Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2010 - 6 A 10590/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:0728.6A10590.10.0A
published on 28/07/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Juli 2010 - 6 A 10590/10
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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 18. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 106,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen nicht. Die Antragsbegründung stellt das Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1164).

3

a) Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175 - KAG a.F. -) hält nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP) der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere ist die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/58, BVerfGE 9, 291 [297]; BVerfG, 2 BvR 591/95, NVwZ 2003, 467) gewahrt. Der Gesetzgeber hatte bis zur Einführung des neuen § 10a KAG durch Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis, ob staatliche oder kommunale Leistungen als kompensationsbedürftige Sondervorteile einzuordnen sind (vgl. Kube, LKRZ 2007, 93), den Gemeinden beim Straßenausbau die Wahl eingeräumt zwischen der Erhebung einmaliger Beiträge für die einzelne Verkehrsanlage bzw. deren Abschnitte (§ 10 Abs. 2 KAG a.F.) und der Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10 Abs. 3 KAG a.F.. Wiederkehrende Beiträge können gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. in sogenannten Abrechnungseinheiten erhoben werden, also in Gebietsteilen, in denen die Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung rechtfertigt die Besonderheit dieser Abgabe, die darin besteht, dass Grundstücke auch für sie nicht erschließende „fremde" Verkehrsanlagen ausbaubeitragspflichtig sein können. Ein Sondervorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit entsteht durch das Vorhalten eines räumlich und funktional zusammenhängenden Straßensystems (OVG RP, 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP). Der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil ist danach bei einem System von Verkehrsanlagen anzunehmen, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet, indem sämtliche Straßen in der Abrechnungseinheit auf eine bzw. mehrere die Verkehrsströme bündelnde(n) Verkehrsanlage(n) mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind (OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03, ESOVGRP). Die verfassungsrechtlich notwendige „Nähe zum Aufwand" hat der wiederkehrende Beitrag nach dem bisherigen Recht durch den die Beitragspflicht begrenzenden räumlichen und funktionalen Zusammenhang (vgl. Kube, LKRZ 2007, 93 f.; von Mutius, Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Novellierung des kommunalen Beitragsrechts, 1985, S. 46; Schoch, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung „wiederkehrender Beiträge" für Verkehrsanlagen, 2005, S. 59, 65).

4

Da die Rechtmäßigkeit der Bildung einer Abrechnungseinheit danach von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen, nicht aber von einem vergleichbaren Umfang der Verkehrsflächen oder einer vergleichbaren Kostenbelastung abhängt, greifen auch die diesbezüglichen Bedenken der Klägerin nicht durch.

5

Soweit die Klägerin meint, nur der einmalige Beitrag für die einzelne Verkehrsanlage bzw. einen Abschnitt (§ 10 Abs. 2 KAG a.F.) stelle die Gegenleistung für einen besonderen Nutzen der Grundstückseigentümer dar, verkennt sie, dass der einmalige Beitrag den Vorteil, den der beitragspflichtige Grundstückseigentümer durch den Straßenausbau erfährt, nicht präzise abzubilden vermag. Die Anknüpfung an die Zugänglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage beim einmaligen Beitrag lässt unberücksichtigt, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird.

6

b) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in dem Beitragsbescheid enthalten sind, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Soweit die Klägerin weitere Angaben für erforderlich hält und sich auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 der Beitragssatzung der Beklagten vom 10. Juli 2007 beruft, misst sich diese Satzung nur Bedeutung für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des durch Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 eingeführten § 10a KAG bei. Im Übrigen sind die von der Klägerin zunächst vermissten Erläuterungen zur Beitragsberechnung im Widerspruchsverfahren gegeben worden, so dass ein Begründungsmangel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Abgabenordnung unbeachtlich ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die erkennbar abschließende Berechnung als „Kalkulation" bezeichnet wird. Die Bedenken der Klägerin an der Ermittlung der für das Jahr 2006 maßgeblichen Gesamtveranlagungsfläche, die abweicht von derjenigen des Jahres 2007, sind nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie trägt nicht vor, inwiefern die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Zusammenstellung sämtlicher Einzelflächen zu ihrem Nachteil fehlerhaft ist. Deshalb kann auch insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.

7

c) Anders als die Klägerin meint, ist auch die Regelung in § 4 Abs. 5 der Beitragssatzung der Beklagten vom 9. Januar 1996, die eine zwanzigjährige "Verschonung" normiert, wenn für eine Anlage bereits einmalige Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben wurden, nicht zu beanstanden. Diese Regelung beruht auf § 10 Abs. 8 KAG a.F., der bestimmt, dass die Gemeinden, die wiederkehrende Beiträge erheben, in der Satzung festlegen können, dass Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Damit ist gesetzlich nicht nur die Beitragspflicht, sondern bereits die Berücksichtigung dieser Grundstücke aufgeschoben, so dass sie während des Verschonungszeitraums bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben. Dies hat eine Reduzierung der Gesamtveranlagungsfläche und damit eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Senats steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 10518/00.OVG, AS 29, 13, ESOVGRP).

8

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wirft der Zulassungsantrag auch nicht mit seiner Kritik an den unterschiedlich hohen Gemeindeanteilen in den einzelnen Abrechnungseinheiten auf. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit in den Blick nehmen und in diesem Rahmen das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr insgesamt gewichten (vgl. OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP). Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP). Da der Satzungsgeber - wie in der Widerspruchsakte dokumentiert ist - den Gemeindeanteil auf der Grundlage der Längen und der Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrsanlagen festgelegt hat (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 12701/98.OVG, ESOVGRP), kann weder von einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsspielraums noch von mangelhafter Nachvollziehbarkeit der Festlegung die Rede sein. Dass dabei der Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr auf der Fahrbahn einer nicht in der Baulast der Beklagten stehenden Bundesstraße unberücksichtigt blieb, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beanstandet werden (vgl. OVG RP, 6 A 11146/09.OVG).

9

e) Da die Beklagte die Straßenbaulast auch für die Gehwege und die Beleuchtung an den Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen trägt, bestehen keine Richtigkeitszweifel an der Beitragsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb und den Abriss eines Hauses an einer Bundesstraße, soweit die freiwerdende Fläche für die Anlegung eines Gehwegs verwendet wird.

10

2. Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, sind auch die des Weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bereits beantwortet sind, besteht ein grundsätzliches Klärungsbedürfnis schon deshalb nicht, weil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 KAG a.F. nach der bereits mehrfach erwähnten Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2006 künftig nicht mehr erhoben werden können.

11

3. Anders als mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, ist dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht unterlaufen. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens auseinander gesetzt, liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133) müssen die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Aus der Nichterwähnung eines bestimmten Parteivortrags in einem Urteil lässt sich daher noch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs schließen. Ein solcher ist vielmehr nur gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übersehen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 [217]). Daran fehlt es hier.

12

Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

13

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/01/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Bescheidadressat und..
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.