Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Apr. 2015 - 6 E 381/15
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
21. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. März 2015 bleibt ohne Erfolg.
3Die Antragstellerin hat unter dem 30. Januar 2015 beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen Rechtsstreit hat der Senat mit - unanfechtbarem - Beschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - an das Verwaltungsgericht verwiesen, das den Antrag mit Beschluss vom 11. März 2015 - 1 L 493/15 - abgelehnt hat. Erst danach, nämlich unter dem 18. März 2015 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die die Funktion hat, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit des Antragstellers scheitern zu lassen, kein Raum mehr war.
4Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, sie habe unter dem 10. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - eine Anhörungsrüge erhoben, über die der Senat erst mit Beschluss vom 17. März 2015 - 6 B 301/15 - entschieden habe, so dass der Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - 6 B 131/15 - noch nicht formell rechtskräftig gewesen sei, als das Verwaltungsgericht über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden habe. Eine Anhörungsrüge hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht.
5Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.
62. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt weder für das Prozesskostenhilfeverfahren noch für das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren in Betracht. Unter Prozessführung i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris, und vom 8. Juni 2006 - 13 E 959/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Tenor
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
1
G r ü n d e :
2Das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist für den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, sie bis zu einer Entscheidung über das das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand betreffende Klagebegehren weiter zu beschäftigen, nicht zuständig.
3Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen) als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 45, § 52 Nr. 4 VwGO). Das OVG NRW ist nicht dadurch zum Gericht der Hauptsache geworden, dass die Antragstellerin bei ihm einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24. September 2014 - 1 K 3976/12 - gestellt hat. Die Anbringung eines solchen - einem etwaigen Zulassungsverfahren vorgelagerten - Antrags führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache und begründet deshalb eine Zuständigkeit des OVG NRW als Gericht der Hauptsache nicht.
4Im Übrigen ist ein das Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand betreffendes Klageverfahren beim VG Gelsenkirchen anhängig. Eine Entscheidung in diesem unter dem Aktenzeichen 1 K 4125/14 geführten Verfahren steht noch aus.
5Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob es, wie die Antragstellerin meint, rechtlich zu beanstanden ist, dass das VG Gelsenkirchen im genannten Urteil nicht auch über den von ihr mit Schreiben vom 13. September 2014 im Verfahren 1 K 3976/12 angekündigten weiteren (sinngemäßen) Klageantrag entschieden hat, ihren Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.
6Der Rechtsstreit war nach erfolgter Anhörung der Beteiligten daher in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das zuständige VG Gelsenkirchen zu verweisen.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Dahinstehen kann, ob die Anhörungsrüge bereits nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist. Sie bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, die inhaltliche Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 zu behaupten und früheres Vorbringen zu wiederholen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Das Schreiben der Antragstellerin vom 10. Februar 2015 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die dort von ihr angestellten Erwägungen waren jedoch, wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, nicht entscheidungserheblich.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
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G r ü n d e :
2Das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist für den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, sie bis zu einer Entscheidung über das das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand betreffende Klagebegehren weiter zu beschäftigen, nicht zuständig.
3Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen) als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 45, § 52 Nr. 4 VwGO). Das OVG NRW ist nicht dadurch zum Gericht der Hauptsache geworden, dass die Antragstellerin bei ihm einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24. September 2014 - 1 K 3976/12 - gestellt hat. Die Anbringung eines solchen - einem etwaigen Zulassungsverfahren vorgelagerten - Antrags führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache und begründet deshalb eine Zuständigkeit des OVG NRW als Gericht der Hauptsache nicht.
4Im Übrigen ist ein das Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand betreffendes Klageverfahren beim VG Gelsenkirchen anhängig. Eine Entscheidung in diesem unter dem Aktenzeichen 1 K 4125/14 geführten Verfahren steht noch aus.
5Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Frage an, ob es, wie die Antragstellerin meint, rechtlich zu beanstanden ist, dass das VG Gelsenkirchen im genannten Urteil nicht auch über den von ihr mit Schreiben vom 13. September 2014 im Verfahren 1 K 3976/12 angekündigten weiteren (sinngemäßen) Klageantrag entschieden hat, ihren Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.
6Der Rechtsstreit war nach erfolgter Anhörung der Beteiligten daher in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das zuständige VG Gelsenkirchen zu verweisen.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.