Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Jan. 2019 - 6 A 2256/18.A
Gericht
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsbegründungsfrist zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war ohne Verschulden gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung vor Fristablauf zu begründen, weil er bis dahin trotz rechtzeitigen Antrags ohne sein Verschulden keine Akteneinsicht erhalten hat.
2Vgl. zur Frage der Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, NJW 2018, 952 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2016 ‑ 6 B 1357/15 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
3Mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 12. Juni 2018 hatte er kurzfristige Akteneinsicht beantragt. Diese hätte auch noch bis Fristablauf am 18. Juni 2018 erfolgen und ihm eine rechtzeitige Begründung ermöglichen können. Aus Gründen, die allein der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind, hat er die Akten aber erst einen Monat später, am 13. Juli 2018, erhalten. Der Prozessbevollmächtigte, der erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mandatiert worden ist, war auch nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Begründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen. Vielmehr konnte er erst nach Vorliegen der Gerichtsakte, aus der sich etwa eventuelle Verfahrensfehler ergeben können, darüber entscheiden, welche Zulassungsgründe vorgetragen werden sollen.
4Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, a. a. O., Rn. 9 ff.
5Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
6Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Diese wendet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet habe. Auch mit der allenfalls verallgemeinerungsfähigen Rüge, das Gericht habe sich nicht lediglich an formalen Gesichtspunkten des Christentums orientieren dürfen und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob wahrhaftig Glaube vorliege, wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Konversion zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist und welchen Grundsätzen die gerichtliche Prüfung hierbei folgen muss.
7Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
moreResultsText
Annotations
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.