Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 B 10777/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1027.6B10777.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.10.2014

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Masterstudiengang Psychologie nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2014 nicht verlangen.

2

1. Der angefochtene Beschluss bringt zutreffend zum Ausdruck, dass die Lehrangebotsberechnung nicht um die Lehraufträge zu erhöhen ist, die in den auslaufenden Studiengängen Psychologie (Diplom) bzw. Psychologische Psychotherapie (Staatsexamen) erbracht wurden. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden (nur) die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der „Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO“ bezieht sich indessen auf den „jeweiligen Studiengang“, wie § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KapVO ausdrücklich bestimmen. Bei dem Masterstudiengang Psychologie handelt es sich aber um einen anderen Studiengang als den Studiengang Psychologie (Diplom) bzw. den Studiengang Psychologische Psychotherapie (Staatsexamen). Dass diese Studiengänge sämtlich der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, weil sie i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO bei dieser Lehreinheit jeweils den überwiegenden Teil ihrer Lehrveranstaltungsstunden nachfragen, ist für den Umfang des Ausbildungsaufwands des jeweiligen Studiengangs i.S.d. § 13 Abs. 1 KapVO nicht von Bedeutung (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 10 KapVO Rn. 3). Soweit das OVG Berlin-Brandenburg (5 NC 5.09, juris; 5 NC 84.08, juris) und das VG Osnabrück (1 C 15/11, juris) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten, folgt ihnen der Senat angesichts der eindeutigen Formulierungen der erwähnten kapazitätsrechtlichen Bestimmungen nicht.

3

2. Anders als der Antragsteller meint, ist die Berechnung der Schwundquote nicht deswegen zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin für das WS 2011/12 von 82 Studierenden im 1. Fachsemester ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 B 10261/09.OVG, DVBl 2009, 800, esovgrp, juris) ist Ausgangspunkt der Schwundberechnung grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. VGH BW, NC 9 S 1792/08, juris). Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar (vgl. HessVGH, Fa 11 G 117/91 T, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 6 zu § 16 KapVO). Sie ist gegebenenfalls um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 704 ff.). Nach diesen Maßstäben wurden im WS 2011/12 zunächst 62 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert. Diese Zahl erhöhte sich in der Folgezeit – aufgrund gerichtlicher Vergleiche – um 20 auf insgesamt 82. Da diese Gesamtzahl nicht hinter der mit Verordnung festgesetzten Zulassungszahl von 72 zurückbleibt, ist der Anfangsbestand zutreffend mit 82, also dem höheren Wert, angenommen worden. Die Zulassungszahl von 72 war – anders als mit der Beschwerde vorgetragen – nicht um 20 auf 92 zu erhöhen, weil die nach vergleichsweiser Einigung der seinerzeitigen Beteiligten vergebenen 20 Plätze keine gerichtlich ausgesprochenen Zulassungen zur erschöpfenden Nutzung teilweise „verschwiegener“ Ausbildungskapazität darstellen.

4

3. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Senat der Antragsgegnerin mit Satzung vom 1. Februar 2013 die Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie mit klinisch-gesundheitsbezogenem Schwerpunkt auf jeweils 20 für das Wintersemester 2013/14 und das Sommersemester 2014 „vorab“ festgesetzt hat.

5

Bei der Bestimmung einer Anteilquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden (vgl. OVG Bremen, 2 B 428/09, juris). Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist nämlich ein Ausdruck der staatlichen Befugnis, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“ (vgl. BVerfG, 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291 <327>, NJW 1977, 569, juris; BVerwG, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris; BayVGH, 7 CE 07.10003, juris). Gemessen daran und angesichts des Bewerberüberhangs im Bachelorstudiengang hält sich die „Vorabentscheidung“ der Antragsgegnerin, jährlich 80 Master-Studienplätze Psychologie festzusetzen, im Rahmen dieser „Widmungsbefugnis“.

6

4. Der Beschwerde ist auch insoweit nicht zu folgen, als gerügt wird, durch die „Vorabentscheidung“ würden im Falle „verschwiegener“ Studienplätze im gerichtlichen Verfahren aufgedeckte Kapazitäten ausschließlich an Bewerber um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie vergeben. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Weil das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Grenzen der unterschiedlichen Fächer, aus denen die Lehreinheit besteht, ermittelt wird, wirken sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht aus, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris). Dies hat im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit zur Folge, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (HambOVG, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343). Mit anderen Worten: Trotz „Vorabentscheidung“ der Antragsgegnerin über die Zulassungszahl im Masterstudiengang Psychologie können Bewerber um einen solchen Studienplatz in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg haben, auch wenn bereits so viele Studierende wie „vorab“ festgelegt zugelassen sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 538). Wird nämlich in einem solchen Verfahren, das ein Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie betreibt, ein „verschwiegener“ Studienplatz in der Lehreinheit Psychologie ermittelt, der nicht kapazitätserschöpfend (z. B. durch zulässige Überbuchung oder aufgrund gerichtlichen Vergleichs) vergeben ist und der nicht vorrangig von einem Bewerber des Bachelor-Studiengangs beansprucht werden kann, ist dieser Platz dem Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang Psychologie (vorläufig) zuzuweisen, ggf. nach den Verteilungskriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp).

7

Ein solcher freier Studienplatz in der Lehreinheit Psychologie steht allerdings nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelte Jahreskapazität von 234 Studienplätzen erschöpft. Von den davon auf den Bachelor-Studiengang entfallenden 154 Plätzen wurden im Wintersemester 2013/14 insgesamt 83 (74 festgesetzte zzgl. 6 überbuchte zzgl. 3 aufgrund Vergleichs) und im Sommersemester 2014 zunächst 58 und sodann aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse zusätzlich 13 Studienplätze vergeben, wie die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 belegt hat.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 B 10777/14 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - 1 C 15/11

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.

2

Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 häufig im Ausland auf. Eine ihm eingeräumte Frist zur Wiedereinreise (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 AufenthG) hielt er nicht ein, so dass die Beklagte davon ausging, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Sie erteilte ihm am 26. September 2005 erneut eine Niederlassungserlaubnis in der Annahme, diese stehe ihm im Hinblick auf seine Aufnahme als Kontingentflüchtling zu. Zwischen August 2006 und Mai 2009 studierte der Kläger in Berkeley (USA) und erwarb dort einen Doppel-Magister-Grad in Business Administration und International Area Studies. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland, aber auch in anderen Ländern auf. Im Juli 2007 heiratete er eine in Moskau lebende russische Staatsangehörige und veranlasste im April 2008 die Neuausstellung seines russischen Reisepasses durch das russische Generalkonsulat. Einen im Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag verfolgte er nicht weiter.

3

Durch Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen sei (Ziffer 1), lehnte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. November 2010 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffern 2 bis 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Erlöschensfeststellung (Ziffer 1 des Bescheids) gerichtet war, und den Bescheid im Übrigen aufgehoben sowie die Beklagte zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers, ihm für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis habe, einen anderen Aufenthaltstitel zu erteilen, wurde nicht getroffen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger genieße auf Grund seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant zwar nicht den Status eines Kontingentflüchtlings, wohl aber eine Rechtsstellung sui generis in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG). Diese sei auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht erloschen; dem stehe bereits das Verbot rückwirkend belastender Vorschriften entgegen. Weder sei sein Status auf den einmaligen Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels beschränkt noch erlösche dieser Status, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger hat die von ihm zu Ziffer 1 des Bescheids eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen, später jedoch erneut eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig (19 B 12.265).

5

Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erreichen, soweit die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids betroffen sind, sowie die Abweisung der Klage insoweit. Der Kläger habe keinen Status als Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG, weil er kein Flüchtlingsschicksal erlitten habe, sondern in einem geordneten Verfahren ausgewandert sei. Ziel der erleichterten Zuwanderung nach Deutschland sei die Stärkung der jüdischen Gemeinden gewesen. Der Status komme ihm auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht zu, weil jüdischen Einwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion lediglich ausländerrechtliche Vergünstigungen gewährt werden sollten; dies ergebe sich auch aus den Übergangsvorschriften der §§ 101 ff. AufenthG. Selbst wenn der Kläger einen dem HumHAG entsprechenden Status erlangt haben sollte, wäre dieser nach Ausstellung des russischen Reisepasses 2008 erloschen, da die Privilegierung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sich nicht auf den Fall der erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erstrecke. Ein Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vielfach ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei.

6

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk des Landratsamtes Ne. verlegt. Dieses hat der Stadt Nü. die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt.

7

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der ihm eingeräumte Status dürfe nicht nachträglich entzogen werden und erlaube ihm die jederzeitige erneute Einreise. Der Umstand, dass die Betroffenen aus außenpolitischen Rücksichten nicht ausnahmslos einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten, ändere nichts daran, dass ihnen grundsätzlich alle aus der Genfer Konvention folgenden Rechte zustünden; dies ergebe sich schon aus der dem Kläger ausgestellten Statusbescheinigung.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren. Sie unterstützen die Beklagte als Revisionsklägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels; auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Oktober 2010 sind nicht zu beanstanden.

10

1. Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat im Laufe des Revisionsverfahrens seinen Hauptwohnsitz von Nü. nach T. verlegt. Für ihn zuständige Ausländerbehörde ist nunmehr das Landratsamt Ne., das der Stadt Nü. jedoch die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt hat. Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316>).

11

Der Gegenstand der Revision erstreckt sich nicht auf die mit der Klage zunächst auch angegriffene Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen ist (zu Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2010), sondern beschränkt sich auf die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids. Auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Erteilung irgend eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass ihm eine Niederlassungserlaubnis nicht zusteht, ist in der Revisionsinstanz angefallen.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (30. August 2011). Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht sie - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - ebenfalls zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261, Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist danach das Aufenthaltsgesetz in der durch Gesetz vom 1. Juni 2012 geänderten Fassung (BGBl I S. 1224).

13

2. Die Revision ist begründet. Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Auch die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

14

2.1 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens. Denn die ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitel vom 13. Oktober 2003 und 26. September 2005 sind erloschen.

15

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2003, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist im Jahre 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zuvor § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - erloschen. Der Kläger hat die ihm von der Ausländerbehörde auf Antrag eingeräumte Rückkehrfrist (25. April 2005) nicht eingehalten, sondern um fünf Monate überschritten.

16

Auch die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit von August 2006 bis Mai 2009, also während eines Zeitraums von drei akademischen Jahren, in den USA studiert. Dort hat er nicht lediglich einzelne Abschnitte einer in Deutschland begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Studium in zwei Fächern durchgeführt, während er in Deutschland lediglich ein kleines Büro für eine gewerbliche Tätigkeit geringen Umfangs vorgehalten hat. Zwar hat er sich während der vorlesungsfreien Zeit immer wieder auch in Deutschland aufgehalten, doch fand etwa seine in denselben Zeitraum fallende Eheschließung in Dänemark statt; seine Ehefrau lebt und arbeitet in Russland. Auch hat er sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts geschäftlich in weiteren Staaten aufgehalten. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat - wofür der im Oktober 2009 gestellte Einbürgerungsantrag sprechen mag -, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an.

18

Das beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 B 12.265 anhängige Verfahren der - nach Abschluss der Berufungsinstanz erneut eingelegten - Anschlussberufung, mit der sich der Kläger gegen die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis vom 25. September 2005 wendet, ist für den vorliegenden Revisionsrechtsstreit nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dieses Berufungsverfahren zu einer rechtskräftigen Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids führen würde, wäre die Revision insoweit ebenfalls begründet, weil es in diesem Fall an der Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Verpflichtungsklage fehlen würde.

19

2.2 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel hat.

20

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 HumHAG in unmittelbarer Anwendung, weil der Kläger diesen Status nicht erworben hat. Denn jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen. Dies hat der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (a.a.O. Rn. 17 ff.) und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 (Rn. 12) - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

21

Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG. Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zwar zunächst erworben, doch ist sie mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestalten und ausschließlich diesem Gesetz unterstellen wollte. Die in dieser Einwirkung auf einen noch fortdauernden und damit nicht abgeschlossenen Sachverhalt liegende unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden, da sie u.a. der Beseitigung der aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sich ergebenden Rechtsunsicherheit diente (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 f.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung eines etwaigen Anspruchs auf jederzeitige Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach Wiedereinreise im Anschluss an Auslandsaufenthalte beliebiger Dauer oder Zweckrichtung wurde weder durch die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vermittelt noch lässt es sich auf verfassungsrechtliche Gründe stützen. Denn den betroffenen Immigranten steht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit einer vorübergehenden Ausreise mit der Option der Verlängerung über sechs Monate hinaus (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) offen, so dass sie es selbst in der Hand haben, das ihnen eingeräumte Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Zusätzlich besteht - was für den Kläger freilich ohne Bedeutung ist - die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung um Asyl nachzusuchen.

22

Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG stützen. Denn weder besitzt er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da - wie ausgeführt - die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind, noch ist er nach dem Erlöschen dieser Titel mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre.

23

2.3 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums in den USA unerlaubt eingereist, d.h. ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dafür ist unerheblich, ob er sich dieses Umstands bewusst war oder nicht. Auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG kann sich der Kläger nicht berufen, da er, wie ausgeführt, kein Flüchtling ist. Ob der Status entsprechend § 1 HumHAG dem Kläger das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot zunächst vermittelt hat, kann demgegenüber offenbleiben, weil sein Status mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umfassend und abschließend neu geregelt worden ist (Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 26 ff.). Andere Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Dieser ist erst mit 21 Jahren nach Deutschland gekommen und beherrscht die russische Sprache. Zudem lebt seine Ehefrau in Moskau, und er ist in Russland regelmäßig geschäftlich tätig. Demgegenüber war seine Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grund zahlreicher geschäftlicher Auslandsaufenthalte und während der Dauer seines dreijährigen Auslandsstudiums in erheblichem Umfang reduziert.

24

Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) zu messen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Selbst wenn man unterstellt, dass die darin enthaltenen materiellrechtliche Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung intertemporal auch für eine vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Dezember 2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) erlassene Abschiebungsandrohung Geltung beanspruchen - im vorliegenden Fall ist die Abschiebungsandrohung am 26. Oktober 2010 ausgesprochen worden -, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht.

25

Die von der Beklagten festgesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; dem wird eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann gerecht, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.

26

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nicht bestehen sollte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Berufungsentscheidung ist damit auch unter diesem Aspekt nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage, ob dieses vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren hinreichend bestimmt formuliert worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
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Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
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c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
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4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
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Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.