Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2014 - 6 B 790/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen vorgesehenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner unter Zugrundelegung des besseren Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) zu Recht davon ausgegangen sei, dass diese gegenüber der Antragstellerin, deren Anlassbeurteilung vom 9. April 2014 mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ endete, einen Qualifikationsvorsprung aufwiesen.
5Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 9. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2011 - 6 B 1067/11 -, juris, Rdn. 6.
7Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre dienstliche Beurteilung in diesem Sinne relevante Fehler aufweist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
8Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, ihre Tätigkeit als Fachvorsitzende für Mathematik sei „nicht ausreichend gewürdigt“ worden (Schriftsatz vom 26. Juni 2014). Zur Begründung hat sie angegeben, das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Runderlass vom 4. Dezember 2012 - 532-6.03.15.06-105208 - zum 1. August 2013 einen neuen Kernlehrplan für Abendrealschulen festgesetzt. Sie habe an Implementationsveranstaltungen des Ministeriums teilgenommen und den Kernlehrplan für das Unterrichtsfach Mathematik „schulbezogen angepasst“. Dafür, dass diese Tätigkeit wie die Antragstellerin meint, „unter den Tisch“ gefallen sei, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. In der angegriffenen Beurteilung vom 9. April 2014 heißt es unter II.3.f („Leistung als Lehrer/in bzw. Ausbilder/in“/“Fortbildungsmaßnahmen“), dass die Antragstellerin an „Implementations-veranstaltungen für die neuen Kernlehrpläne“ teilgenommen habe. Weiter heißt es in der Beurteilung: „Als Fachvorsitzende in Mathematik ist sie maßgeblich an der Erstellung des neuen, kompetenzorientierten Kernlehrplans Mathematik beteiligt. In diesem Rahmen sieht sie ihren Schwerpunkt in der Zusammenstellung von differenzierendem und individualisierendem Lernmaterial, um den unterschiedlichen Voraussetzungen der Studierenden gerecht zu werden und die Ziele und Kompetenzerwartungen umsetzen zu können“. Dass die Antragstellerin eine andere Gewichtung ihrer Tätigkeit als Fachvorsitzende für angemessen hält, führt für sich gesehen nicht auf einen rechtserheblichen Beurteilungsfehler.
9Das Beschwerdevorbringen, die Beurteilerin sei „offenbar nicht über das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin informiert“ gewesen, weil ihre Tätigkeit als Fachvorsitzende unter dem Gliederungspunkt „Leitungs- und Koordinationstätigkeiten“ der dienstlichen Beurteilung keine Erwähnung gefunden habe, geht an der Beurteilung vom 9. April 2014 vorbei. Denn dort hat die Beurteilerin - wenngleich unter dem Gliederungspunkt „dienstliches Verhalten“ - hervorgehoben, dass die Antragstellerin an dem Weiterbildungskolleg – Abendrealschule der Stadt Q. als Fachvorsitzende für das Unterrichtsfach Mathematik tätig ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang herausstellt, sie habe ihre Arbeit in der Fachkonferenz und als deren Vorsitzende „mit großem Einsatz und großem Verantwortungsbewusstsein wahrgenommen“, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Beurteilerin mit der der Antragstellerin erteilten Gesamtnote („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) zu einer sachlich nicht mehr vertretbaren Einschätzung gelangt ist.
10Erfolglos rügt die Antragstellerin in der Sache das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sie „zu einer unverzüglichen Einreichung eines [die Antragsbegründung vertiefenden] Schriftsatzes, der ja angekündigt war, (…) anhalten müssen, bevor es über die Sache durch Beschluss“ entscheidet, greift nicht durch. Selbst wenn der gerügte Verfahrensfehler vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.