Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Aug. 2015 - 6 C 10860/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0811.6C10860.14.0A
bei uns veröffentlicht am11.08.2015

Tenor

§ 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam.

§ 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat neun Zehntel, die Antragsgegnerin ein Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrem am 10. September 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - und gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung (ESW) -.

2

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie sei als Grundstückseigentümerin und Anschlussnehmerin von den beiden Entgeltsatzungen betroffen und damit antragsbefugt. Die durch diese Satzungen eingeführten wiederkehrenden Anschlussbeiträge bedeuteten für sie eine erhebliche Abgabenmehrbelastung, zumal sie für größere Flächen, die sie für spätere Betriebserweiterungen vorhalte, nunmehr Beiträge für die Versorgung mit (nicht benötigtem) Wasser und für die Entsorgung von (nicht anfallendem) Abwasser entrichten müsse.

3

Diese Satzungen der Antragsgegnerin seien in formeller und in materieller Hinsicht unwirksam. Ihnen fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Einführung wiederkehrender Beiträge für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sei angesichts der Besonderheiten der Siedlungsstruktur, der Lage zahlreicher Grundstücksteile in Überschwemmungsgebieten, der Größe der Grundstücke von Bauernhöfen sowie von Unternehmen mit Reserveflächen und eines unzulässig hohen Vollgeschosszuschlags auch inhaltlich zu beanstanden. Ferner habe der Rat die zu erwartende Zusammenlegung der Antragsgegnerin mit der Verbandsgemeinde Kusel außer Acht gelassen und übersehen, dass er angesichts der bereits bestehenden hohen Belastung mit laufenden Wasserentgelten von der Möglichkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG hätte Gebrauch machen können.

4

Die Antragstellerin beantragt,

5

die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2014, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015

6

und die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, geändert durch Satzung vom 7. Oktober 2014, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 aufzuheben.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

9

Sie legt die Änderungssatzungen vom 7. Oktober 2014 und die Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen vom 11. Februar 2015 vor, die im Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom 19. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht worden seien, so dass etwaige formelle Bedenken an deren Wirksamkeit nicht mehr bestünden. Anders als die Antragstellerin vortrage, unterscheide sich die Siedlungsstruktur im Verbandsgemeindegebiet nicht wesentlich von derjenigen vieler anderer Verbandsgemeinden. Das gelte auch für die anzutreffenden Grundstücksgrößen sowie der Lage von Grundstücksteilen in Überschwemmungsgebieten. Der Vollgeschosszuschlag von 25 v.H. für jedes Vollgeschoss sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke einheitlich 50 v.H. betrage. Denn lediglich 16 Grundstücke seien aufgrund bauplanungsrechtlicher Festsetzung lediglich eingeschossig bebaubar, während auf 97,5 v.H. der insgesamt ca. 5000 beitragspflichtigen Grundstücke im Verbandsgemeindegebiet zwei Vollgeschosse verwirklicht werden dürften.

10

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber zum überwiegenden Teil unbegründet.

12

Die Regelungen der streitgegenständlichen Entgeltsatzungen (1.) sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.). Nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab (3. a) erweisen sich die angegriffenen Satzungsbestimmungen im Wesentlichen als materiell-rechtlich unbedenklich (3. b). Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA und des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW verstoßen allerdings gegen höherrangiges Recht und sind deshalb unwirksam (3. c). Dies führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Entgeltsatzungen (4.)

13

1. Gegenstand des Normenkontrollantrags sind nach der Klarstellung seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, die durch Satzung vom 7. Oktober 2014 geändert wurde, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 und die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Altenglan vom 24. Oktober 2013 bzw. vom 27. Juni 2014, die ebenfalls durch Satzung vom 7. Oktober 2014 geändert wurde, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015. Frühere Fassungen dieser Entgeltsatzungen sind mit den erwähnten Neubekanntmachungen ohne Weiteres, insbesondere ohne förmlichen Aufhebungsakt, außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, 4 C 3/90, BVerwGE 85, 289, juris). Diese früheren Fassungen der Entgeltsatzungen können deshalb im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht (mehr) zur Überprüfung stehen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Satzungen, die als Satzungen „vom 24. Oktober 2013“ bezeichnet, zum Teil aber am 27. Juni 2014 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurden. Auch den Änderungssatzungen vom 7. Oktober 2014 kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu, nachdem die Änderungen in die Fassungen der beiden Neubekanntmachungen aufgenommen worden sind. Diese werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung - GemODVO - mit dem Datum bezeichnet, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet hat, also dem 11. Februar 2015. Deshalb stellen die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 und die Entgeltsatzung Wasserversorgung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar.

14

2. Die Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen vom 11. Februar 2015 sind wirksam geworden. Nach den Beschlüssen des Verbandsgemeinderats der Antragsgegnerin in der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2014 über die Änderungen der Entgeltsatzungen, die unter dem 7. Oktober 2014 ausgefertigt wurden, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin beide Entgeltsatzungen unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen am 11. Februar 2015 ausgefertigt, im Amtsblatt vom 19. Februar 2015 veröffentlicht und damit neu bekanntgemacht.

15

Zu diesen Neubekanntmachungen war der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß §§ 64 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung - GemO - i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GemODVO unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung des Verbandsgemeinderats befugt. Denn die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO verpflichten ihn, die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats auszuführen. Dazu gehört auch, beschlossenes Satzungsrecht öffentlich bekannt zu machen und damit wirksam werden zu lassen, wie § 10 Abs. 1 Satz 1 GemODVO ausdrücklich regelt. Angesichts der zuvor gescheiterten Versuche, die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen neuen Entgeltsatzungen, mit denen wiederkehrende Anschlussbeiträge eingeführt werden sollten, ordnungsgemäß auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen, kann nicht beanstandet werden, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzungsänderungen vom 7. Oktober 2014 zum Anlass für Neubekanntmachungen der Entgeltsatzungen unter Berücksichtigung dieser Änderungen nahm.

16

3. Die inhaltlichen Einwände der Antragstellerin gegen die beiden streitgegenständlichen Entgeltsatzungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (a) und bleiben im Wesentlichen erfolglos (b). Sie beziehen sich ersichtlich nur auf die Einführung wiederkehrender Beiträge. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche Bestimmungen beider Entgeltsatzungen. Zu überprüfen sind aber diejenigen Vorschriften über einmalige Beiträge, auf die Bestimmungen über wiederkehrende Beiträge verweisen. Dies ergibt die Unwirksamkeit der Regelungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA und des § 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW (c).

17

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris) beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung auf Mängel im Abwägungsvorgang. Die Gemeinden bzw. die zuständigen Räte haben bei der Entscheidung, ob eine Abgabe erhoben werden soll, eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen (VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris; NdsOVG, 9 LA 199/09, NordÖR 2011, 79, juris). Dementsprechend werden untergesetzliche Normen wie Satzungen nicht nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten daraufhin überprüft, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, 9 C 12.08, BVerwGE 135, 367, juris; BVerwG, 9 BN 1.13, juris). Die Wirksamkeit einer gemeindlichen Abgabensatzung hängt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab (OVG NW, 14 A 597/09, DVBl 2010, 1255, juris; VGH BW, 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris).

18

Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch die Vereinbarkeit der einzelnen Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung mit höherrangigem Recht. Sie dürfen nicht gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG – sowie die anzuwendenden Bundesgesetze verstoßen und müssen mit dem Verfassungsrecht vereinbar sein. Außerdem kann ihrer Anwendbarkeit vorrangiges Unionsrecht entgegenstehen. Im Rahmen einer solchen Prüfung, ob einzelne Bestimmungen einer gemeindlichen Abgabensatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen, kann es – etwa im Falle der Typisierung und Pauschalierung – auf die fehlerfreie Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die die getroffene Regelung rechtfertigen sollen, ankommen, wie noch auszuführen ist.

19

b) aa) Nach diesen Maßstäben lässt sich gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr normgeberisches Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Angesichts des weiten kommunal- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraums des Verbandsgemeinderats, ob wiederkehrende Anschlussbeiträge neben Gebühren zur Abgeltung der (laufenden) Kosten der Abwasserbeseitigungs- und der Wasserversorgungseinrichtung erhoben werden sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG), kann der Normenkontrollantrag nicht erfolgreich auf (vermeintliche) Ermessensfehler gestützt werden. Ob der Verbandsgemeinderat – wofür allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen – die Besonderheiten der Siedlungsstruktur, die Lage zahlreicher Grundstücksteile in Überschwemmungsgebieten, die Größe der Grundstücke von Bauernhöfen sowie von Unternehmen mit Reserveflächen verkannt und die möglicherweise erfolgende Zusammenlegung der Antragsgegnerin mit der Verbandsgemeinde Kusel außer Acht gelassen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn darin läge kein Verstoß gegen höherrangiges Recht.

20

bb) Ein solcher Verstoß könnte der Antragsgegnerin unterlaufen sein, wenn die pauschalierenden Regelungen zum Vollgeschosszuschlag für die ersten zwei Vollgeschosse (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESA und § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESW) zu beanstanden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie verletzen weder das auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Beitragsgerechtigkeit noch das in § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG normierte beitragsrechtliche Vorteilsprinzip.

21

Dass der Vollgeschossmaßstab, der einen Zuschlag zur Grundstücksfläche von 25 v.H. für jedes Vollgeschoss vorsieht, als grundsätzlich vorteilsgerecht betrachtet werden kann, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt (OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, juris; OVG RP, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10938/05.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris). Dabei muss im Allgemeinen (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterschieden werden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris) von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, soweit aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe typisiert bzw. pauschaliert werden darf. Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, 8 C 54.81, DVBl 1983, 46, juris; BVerwG, 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36, juris; BVerwG, 9 B 40.08, NVwZ 2009, 255, juris), wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“, also dem Regelfall, widersprechen (BVerwG, 8 C 112.84, NVwZ 1987, 231, juris; OVG RP, 6 A 11005/14.OVG, juris).

22

Diese Voraussetzungen für die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESA und in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ESW getroffenen Pauschalierungen des Vollgeschosszuschlags für die ersten zwei Vollgeschosse auf einheitlich 50 v.H. liegen vor, da – wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragsgegnerin erläutert – lediglich 16 Grundstücke aufgrund bauplanungsrechtlicher Festsetzung lediglich eingeschossig bebaubar sind, während auf 97,5 v.H. der insgesamt ca. 5000 beitragspflichtigen Grundstücke im Verbandsgemeindegebiet zwei Vollgeschosse verwirklicht werden dürfen.

23

cc) Soweit die Antragstellerin rügt, der Rat habe übersehen, dass er angesichts der bereits bestehenden hohen Belastung mit laufenden Wasserentgelten von der Möglichkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG bei der Entgeltsatzung Wasserversorgung hätte Gebrauch machen können, liegt ebenfalls keine Verletzung höherrangigen Rechts vor. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift können die kommunalen Gebietskörperschaften auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren, soweit die Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen überschritten werden. Unabhängig davon, ob die in § 3 der Kommunalabgabenverordnung festgelegten Belastungsgrenzen im Gebiet der Antragsgegnerin überschritten sind, könnte ein Beitragsverzicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KAG allenfalls im Rahmen der Kostenermittlung in Erwägung gezogen werden, die auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten erfolgt (§ 12 Abs. 2 ESA; § 11 Abs. 2 ESW). Ein solcher Beitragsverzicht kann angesichts der in den einzelnen Jahren in unterschiedlicher Höhe anfallenden laufenden entgeltsfähigen Kosten nur bei der jährlichen Festlegung der Beitragssätze in Betracht kommen, nicht aber in genereller Form in den Entgeltsatzungen geregelt werden.

24

c) Die §§ 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA, 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW, auf die § 13 Abs. 4 ESA und § 12 Abs. 4 ESW für wiederkehrende Beiträge verweisen, verstoßen gegen höherrangiges Recht. Nach diesen Bestimmungen werden mehrere nebeneinander liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.

25

Damit sind diese Regelungen mit dem Begriff des Grundstücks in § 7 Abs. 2 und 7 KAG unvereinbar. Denn im Beitragsrecht gilt grundsätzlich der formelle Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 [108] = NVwZ-RR 2003, 380, juris; OVG RP, 6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327 = KStZ 2006, 239, juris). Von dem formellen Grundstücksbegriff kann abgewichen und der Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit zugrundegelegt werden, wenn anderenfalls grob unangemessene Ergebnisse erzielt würden (vgl. OVG RP, 12 A 11396/95.OVG; OVG RP, 6 A 11425/10.OVG; OVG RP, 6 A 10313/12.OVG). Mehrere grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke dürfen nur dann als wirtschaftliche Grundstückseinheit gemeinsam veranlagt werden, sofern die getrennte Veranlagung der Buchgrundstücke dazu führen würde, dass ein (Handtuch-) Grundstück beitragsfrei bleiben muss, obwohl es ─ mangels hinreichender Größe ─ lediglich alleine nicht bebaubar, zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des selben Eigentümers jedoch ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. BVerwG, IV 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 12 A 11876/01.OVG). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass ein (Handtuch-)Grundstück auch zusammen mit einem selbständig nutzbaren (Buch-)Grundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden kann, obwohl die qualifizierte Nutzbarkeit des selbständig nutzbaren Grundstücks keineswegs von der „Zusammenfassung“ mit dem nicht selbständig nutzbaren Grundstück abhängt (vgl. BVerwG, 8 C 9.86, NVwZ 1987, 420, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 7). Auch mehrere nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke können zusammen mit einem selbständig nutzbaren Buchgrundstück eine wirtschaftliche Grundstückseinheit darstellen (OVG RP, 6 B 10550/13.OVG). Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist allerdings dort kein Raum, wo zwei selbständig bebaubare Buchgrundstücke in Rede stehen (OVG RP, 6 A 11951/97.OVG, AS 26, 435 = KStZ 1998, 158, juris; OVG RP, 6 B 10454/13.OVG; OVG RP, 6 B 10550/13.OVG, zum Ausbaubeitragsrecht), und zwar auch dann nicht, wenn sie tatsächlich einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Dies gilt auch im Anschlussbeitragsrecht.

26

Gemessen daran sind die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Buchst. c) ESA, 3 Abs. 1 Buchst. c) ESW zu beanstanden, weil sie wirtschaftliche Grundstückseinheiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und unabhängig davon zulassen, ob es sich bei den nebeneinander liegenden Grundstücken um selbständig nutzbare Grundstücke handelt. Dass es entscheidend auf die Nutzbarkeit der Grundstücke ankommt, macht die Formulierung „oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind“ zudem nicht hinreichend deutlich.

27

4. Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsbestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzungen. Denn die rechtswidrigen Satzungsvorschriften betreffen - wenn überhaupt - lediglich einen Teil des festgelegten Kreises der Beitragsschuldner. Außerdem werden die übrigen Regelungen ohne die unwirksamen Bestimmungen nicht bedeutungslos (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10292/01.OVG, esovgrp, juris; 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37, esovgrp, juris).

28

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

29

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO.

30

Gründe, die Revision gemäß §§ 47 Abs. 5 Satz 1, 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Juni 2018 - 1 L 381/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. März 2015 – 4 A 1565/14 – wird teilweise geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 wird aufgehoben, sowei

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten („... ...“). Sie hatte ferner bis Anfang 2012 im Gebiet der Antragsgegnerin je drei weitere Gewinnspielautomaten in einer Tankstelle sowie einem - von ihr selbst betriebenen - Bistro („... ...“) aufgestellt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 15.11.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses in der Zeit vom 18.11. bis 28.11.2010 bekannt gemachte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) der Antragsgegnerin, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Wehingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) …
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
10 
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
11 
§ 7 Steuersätze
12 
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
13 
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
14 
2. …
15 
(2) …
16 
17 
§ 14 Inkrafttreten
18 
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 2.9.1991 in der Fassung vom 16.7.2001 außer Kraft.
19 
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
20 
Die Antragstellerin hat am 9.11.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin begegne schon in formeller Hinsicht erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da eine ausreichende Beratung des Gemeinderats über den Inhalt der Satzung und damit auch über die Höhe des Steuersatzes offenbar nicht stattgefunden habe. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Steuersatz von 20 % liege weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen von 8 % bis 14 % und bewege sich an der Obergrenze des rechtlich Zulässigen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Satzung erdrosselnde Wirkung habe und damit die von Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl verletze. Da sie, die Antragstellerin, die einzige Automatenaufstellerin im Geltungsbereich der Satzung sei, sei es geboten gewesen, sich dabei mit ihrer wirtschaftlichen Situation zu beschäftigen und aufgrund entsprechender Daten eine Prognose über die Auswirkungen der Satzung zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vor dem Erlass der Satzung keinerlei Erhebungen vorgenommen und die Auswirkungen ihrer Satzung in keiner Weise berücksichtigt. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Nachdem sie, die Antragstellerin, inzwischen die ersten auf die Satzung gestützten Vergnügungssteuerbescheide erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Satzung es ihr unmöglich mache, ihren Gewerbetrieb wirtschaftlich weiter zu betreiben. Die Satzung bewirke somit, dass der Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentierlich werde, und habe somit erdrosselnde Wirkung.
21 
Die Antragstellerin beantragt,
22 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15.11.2010 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Sie habe sich bei der Festlegung des Steuersatzes an den Verhältnissen in den umliegenden Gemeinden orientiert. Unterstelle man - was naheliegend sei - vergleichbare Verhältnisse, sei es auch indiziell gerechtfertigt, einen entsprechenden Steuersatz festzusetzen. Eine Verpflichtung, sich mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden. Eine erdrosselnde Wirkung des festgesetzten Steuersatzes von 20 % sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass die Antragstellerin die Zahl der von ihr aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der angefochtenen Satzung nicht verringert habe. Eine erdrosselnde Wirkung sei von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Personalkosten fehle. Da die Antragstellerin das Bistro zunächst selbst betrieben habe, sei zudem zu vermuten, dass in der Berechnung auch Kosten enthalten seien, die den reinen Bistrobetrieb beträfen. Der vorgelegte Mietvertrag sei mit dem Ehemann der Inhaberin der Antragstellerin geschlossen worden. Laut Mietvertrag betrage die vermietete Fläche 152 m2. Bei einer monatlichen Miete von 4.500 EUR errechne sich daraus ein Bruttomietpreis von über 35 EUR/m2. Für gewerbliche Räume in Wehingen sei allenfalls ein Bruchteil dieses Betrags angemessen und marktgerecht. Im Übrigen lasse sich anhand einer nur einjährigen „Ertragsbilanz“ nicht beurteilen, ob einem Steuersatz erdrosselnde Wirkung zukomme. Hierzu bedürfe es vielmehr einer mehrjährigen Betrachtung.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.