Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2013 - 6 B 11247/13

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, den Vollzug der „Verordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms“ vom 30. Oktober 2013 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, ist nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- 2
I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch kein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht hat. Ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nämlich bereits zuvor gestellt werden (Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 47 Rn. 146 f. m.w.N.).
- 3
Die Antragstellerin verfügt auch über die erforderliche Antragsbefugnis. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - bzw. Art. 47 und 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - fördert und schützt nämlich nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 66 Abs. 1 LV (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BVR 2857/07 und 1 BVR 21 BVR 2858/07 -, juris Rn. 144; OVG RP, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 10584/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 228 [229]). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz wird durch die mit der streitigen Rechtsverordnung vorgenommene Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 insbesondere auch deshalb berührt, weil die Antragstellerin an diesem Tag als (Mit-)Verantwortliche die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung beabsichtigt.
- 4
II. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob das der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bzw. § 19a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei - was bereits der Wortlaut der Vorschrift nahelegt - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, da am Vollzug von Rechtsnormen ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 493; OVG RP, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 6 B 11409/10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 295 m.w.N.). Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache in Aussicht gestellten Normenkontrollantrags gering sind (1.) und die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, gravierender wären als die Nachteile, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte (2.).
- 5
1. Die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 begegnet bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Kontrolle keinen durchgreifenden Bedenken; allerdings muss insoweit eine endgültige Feststellung einem zukünftigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
- 6
Die in erster Linie geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), der die Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin erlassene Rechtsverordnung darstellt, können nicht überzeugen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin diese Einwände auch unmittelbar gegen die Verordnung selbst erhebt.
- 7
Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Urteil vom 1. Dezember 2009 die verfassungsrechtliche Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes betont und insbesondere festgestellt hat, für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Gesetzliche Schutzkonzepte müssten Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben, weshalb Ausnahmen hiervon eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürften (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 157). In Anwendung der von ihm hierzu im Einzelnen entwickelten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung beanstandet, die eine voraussetzungslose siebenstündige Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen gestattete. Diese Entscheidung lässt sich jedoch weder auf § 10 LadöffnG noch die angegriffene Rechtsverordnung der Antragsgegnerin übertragen.
- 8
Dies gilt schon deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in demselben Urteil eine Regelung für verfassungsgemäß erachtet hat, wonach im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen zugelassen werden durfte. Es hat in diesem Zusammenhang zwar betont, das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf der Kundenseite rechtfertige für sich gesehen noch keine Ausnahme von der Arbeitsruhe. Gleichwohl hat es den Ausnahmecharakter der seinerzeit zu prüfenden Regelung in einer verfassungskonformen Auslegung unter der Voraussetzung dadurch als hinreichend gewahrt angesehen, dass es die Öffnung der Verkaufsstellen an diesen vier Sonn- oder Feiertagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr begrenzte (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 179 ff.). In Anwendung dieser Rechtsprechung dürfte sich daher in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Regelung des § 10 LadöffnG sowie die angegriffene Rechtsverordnung als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen. Denn nach § 10 Satz 3 LadöffnG darf an verkaufsoffenen Sonntagen die zugelassene Ladenöffnungszeit ohnehin fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen. Diese gesetzliche Vorgabe, welche die angegriffene Rechtsverordnung beachtet, steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich in Einklang.
- 9
2. Da sich aber diese Feststellung angesichts des lediglich summarischen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenwärtig noch nicht abschließend treffen lässt, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte. Diese Abwägung führt zur Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung.
- 10
a) Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eine mögliche Verletzung schutzwürdiger subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 29. Dezember 2013 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit muss aber zugleich bedacht werden, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als Mitverantwortliche einer geplanten öffentlichen Veranstaltung als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen betreffen, auf diesen Sonntag beschränken werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Antragsgegnerin bislang von der nach § 10 LadöffnG bestehenden Möglichkeit der Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr einen schonenden Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich nämlich bei dem für den 29. Dezember 2013 vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag erst um die dritte Veranstaltung dieser Art im Jahr 2013 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
- 11
b) Würde hingegen die erstrebte einstweilige Anordnung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin erlassen, so wären hiermit bis zu einer gegenwärtig nicht absehbaren Entscheidung in einem erst noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren weitreichende rechtliche und tatsächliche Konsequenzen verbunden. Denn im Ergebnis dürfte in diesem Fall nicht nur die Antragsgegnerin von der durch den Gesetzgeber in § 10 LadöffnG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr keinen Gebrauch mehr machen. Vielmehr wäre faktisch die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung landesweit bis auf Weiteres ausgeschlossen. Diese Konsequenz widerspräche aber dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der auch die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr im Gesetzgebungsverfahren mitbedacht hat (LT-Drs. 15/387, S. 19). Sie wird auch nicht durch die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert.
- 12
In der gebotenen Gesamtschau überwiegt daher das Interesse, der in § 10 LadöffnG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls gegenwärtig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren den Vorrang einzuräumen und die grundsätzlich schutzwürdigen, aber in der Sache nur in einem begrenzten und vertretbaren Ausmaß berührten Belange der Betroffenen einstweilen zurückzustellen.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 14
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

moreResultsText
Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.