Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2010 - 2 A 11263/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0226.2A11263.09.0A
26.02.2010

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2009 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit einer Verwendung im Ausland.

2

Die Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitraum als Rechtsreferendarin im Dienst des beklagten Landes. Sie wurde durch Verfügung des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2008 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 zur Ausbildung im Wahlfach "Europarecht" an das Auswärtige Amt in Berlin überwiesen. Ausbildungsstelle war die deutsche Botschaft in Peking. Während des genannten Zeitraums hatte die Klägerin in M. als Untermieterin ein Zimmer gemietet. Sie beantragte am 5. November 2008 die Gewährung von Trennungsgeld.

3

Mit Bescheid vom 11. November 2008 lehnte der Beklagte den Trennungsgeldantrag ab, weil bei Landesbeamten ohne eigene Wohnung mit der Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle die Umzugskostenvergütung als zugesagt gelte. Dieser Umstand schließe auch bei Rechtsreferendaren die Gewährung von Trennungsgeld aus.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, ihr stehe Trennungsgeld bereits nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Landestrennungsgeldverordnung - LTGV - zu. Denn sie bewohne eine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Landesumzugskostengesetz - LUKG -. Sollte dies anders gesehen werden, könne sie Trennungsgeld jedenfalls aufgrund des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LTGV beanspruchen. Denn nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Justizausbildungsgesetz - JAG – stünden Rechtsreferendaren keine Umzugskostenvergütung, jedoch die gleichen Ansprüche wie Beamten auf Reisekosten und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen zu. Da die Fiktion der Zusage der Umzugskostenvergütung in § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV auf sie als Rechtsreferendarin keine Anwendung finde, sei ihr nach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften Trennungsgeld zu gewähren.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr Trennungsgeld in Höhe von 696,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2008 zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LTGV, weil es sich bei dem mit einem Untermietvertrag angemieteten Zimmer nicht um eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 LUKG handele. Auch nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LTGV könne ihr Trennungsgeld nicht bewilligt werden. Denn der Rechtsreferendaren in § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG eingeräumte Anspruch auf Trennungsgeld bestehe entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Zu diesen gehöre auch die Regelung über die fiktive Zusage von Umzugskostenvergütung in § 1 Abs. 5 S. 4 LTGV, welche den Trennungsgeldanspruch einschränke. Dem stehe nicht der Ausschluss von Ansprüchen der Rechtsreferendare nach dem Umzugskostenrecht entgegen. Die in Rede stehende Fiktion müsse vielmehr im Gesetzeszusammenhang gesehen werden. Anderenfalls erhielten Rechtsreferendare ohne eigenen Hausstand generell bei jeder Zuweisung einer neuen Ausbildungsstation Trennungsentschädigung und wären gegenüber vergleichbaren Beamten ohne sachlichen Grund besser gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG stünden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die gleichen Ansprüche wie Beamtinnen und Beamten auf Reisekosten und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen zu. Zudem habe der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 2 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO - die Gewährung von Trennungsgeld für die Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorgesehen. Somit sei ein vollständiger Ausschluss von Trennungsgeld für die Gruppe der ledigen Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung nicht erfolgt. Wegen der in § 6 Abs. 5 JAG fehlenden Verweisung auf das Umzugskostenrecht könnten Anspruchsregelungen des Landesumzugskostengesetzes, wie die Fiktion der Zusage der Umzugskostenvergütung in § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV, auf Rechtsreferendare keine Anwendung finden.

11

Entgegen der Ansicht des Beklagten führe die uneingeschränkte Anwendung des § 18 Landesreisekostengesetz - LRKG - und damit die Gewährung von Trennungsgeld an Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung nicht zwingend zu gegenüber Landesbeamten höheren Leistungen. Bei einem Vergleich des Trennungsgelds nach Reisekostengrundsätzen mit der Umzugskostenvergütung für Widerrufsbeamte komme es nämlich auf die Umstände des Einzelfalls an.

12

Die hiergegen eingelegte Berufung begründet der Beklagte damit, dass der Verweis in § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG auf alle Vorschriften, welche den Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde und der Höhe nach festlegten, auch § 12 LUKG sowie § 2 LTGV umfasse. Wegen der entsprechenden Anwendbarkeit der für Landesbeamte geltenden Regelungen finde auch § 1 Abs. 5 S. 4 LTGV über die fiktive Zusage von Umzugskostenvergütung auf die Klägerin Anwendung. Dem stehe der Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung an Rechtsreferendare nach dem Umzugskostenrecht nicht entgegen. Die in § 12 LUKG und § 2 LTGV enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsgeld an Beamte in der Ausbildung stellten weitere Tatbestandsmerkmale für die nähere Ausgestaltung des Trennungsgeldanspruchs der Rechtsreferendare dar. Anderenfalls erhielten Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung generell Trennungsentschädigung. Hierin wäre eine rechtlich nicht gewollte Besserstellung gegenüber vergleichbaren Beamten zu sehen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2009 die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie hält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, ihr Trennungsgeldanspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG in Verbindung mit § 18 LRKG und §§ 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LTGV. Er sei nicht wegen der entsprechenden Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld ausgeschlossen. Da für Rechtsreferendare Ansprüche nach dem Umzugskostenrecht nicht bestünden, seien § 12 LUKG und § 2 LTGV, welche Detailregelungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung enthielten, auch nicht aufgrund der in § 1 Abs. 5 S. 4 LTGV geregelte Fiktion der Zusage der Umzugskostenvergütung auf die Klägerin anwendbar. Die hieraus folgende trennungsgeldrechtliche Unterscheidung zwischen Beamten auf Widerruf sowie Rechtsreferendaren sei wegen der finanziell besonders belastenden Eigenheiten des juristischen Vorbereitungsdienstes gerechtfertigt. Schließlich werde der Dienstherr durch die Ausbildung im Ausland nicht unverhältnismäßig belastet, weil der Trennungsgeldanspruch gem. § 18 Abs. 2 JAPO zeitlich beschränkt sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

20

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf die Gewährung von Trennungsgeld in Höhe von 696,70 € für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 abweisen müssen. Zwar haben Rechtsreferendare grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsgeld (I.). Jedoch schließt die entsprechende Anwendung der insoweit für Landesbeamte geltenden Vorschriften die Zahlung von Trennungsgeld an Rechtsreferendare aus, die bei der Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle über keine Wohnung verfügen (II.). Da die Klägerin vor ihrer Ausbildung im Ausland lediglich ein Zimmer gemietet hatte, konnte ihr mangels eigener Wohnung Trennungsgeld nicht gewährt werden (III.).

I.

21

Gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG erhält jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften. Der danach den Rechtsreferendaren zustehende Trennungsgeldanspruch wird gemäß § 18 Abs. 2 JAPO bei einer Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz auf die Dauer von drei Monaten begrenzt. Mit den genannten Vorschriften haben der Gesetz- und Verordnungsgeber die Ansprüche von Rechtsreferendaren auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld im Rahmen des ihnen insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums abschließend geregelt. Deshalb folgt aus § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG zugleich, dass auf Rechtsreferendare das Landesumzugskostengesetz nicht anwendbar ist. Der Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung an Rechtsreferendare verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Er gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (vgl. BVerwGE, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, juris, Rn. 34). In diesem Sinne ist es wegen der Vielzahl der relativ kurzen Ausbildungsstationen der Rechtsreferendare sachlich gerechtfertigt, ihnen keine Umzugsvergütung zu gewähren.

22

Landesbeamte erhalten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LRKG für die notwendigen Auslagen, die ihnen durch eine aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgte Abordnung entstehen, ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 LTGV wird die Zuweisung eines Beamten im Rahmen der Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld wie eine Abordnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 LTGV behandelt. Demnach steht in der Ausbildung befindlichen Landesbeamten sowie infolge der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf Rechtsreferendare auch diesen bei der Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle grundsätzlich Trennungsgeld zu.

II.

23

Der Landesbeamten im Rahmen der Ausbildung demnach vom Gesetz- und Verordnungsgeber grundsätzlich zugebilligte Anspruch auf Trennungsgeld wird allerdings im Falle der Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle durch § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV eingeschränkt. Danach gilt solchen Landesbeamten, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LTGV anzuwenden ist, welche also über keine eigene Wohnung verfügen, mit der Zuweisung der auswärtigen Ausbildungsstelle die Umzugskostenvergütung als zugesagt. In diesem Fall steht ihnen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LTGV Trennungsgeld nur zu, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen können. Ist der Landesbeamte ohne eigene Wohnung jedoch umzugswillig und besteht kein Wohnungsmangel im genannten Sinn, scheidet die Zahlung von Trennungsgeld aus. Der unter diesen Voraussetzungen bewirkte Ausschluss des Trennungsgeldanspruchs von Beamten, welche sich in der Ausbildung befinden und über keine eigene Wohnung verfügen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn ihnen entstehen mit der Schaffung eines Haushalts an der neuen Ausbildungsstelle keine zusätzlichen Kosten, welche mit denen von Beamten vergleichbar wären, die schon bisher über eine eigene Wohnung verfügten und diese beibehalten.

24

Die Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV ist auch auf Rechtsreferendare anwendbar, welche über keine eigene Wohnung verfügen. Dadurch ist deren Trennungsgeldanspruch ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass auf sie das Umzugskostenrecht nicht anwendbar ist und deshalb der Verweis auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ins Leere geht. Denn der Gesetzgeber hat durch die in § 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG angeordnete entsprechende Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften über Reisekostenvergütung und Trennungsgeld auf Rechtsreferendare deren Trennungsgeldanspruch darauf begrenzt, was vergleichbaren Beamten zusteht. Da diese Trennungsgeld dann nicht erhalten, wenn sie bei der Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle über keine eigene Wohnung verfügten, scheidet unter denselben Voraussetzungen die Gewährung von Trennungsgeld an Rechtsreferendare aus.

III.

25

Wendet man § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV auf die Klägerin an, steht ihr Trennungsgeld für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008, während der sie im Rahmen ihrer Ausbildung an der Deutschen Botschaft in Peking tätig war, nicht zu. Denn sie lebte vor der Zuweisung der auswärtigen Ausbildungsstätte weder mit ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder einer anderen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGV genannten Person in häuslicher Gemeinschaft noch verfügte sie gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGV über eine Wohnung nach § 10 Abs. 3 LUKG. Denn das von ihr als Untermieterin gemietete Zimmer in M. stellte keine Wohnung in diesem Sinne dar (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2009, Rn. 67 zu § 10 BUKG). Deshalb steht ihr gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV Trennungsgeld nur zu, wenn sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LTGV uneingeschränkt umzugswillig war, aber wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen konnte. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin nicht vor, da sie an den Ort ihrer Ausbildungsstelle ziehen konnte. Demnach ist der von ihr geltend gemachte Trennungsgeldanspruch - ebenso wie bei einem vergleichbaren Landesbeamten - ausgeschlossen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

28

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 696,70 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2010 - 2 A 11263/09 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen


(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt 1. für Berechtigte15 Prozent,2. für je

Referenzen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.