Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2010 - 2 A 10434/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0709.2A10434.10.0A
09.07.2010

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Februar 2010 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. November 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Bürgermeister der Klägerin, einer Verbandsgemeinde, den Beigeladenen als Mitglied des Verbandsgemeinderates verpflichten muss.

2

Der Beigeladene wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Rat der klagenden Verbandsgemeinde M. gewählt. Bis zum 30. April 2009 war er Leiter der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde G., die zur Verbandsgemeinde M. gehört. Seit 1. Mai 2009 befindet er sich in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit.

3

Der Bürgermeister der Klägerin lehnte die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied wegen der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde G. auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Auf den hiergegen vom Beigeladenen eingelegten Widerspruch entschied der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises, dass der Beigeladenen als Mitglied des Verbandsgemeinderats zu verpflichten sei.

4

Die Klägerin begründet ihre gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung eines Ratsmitgliedes kein Verwaltungsakt sei. Deshalb hätte der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Im Übrigen sei der Beigeladene auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Sinne der Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (so genannte Inkompatibilität) für eine verbandsangehörige Gemeinde tätig. Folglich könne er nicht gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 aufzuheben,

7

hilfsweise,

8

festzustellen, dass der Beigeladene nicht Mitglied im Verbandsgemeinderat M. geworden ist.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss habe die Verpflichtung eines Ratsmitglieds zu Recht als Verwaltungsakt angesehen. Bei der Entscheidung über die Ratsmitgliedschaft dem Grunde nach gehe es um die organschaftlichen Rechte in Gänze, was eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen begründe.

13

Die Klägerin müsse den Beigeladenen als Ratsmitglied gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung - GemO - verpflichten, weil er nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz - KWG - in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG zu einer derselben Verbandsgemeinde angehörigen Ortsgemeinde stehe.

14

Die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses sei jedenfalls im Sinne der Inkompatibilitätsvorschriften auch dann gegeben, wenn ein Beamter oder Beschäftigter in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintrete. Die von Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zugelassene Einschränkung des Rechts auf allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG solle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gefahren begegnen, die bei einer Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat entstehen könnten. Allerdings dürfe die Beschränkung des Wahlrechts nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift, Entscheidungskonflikte zu vermeiden, erforderlich sei.

15

Hiervon ausgehend sei aus Sicht des Kommunalwahlgesetzes die Gefahr von Interessenkonflikten mit Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit und der damit einhergehenden Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses gebannt. Der Dienstnehmer sei nämlich nicht mehr "gleichzeitig hauptamtlich tätig".

16

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen ausgeführt, das aktive Dienstverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der verbandsangehörigen Ortsgemeinde sei nicht beendet. Aus § 13 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz folge, dass dem Beigeladenen das aktive Wahlrecht zum Personalrat zustehe, weil seine Bezüge während der Freistellungsphase nicht weggefallen seien. Deshalb könne er auf betriebliche Entscheidungsprozesse durch die Wahrnehmung des Wahlrechts einwirken. Auch sei in Einzelfällen nicht ausgeschlossen, auf den in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmer im Wege der Anordnung von Überstunden zuzugreifen. Mit Blick auf das Außenverhältnis des Beigeladenen zur "Öffentlichkeit“ müsse bereits der böse Schein vermieden werden, der sich aus der Mitgliedschaft von Mitarbeitern in derjenigen Vertretungskörperschaft ergebe, der die Kontrolle über die eigene Behörde obliege. Insoweit könne das Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Ortsgemeinde während der Freistellungsphase nicht lediglich als ein auf die Vergütung beschränktes Abwicklungsverhältnis angesehen werden. Schließlich habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, der Anregung des Gemeinde- und Städtebundes zu folgen, kommunalen Bediensteten, die sich in der Freistellungsphase des Blockmodells befänden, das passive Wahlrecht zum Gemeinderat einzuräumen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 3. November 2009 festzustellen, dass der Beigeladene nicht als Mitglied des Verbandsgemeinderates zu verpflichten ist.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Ergänzend zu seinen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid macht er geltend, dass durch die Mitgliedschaft des Beigeladenen im Verbandsgemeinderat kein "böser Schein" entstehe, weil dieser seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehe.

22

Der Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat liege in seinem Fall nicht vor. Die Kindertagesstätte, der er als Leiter vorgestanden habe, befinde sich in der Trägerschaft der Ortsgemeinde G.. Alle maßgeblichen Angelegenheiten würden folglich vom Ortsgemeinderat und nicht vom Verbandsgemeinderat, dem er als Mitglied angehöre, entschieden. Deshalb könnten Interessenkonflikte nicht entstehen. Darüber hinaus liege mit Beginn der Freistellungsphase kein aktives Arbeitsverhältnis mehr vor. Angesichts des hochrangigen Rechts der Mandatsausübung, wie es das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiere und schütze, sei der Einwand eines "bösen Scheins" unzulässig.

23

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Verfahren beteiligt hat, ist der Ansicht, die Klägerin habe den Beigeladenen zu Recht nicht als Mitglied des Verbandsgemeinderates verpflichtet. Auch in der Freistellungsphase bestehe ein aktives Beschäftigungsverhältnis, das die Unvereinbarkeit von Amt und kommunalem Mandat zur Folge habe. Das Beamten- und Dienstrecht zeichne sich durch seinen streng formalen Charakter aus. Deshalb ende ein Beschäftigungsverhältnis trotz der mit Beginn der Freistellungsphase weitgehenden Ausgliederung aus der Dienststelle erst mit der Versetzung in den endgültigen Ruhestand. Im weiteren Bezug des Arbeitsentgelts sei eine wesentliche Bindung an den Dienstherrn zu sehen. Deshalb könnten beispielsweise bei Ratsbeschlüssen über Stellenpläne oder Investitionen Interessenskollisionen, zumindest aber der böse Anschein entstehen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. November 2009 richtet. Denn dieser Bescheid ist rechtswidrig, weil der Kreisrechtsausschuss nicht befugt war, der Klägerin aufzugeben, den Beigeladenen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO als Ratsmitglied zu verpflichten (I.) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung beantragt hat, dass der Beigeladene nicht als Mitglied des Verbandsgemeinderates zu verpflichten ist, ist die Klage unbegründet (II.).

I .

26

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 3. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Kreisrechtsausschuss war nicht befugt, der Klägerin aufzugeben, den Beigeladenen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO als Mitglied des Verbandsgemeinderates zu verpflichten. Denn abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Anfechtungswiderspruchs im Sinne des § § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann der Kreisrechtsausschuss gemäß § 68 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - einen - verpflichtenden - Widerspruchsbescheid nur erlassen, wenn der Widerspruch auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Diese Voraussetzung erfüllt die vom Beigeladenen begehrte Verpflichtung als Ratsmitglied nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO nicht, weil es ihr an der für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderlichen Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz fehlt.

27

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Damit bekräftigt er in besonderer Form die bereits im Gesetz selbst festgelegten Pflichten der Ratsmitglieder. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Schweigepflicht (§ 20 GemO), die Treuepflicht (§ 21 GemO) und die sich aus der Rechtstellung als Ratsmitglied nach § 30 Abs. 1 GemO ergebenden allgemeinen Pflichten. Demnach beinhaltet die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO lediglich einen förmlichen Hinweis auf die Gesetzeslage und hat deshalb keine rechtsbegründende Wirkung (vgl. Lukas, in Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2009, § 30 GemO, Ziff. 10). Sie begründet insbesondere nicht die Mitgliedschaft im Gemeinderat. Denn das Amt eines Ratsmitglieds wird allein durch die Wahl und ihre Annahme gemäß § 44 KWG erlangt. Des Weiteren scheidet eine rechtsbegründende Wirkung der Verpflichtung der Ratsmitglieder im Hinblick auf ihren Amtsantritt im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 GemO aus. Insoweit ist die Verpflichtung neben der Wahl und ihrer Annahme lediglich eine zusätzliche Voraussetzung für die tatsächliche Wahrnehmung des Ratsmandates.

28

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Beschlusses vom 23. Juni 1997 (NVwZ 1998, 768) war die Feststellung des Verlustes des Mandats durch den Wahlleiter, welche als Regelung mit Außenwirkung und deshalb als Verwaltungsakt angesehen wurde. Der Beschluss vom 10. Dezember 2008 (vgl. NVwZ-RR 2009, 495) betraf den nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz gefassten Ratsbeschluss, durch den ein Ratsmitglied von der Arbeit in der Vertretung ausgeschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, weil die Entscheidung nur das Innenverhältnis des Rates berührt. Beide Maßnahmen sind mit der Verpflichtung der Ratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO nicht zu vergleichen.

29

Stellt die Verpflichtung als Ratsmitglied im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO somit keinen Verwaltungsakt dar, hätte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den hierauf gerichteten Widerspruch des Beigeladenen als unstatthaft und damit unzulässig zurückweisen müssen. Da er stattdessen dem Bürgermeister der Klägerin aufgegeben hat, den Beigeladenen zu verpflichten, ist der Widerspruchsbescheid - unabhängig von der Richtigkeit der Ausführungen zur Sache - rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Insoweit war der Berufung der Klägerin stattzugeben.

II.

30

Demgegenüber hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene nicht als Mitglied des Verbandsgemeinderates zu verpflichten ist. Denn der Bürgermeister der Klägerin muss den Beigeladenen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO als Ratsmitglied verpflichten, obwohl dieser sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet. Eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht in einem solchen Fall nicht.

31

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG darf derjenige, der zum Mitglied des Verbandsgemeinderates gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer derselben Verbandsgemeinde angehörigen Ortsgemeinde. Wird ein Beamter oder Beschäftigter, der bei einer solchen Ortsgemeinde hauptamtlich tätig ist, zum Mitglied des Verbandsgemeinderats gewählt, kann er die Wahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Den Nachweis der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat der Beigeladene dadurch erbracht, dass er sich seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindet.

32

Wann ein aktives Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG beendet ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Wahlrechtsgrundsätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und Art. 137 Abs. 1 GG, welcher den Gesetzgeber ermächtigt, die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuschränken. Dabei kommt es entscheidend auf den Sinn und Zweck von Inkompatibilitätsregelungen an. Eine lediglich formale Auslegung des Begriffs der „Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses“, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von SPD und CDU zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 10. April 2008 (vgl. LT-Drucksache 15/2117, S. 25) zum Ausdruck kommt, greift demgegenüber verfassungsrechtlich zu kurz.

33

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 50 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV muss das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Von diesen Wahlrechtsgrundsätzen ist im vorliegenden Fall der Grundsatz der gleichen Wahl von maßgeblicher Bedeutung. Er gewährleistet sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht und besagt, dass jedem die Ausübung seines Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise eröffnet sein muss. Der Grundsatz der gleichen Wahl gilt nicht nur für die Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und Ausübung eines errungenen Mandats. Angesichts der Bedeutung des gleichen Wahlrechts für die demokratische Grundordnung kann einem gewählten Bewerber die Annahme und die Ausübung des Mandats grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn dafür ein zwingender Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 93, 373 [377] m.w.N.) oder wenn das Grundgesetz selbst eine Beschränkung der Gleichheit der Wahl ausnahmsweise ermöglicht.

34

Eine solche Möglichkeit sieht Art. 137 Abs. 1 GG hinsichtlich der Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden vor. Sie kann gesetzlich beschränkt werden. Besondere materielle Voraussetzungen hierfür nennt das Grundgesetz nicht. Allerdings kann eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89 f]; 58, 177 [193]). Diese Verfassungsbestimmung dient der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und "Verfilzungen" entgegengewirkt werden. Deshalb ist die Beschränkung der Wählbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nur vereinbar, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 98, 145 [161]).

35

Überträgt man diese Grundsätze auf einen Beamten oder Beschäftigten einer Ortsgemeinde, welcher sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindet und zugleich Mitglied des entsprechenden Verbandsgemeinderates ist, drohen bei der Wahrnehmung des Ratsmandates keine Interessenkollisionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Denn das aktive Dienstverhältnis eines solchen Beamten oder Beschäftigten mit seinen prägenden Pflichten ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG mit Beginn der Freistellungsphase beendet. Er ist nicht mehr in den bisherigen Dienstbetrieb eingegliedert. Vielmehr hat er seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase vollständig erbracht. Da er insoweit seiner Dienststelle nicht mehr angehört, unterliegt er auch keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten. Des Weiteren verliert er das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat (vgl. BVerwGE 116, 242 [247,251]). Lediglich der Vergütungsanspruch besteht fort. Dieser lässt keine gesteigerten Loyalitätspflichten erwarten, weil eine Rückkehr des Beamten oder Beschäftigten in das aktive Dienstverhältnis in Zukunft ausscheidet. Aus diesem Grund besteht auch kein „böser Schein“ einer Interessenkollision.

36

Bestätigt wird dieses aus dem Sinn und Zweck von Inkompatibilitätsregelungen abgeleitete Ergebnis durch § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG selbst. Nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift sind Amt und Mandat vereinbar, wenn ein Beamter oder Beschäftigter von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. In solchen Fällen – etwa bei Beurlaubung aus familiären Gründen gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz - wird das Dienstverhältnis ebenso wie das des Beamten oder Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt. Allerdings ist nach der Beendigung der Beurlaubung im Allgemeinen mit der Rückkehr des Beamten oder Beschäftigten in das aktive Dienstverhältnis zu rechnen. Die Erwartung der Wiederaufnahme des aktiven Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis begründet bei den Betroffenen eher stärkere Loyalitätspflichten und deshalb eine tendenziell höhere Gefahr von Interessenkonflikten als bei Beamten oder Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, deren Dienstverhältnis bis zum Eintritt in den endgültigen Ruhestand lediglich formal fortbesteht. Da der Gesetzgeber gleichwohl eine Vereinbarkeit von Amt und Mandat bei beurlaubten Beamten und Beschäftigten annimmt, muss dies erst recht für Beamte und Beschäftigte gelten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden.

37

Hat der Beigeladene demnach mit dem Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG die Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses nachgewiesen, folgt hieraus zugleich die Annahme seiner Wahl zum Mitglied des Verbandsgemeinderats der Klägerin. Aufgrund dessen ist der Bürgermeister der Klägerin nicht berechtigt, die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied zu verweigern. Demnach ist die hierauf gerichtete Feststellungsklage unbegründet.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

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Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Wer

1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.