliche Ausgestaltung der Fassaden sowie die Form und Ausrichtung der Baukörper entscheidend. Hiernach besteht aber keine Notwendigkeit von sprossengeteilten Fenstern, um Beeinträchtigungen der Eigenart des Straßen- und Ortsbildes zu vermeiden. Im Falle des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er entsprechend den Vorstellungen der Satzung als Material für seine Fenster Holz verwendet. Eine mehrflügelige Ausführung der Fenster ist im Übrigen in der Gestaltungssatzung nicht vorgesehen.

18

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da schon im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 113).

19

Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

20

Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Zulassungsgrundes. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Zulassungsantrag keine bestimmte höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die für das Berufungsverfahren erheblich ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL. 2013, Rn. 103 m.w.N.). Die Beklagte setzt sich in ihrem Zulassungsantrag lediglich allgemein mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne eine allgemein klärungsbedürftige Frage ausdrücklich zu formulieren.

21

Soweit die Beklagte sinngemäß geklärt wissen will, ob im Rahmen der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung Maßnahmen eingefordert werden können, die über die Bestandserhaltung hinausgehen, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage sind nämlich für die Entscheidung nicht tragend. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht zuvor bereits festgestellt, dass es sich bei der Gestaltung der Fassadenfenster des klägerischen Anwesens nicht um einen für die Schutzwürdigkeit der Denkmalzone relevanten Belang handelt. Insoweit stellt sich aber auch im Berufungsverfahren nicht die Frage, inwieweit durch das Vorhaben zu erwartende oder zuvor bereits eingetretene Beeinträchtigungen des Denkmals im Rahmen der Genehmigung ausgeglichen werden können.

22

Die von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. In seinem Urteil vom 19. Mai 2010 im Verfahren 8 A 11378/09.OVG (AS 39, 207 und juris, Rn. 35 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Wiederherstellung eines Kulturdenkmals nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 DSchG verlangt werden kann. Hingegen beschränkt sich die ansonsten geltende Erhaltungspflicht des Eigentümers lediglich darauf, das Kulturdenkmal in seinem Bestand zu bewahren.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.