Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Mai 2016 - 5 B 10334/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0519.5B10334.16.0A
published on 19/05/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Mai 2016 - 5 B 10334/16
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, mit denen dieser im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst festgestellt wissen will, dass die Beteiligte durch die Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung und Bereitstellung einer Beschaffungsrichtlinie gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 2 Nrn. 14 und 15 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – verstoßen habe und dass diese in Bezug auf die ab dem 31. März 2016 vorgesehene Diskussion und Anpassung des Entwurfs einer Beschaffungsrichtlinie und die ab dem 30. April 2016 vorgesehene Durchführung erster Schulungen der Beschäftigten ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten habe, zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung hat die Vorinstanz in der richtigen Besetzung gefällt (1.). Auch in der Sache ist die angefochtene Entscheidung zutreffend (2.).

3

1. Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung habe die Fachkammer für Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nur dann durch die Vorsitzende allein und ohne die ehrenamtlichen Richter treffen dürfen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Entscheidung gehandelt hätte, die allein bei einer aus zeitlichen Gründen nicht möglichen Erreichbarkeit der ehrenamtlichen Richter gegeben sei, tritt der Senat dem nicht bei.

4

Zwar ist es zunächst zutreffend, dass § 121 LPersVG in Bezug auf die fachgerichtlichen Beschlussverfahren nach dem für Landesbeschäftigte geltenden Personalvertretungsrecht auf die § 85 ff. Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – verweist. In derartigen Beschlussverfahren können gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. ZivilprozessordnungZPO – auch einstweilige Verfügungen ergehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 4 B 10280/00 –, PersR 2000, 123). Das bedeutet allerdings nicht, dass in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte stets unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hätten. Es entspricht im Gegenteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die in § 83 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – sowie in den entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erfolgten Verweisungen auf die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes grundsätzlich nicht auf die Zusammensetzung des Gerichts erstrecken. Die Besetzung der Fachkammern und -senate richtet sich vielmehr, soweit das Personalvertretungsrecht keine speziellen Regelungen trifft, allein nach den gesetzlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2001 – 6 P 10.01 –, BVerwGE 115, 223 [224 f.] und vom 22. März 2006 – 6 PB 5.06 –, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Demzufolge entscheidet der Senat auch über diese Beschwerde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es für die rechtsgültige Entscheidung durch die Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts auch keiner vorherigen Übertragung auf den Einzelrichter (entsprechend § 6 Abs. 1 VwGO). Denn die Fachkammer in gerichtlichen Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz entscheidet stets in der Besetzung von nur einem berufsrichterlichen Mitglied als Vorsitzender (vgl. § 122 Abs. 2 LPersVG). Weitere Berufsrichter, die eine Übertragung auf den Einzelrichter überhaupt erst erforderlich machen könnten, sind hierbei gesetzlich schon nicht vorgesehen.

6

2. Die danach in der zutreffenden Besetzung getroffene Eilentscheidung hält auch in der Sache einer Überprüfung im Beschwerderechtszug stand. Der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte erste Feststellungsantrag ist bereits unzulässig (a). Der im Wege der Antragshäufung zugleich gestellte zweite Antrag, mit dem der Antragsteller festgestellt wissen will, dass die Beteiligte sowohl in Bezug auf die ab dem 31. März 2016 vorgesehene Diskussion und Anpassung des Entwurfs einer Beschaffungsrichtlinie als auch durch die ab dem 30. April 2016 vorgesehene Durchführung erster Schulungen der Beschäftigten das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten habe, ist wohl schon unzulässig, zumindest jedoch nicht begründet (b).

7

a) Im Hinblick auf den ersten Feststellungsantrag besteht schon kein Verfügungsgrund bzw. kein Rechtsschutzinteresse. Die Prüfung, ob ein Verhalten oder eine Maßnahme des Dienstherrn gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt, obliegt typischerweise der Überprüfung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Dies folgt aus der Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG, in der festgelegt wird, was zu geschehen hat, wenn das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist: Stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, so ist die Maßnahme nach Satz 2 dieser Vorschrift rückgängig zu machen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, warum von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz der nachträglichen Rechtskontrolle vorliegend ausnahmsweise abzuweichen wäre. Erforderlich hierfür wären zumindest schwere und unzumutbare Nachteile für den Personalrat, die auch durch die Rückgängigmachung der Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung und Bereitstellung einer Beschaffungsrichtlinie nicht auszugleichen wären. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Können organisatorische Änderungen – wie hier – auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückgenommen werden, so fehlt es für eine einstweilige Verfügung regelmäßig an dem erforderlichen Verfügungsgrund (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2003 – 18 MP 7/03 –, juris).

8

b) Gleiches gilt im Grundsatz für den zweiten Feststellungsantrag. Auch hier widerspricht es dem geltenden Rechtsschutzsystem des personalvertretungsgerichtlichen Beschlussverfahrens, bereits im Vorfeld von beabsichtigten Maßnahmen des Dienstherrn die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten. Unabhängig von diesen Erwägungen besteht aber auch im vorliegenden konkreten Fall kein Anhalt für eine Rechtsschutzvereitelung. Wie die Beteiligte hierzu nachvollziehbar vorgetragen hat, handelt es sich bei der Beauftragung der Firma „KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ mit der Erstellung einer Beschaffungsrichtlinie nicht um die „Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeit und Organisationsprüfungen“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 14 und 15 LPersVG. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat vielmehr Ihren Auftrag nur anhand der aktuellen Gesetzgebung im Vergaberecht zu erfüllen und auf dieser Grundlage den Entwurf eine Beschaffungsrichtlinie zu erstellen. Wenn überhaupt, so handelt es sich allenfalls um die Erstellung von Kriterien, nach denen künftig die Bediensteten der Beteiligten derartige Beschaffungsvorgänge in der Sache zu bearbeiten haben. Dass diese Sachentscheidungen bei ihrer Umsetzung – gleichsam als „Rechtsreflex“ – auch zu Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen führen können, macht die externe Prüfung, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten Beschaffungen für den MDK künftig zu erfolgen haben, noch nicht mitbestimmungspflichtig.

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Annotations

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.