Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2013 - 2 A 11197/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0710.2A11197.12.0A
bei uns veröffentlicht am10.07.2013

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, nachdem die Beigeladene zu 1) ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 zurückgenommen hat.

Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- €, der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 auf 500.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Berufungsverfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, nachdem die Beigeladene zu 1) ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 zurückgenommen hat.

II.

2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes stützt sich auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 sowie hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des (Berufungs-)Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach ergibt sich vorliegend ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 500.000,-- € (1.) sowie für das Berufungsverfahren von 100.000,-- € (2.).

4

1. Nach § 52 Abs. 1 GKG soll der Streitwert dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, juris Rn. 22).

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben, mit welchem diese die Klägerin verpflichtet hatte, zugunsten der Beigeladenen Drittsendezeiten nach § 26 Abs. 5 i.V.m. § 31 Rundfunkstaatsvertrag – RStV – einzuräumen. Klagegegenstand waren nicht lediglich einzelne Modalitäten der Verpflichtung wie etwa die Festsetzung des Vergütungsanspruchs der Beigeladenen zu 1). Auch ging es nicht darum, allein einzelne abgrenzbare Verfahrensschritte zu wiederholen. Die Klägerin hat vielmehr von der Ausschreibung bis hin zur abschließenden Zulassung das Vergabeverfahren vollumfänglich angegriffen, sodass Grundlage der Wertberechnung die Vergabe der Drittsendezeiten insgesamt ist. Dabei bleiben allerdings die ohnehin nicht verbindlichen Wertansätze des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – für die Einräumung von Sendezeit gemäß Ziffer 37.4 des Katalogs 15.000 € – außer Ansatz. Darin kommt – wie auch in den vorgeschlagenen Streitwerten für Hörfunk- und Fernsehkonzessionen – das Interesse an der Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehprogramms insgesamt nicht mehr seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2003 – 2 B 11372/03.OVG –).

6

a) Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, welches sich aus den unterschiedlichen, an ihre Vergütungspflichten anknüpfenden Berechnungen der finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Zulassungsentscheidung ergibt, kann der Wertermittlung nicht unbesehen zugrunde gelegt werden.

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Die Pflicht der Klägerin zur Finanzierung der Drittsendezeiten beläuft sich über den gesamten fünfjährigen Zulassungszeitraum – unter Zugrundelegung von 50 Folgen im Jahr sowie einem Folgenpreis von 92.000,-- € für die erste, 148.000,-- € für die zweite, 44.000,-- € für die dritte und 81.000,-- € für die vierte Sendezeitschiene – auf einen Betrag von insgesamt X Mio. €. Dieser kann jedoch bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil seitens der Klägerin bei Wegfall der Drittsendezeitverpflichtung Kosten für dann von ihr bereitzustellende Sendungen anfielen, deren Höhe sie auf jährlich X Mio. € schätzt. Von dem danach verbleibenden Differenzbetrag von X Mio. € im Jahr bzw. X Mio. € im Zulassungszeitraum sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) keine Werbeeinnahmen abzuziehen, da diese bei der Ausstrahlung sowohl eigener wie auch der Programme der Beigeladenen erzielt werden und folglich keinen Einfluss auf die vorgenannte Differenz haben.

8

Dennoch kann der vorstehende Unterschiedsbetrag nicht für die Streitwertberechnung übernommen werden. Bereits unter Zugrundelegung der geringeren Summe von X Mio. € ergäbe sich hieraus eine Gerichtsgebühr in Höhe von 35.206,-- € und entfielen somit auf das erstinstanzliche Verfahren Gerichtsgebühren in Höhe von 105.618,-- € sowie auf das Berufungsverfahren weitere 140.824,-- €, mithin insgesamt 246.442,-- €. Die Gerichtskosten und der Streitwert dürfen jedoch aus Gründen des verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten effektiven Rechtsschutzes nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es dem Betroffenen praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs kann nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen übersteigt, sondern auch dann, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 –, BVerfGE 11, 139, 143; Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [347]; Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 – 1 BvR 1074/93 –, NJW 1997, 311 [312]).

9

Nicht zuletzt angesichts der hinzutretenden Kosten der eigenen und – im Fall des Unterliegens – auch der gegnerischen anwaltlichen Vertretung, für deren Bemessung ebenfalls der vom Gericht festgesetzte Streitwert maßgeblich ist, wäre bei einem Streitwert von 11 Mio. € die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vollständige Wegfall der Verpflichtung nach § 26 Abs. 5, § 31 RStV nur ein mögliches Ergebnis der Anfechtung des Zulassungsbescheides ist und sich die wirtschaftliche Abwägung daher nicht allein an den in diesem Fall zu erzielenden Einsparungen orientieren kann, sondern ebenso berücksichtigen muss, dass die Klage möglicherweise nur insoweit Erfolg hat, als die Beklagte eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen hat oder die von der Klägerin zu zahlende Vergütung lediglich verringert wird.

10

b) Ein Abstellen auf die Differenz zwischen der von der Beklagten festgesetzten und der von der Klägerin angebotenen Vergütung der Sendezeiten – X Mio. € im Jahr bzw. X Mio. € während des Zulassungszeitraums – wiederum führte dazu, dass der Wertermittlung allein die Anfechtung der Zuteilung der ersten und zweiten, nicht jedoch der gleichfalls angefochtenen Vergabe der dritten und vierten Sendezeitschiene auf die Wertermittlung zugrunde läge, da nur bezüglich des Angebots der Beigeladenen zu 1) unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten bestanden. Darüber hinaus bliebe bei einer solchen Betrachtung unberücksichtigt, dass die Klägerin die Vergabe der Drittsendezeiten vollumfänglich – von der Ausschreibung bis zur Zulassung – und nicht lediglich hinsichtlich der Auferlegung der aus Ihrer Sicht zu hohen Vergütung angefochten hat. Schließlich bestehen auch insoweit Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, sodass auch die Differenz der Finanzierungsvorstellungen kein geeigneter Maßstab ist.

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c) Die vorstehend aufgeführten Umstände bedeuten jedoch nicht, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts böte und folglich § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung käme. Vielmehr ist den vorgenannten Schwierigkeiten einer jeweils einzelfallabhängigen Streitwertbestimmung durch eine Pauschalierung Rechnung zu tragen (vgl. Oestreich, GKG/FamGKG, § 52 GKG Rn. 16), die sich sowohl an der wirtschaftlichen (Mindest-)Bedeutung als auch an dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes orientiert.

12

Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die höhere Wertigkeit der Sendungen, die über § 31 RStV eine größere Ausgewogenheit bzw. Vielfalt des Programms gewährleisten sollen, zu Produktionskosten führt, welche diejenigen einer Sendeplatzbelegung durch den Hauptprogrammveranstalter übersteigen. Sofern ihn die Landesmedienanstalt zu einer vollständigen Kostenerstattung und nicht lediglich zu einem Zuschuss in Höhe seiner durchschnittlichen Programmkosten für vergleichbare Sendeplätze verpflichtet (vgl. Ziffer 6.2 Satz 1 der Drittsendezeitrichtlinie), ist es jedenfalls nicht überhöht, den Streitwert für Verfahren des Hauptprogrammveranstalters gegen die Verpflichtung, Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen, auf 500.000,-- € festzusetzen, wobei dieser Wert unabhängig davon ist, in wie viele Sendezeitschienen die Medienanstalt die Sendezeitverpflichtung aufgespalten hat. Die danach anfallen Gerichtsgebühren (20.692,-- € für beide Instanzen) begründen für den Hauptprogrammveranstalter erkennbar kein Prozessrisiko, welches die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verhinderte.

13

2. Abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren ist der Streitwert für das Berufungsverfahren hingegen auf 100.000,-- € festzusetzen.

14

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren – begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG – nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Wert für das Rechtsmittelverfahren der Beigeladenen zu 1) ist hier nicht gleichzusetzen mit dem Wert der gegen die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeit gerichteten Klage. Zwar ist bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs auch dann identisch, wenn nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder – wie hier – ein Beigeladener das Rechtsmittel führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 – 3 C 19/00 –, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; Beschluss vom 9. November 1988 – 4 B 185/88 –, NVwZ-RR 1989, 280; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 1 B 06.500 –, juris Rn. 8).

15

Hiervon gebietet der vorliegende Fall jedoch unabhängig von der Frage, ob sich der Streitgegenstand im Berufungsverfahren geändert hat, eine Ausnahme. Das wirtschaftliche Interesse von Bewerbern um die Erteilung der Zulassung für Drittsendezeiten weicht erheblich von demjenigen des Hauptprogrammveranstalters ab. Die vorstehenden Überlegungen können daher für diesen Fall keine Geltung beanspruchen. Das Interesse von Fensterprogrammveranstaltern ist nicht auf eine sieben- oder achtstellige Kostenverringerung, sondern auf die Zuteilung der Drittsendezeiten gerichtet. Werden ihnen hierfür – wie vorliegend – lediglich die Produktionskosten erstattet und verbleiben die Werbeeinnahmen beim Hauptprogrammveranstalter, so ist hiermit kein unmittelbarer finanzieller Gewinn verbunden.

16

Nicht zuletzt angesichts dessen führte ein Festhalten am vorstehend (1.) festgestellten erstinstanzlichen Streitwert in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus dazu, dass die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes durch Einlegung eines Rechtsmittels jedenfalls erschwert würde, da die Kosten der Rechtsverfolgung und das Risiko, mit diesen belastet zu bleiben, außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Folgen einer Zulassung zum Fensterprogramm stünden. Während die beigeladenen Fensterprogrammanbieter im erstinstanzlichen Klageverfahren des Hauptprogrammveranstalters eine eigene Kostenbelastung noch dadurch vermeiden können, dass sie keine Anträge stellen, trifft sie im von ihnen betriebenen Rechtsmittelverfahren das volle Kostenrisiko.

17

Ungeachtet des nach derzeitigem Sach- und Streitstand fehlenden wirtschaftlichen Gewinns im Falle der Zulassung zur Ausstrahlung von Drittsendezeiten kommt diesen doch ein wirtschaftlicher Wert zu. Abweichend von dem Beschluss des Senats vom 6. November 2003 – 2 B 11372/03.OVG – sind die im Zulassungszeitraum zu erzielenden Werbeeinnahmen allerdings kein geeigneter Maßstab, da diese dem Hauptprogrammveranstalter zustehen. Der Streitwert ist stattdessen bei einem bundesweit ausgestrahlten Fensterprogramm mit 100.000,-- € festzusetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. März 2010 – 10 ME 439/08 –, juris) und gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, wenn dieses von einem beigeladenen Fensterveranstalter durchgeführt wird.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.