Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 20 A 959/13.PVB

Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Das Eurokorps ist ein multinationaler militärischer Großverband der Staaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien und Luxemburg. Dienststellenleiter des Deutschen Anteils Eurokorps ist der Antragsteller. Die deutschen Beiträge beim Eurokorps bestehen aus verschiedenen selbständigen Organisationselementen, für die jeweils ein eigenständiger Organisationsbefehl erstellt wurde. Dies sind im Einzelnen:
4- 5
Deutscher Anteil Stab Eurokorps Stabilisierungskräfte (STAN-Nr. 405 1200)
- im Folgenden: DtA Stab -
7- 8
Unterstützungsgruppe Dienstältester Deutscher Offizier Eurokorps Stabilisierungskräfte (STAN-Nr. 405 9201)
- im Folgenden: Unterstützungsgruppe DDO
10(abgekürzt: UstgGrp DDO) -
11- 12
Deutscher Anteil Stab Führungsunterstützungsbrigade Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 1300)
(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Stab multinationale Führungs- und Unterstützungsbrigade")
14- im Folgenden: DtA Stab Führungsunterstützungsbrigade (abgekürzt: DtA FüUstgBrig) -
15- 16
Deutscher Anteil Stab Stabs- und Unterstützungsbataillon Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 1301)
(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Stab Unterstützungsbereich")
18- im Folgenden: DtA Stab Stabs- und Unterstützungsbataillon (abgekürzt: DtA St/UstgBtl) -
19- 20
Deutscher Anteil Führungsunterstützungskompanie (Communication and Information System) Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 5300)
(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Führungsunterstützungskompanie")
22- im Folgenden: DtA Führungsunterstützungskompanie (abgekürzt: DtA FüUstgKp) -
23- 24
Deutscher Anteil Versorgungskompanie Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 7300)
(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Versorgungskompanie Stabsunterstützungsbataillon" und als "Deutscher Anteil 1. Stabsunterstützungsbataillon")
26- im Folgenden: DtA Versorgungskompanie
27(abgekürzt: DtA VersKp) ‑
28- 29
Deutscher Anteil Logistikkompanie Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 7301)
(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Logistikkompanie Stabsunterstützungsbataillon" und als "Deutscher Anteil 2. Stabsunterstützungsbataillon")
31- im Folgenden: DtA Logistikkompanie
32(abgekürzt: DtA LogKp) -
33- 34
Gefechtsstandkompanie Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 4302)
- im Folgenden: Gefechtsstandskompanie
36(abgekürzt: GefStdKp) ‑
37vormals:
38Deutscher Anteil Sicherungskompanie Hauptquartier Eurokorps Unterstützungskräfte (STAN-Nr. 405 4300)
39(auch bezeichnet als "Deutscher Anteil Sicherungskompanie Stabsunterstützungsbataillon", als "Deutscher Anteil 3. Stabsunterstützungsbataillon" und "DtA Sicherungskompanie" (abgekürzt: DtA SichKp)
40Im DtA Stab sind neben Soldaten auch sechs Zivilbeamte tätig. In den anderen zuvor genannten Organisationselementen leisten ausschließlich Soldaten Dienst.
41In der Zeit vom 3. bis 7. Mai 2012 fand die Wahl zum Personalrat beim DtA Stab statt. Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Wahlvorstandes nahmen an dieser Wahl nicht nur die Soldaten und Beamten des DtA Stab, sondern auch die Soldaten der anderen deutschen Organisationselemente beim Eurokorps teil. Unter dem 9. Mai 2012 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt.
42Am 22. Mai 2012 hat der Antragsteller das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden, weil allein die Angehörigen des DtA Stab wahlberechtigt gewesen seien. Deren Wahlberechtigung ergebe sich aus § 49 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SBG, weil der Stab Eurokorps als multinationaler Stab anzusehen sei. Bei den Angehörigen der übrigen Organisationselemente habe es an der Wahlberechtigung gefehlt. Die Unterstützungsgruppe DDO sei ein Verband. In ihr integriert sei eine Kompanie, die die Funktion einer Stabskompanie habe. Der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, wonach Stabskompanien oder ähnlich unterstützende Einheiten beteiligungsrechtlich das Schicksal des sie führenden Stabes teilten, sei nicht anwendbar. Die anderen Organisationselemente unterstützten den multinationalen Stab Eurokorps, nicht aber den DtA Stab. Es handele sich bei diesen Organisationselementen um Wahlbereiche im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen zu wählen hätten. Damit seien ca. 72 % der zur Wahl zugelassenen Soldaten nicht wahlberechtigt gewesen.
43Der Antragsteller hat beantragt,
44die Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps vom 3. bis zum 7. Mai 2012 für die Gruppe der Soldaten für ungültig zu erklären.
45Der Beteiligte hat beantragt,
46den Antrag abzulehnen.
47Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Soldaten aus den dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselementen seien zutreffend als wahlberechtigt angesehen worden. Bei diesen Organisationselementen handele es sich nicht um Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG. Sie stellten keine Einheiten im Sinne der Nr. 1 des § 2 Abs. 1 SBG dar, weil es bei ihnen an der Existenz eines Vorgesetzten mit Disziplinargewalt fehle. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3 des § 2 Abs. 1 SBG lägen nicht vor, weil von einem Verband keine Rede sein könne, da es sich aus den dargestellten Gründen bei den nachgeordneten Truppenteilen nicht um Einheiten handele. Auch die Nr. 5 des § 2 Abs. 1 SBG könne keine Anwendung finden. Der Deutsche Anteil multinationaler Dienststellen falle unter den Anwendungsbereich des BPersVG. Maßgeblich für die Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststelle gemäß § 49 SBG sei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 BPersVG. Die dem DtA Stab nachgeordneten Truppenteile seien mangels organisatorischer Verselbständigung keine selbständigen Dienststellen, sondern personalvertretungsrechtlich dem DtA Stab zuzuordnen. Sie nähmen ausschließlich Unterstützungsaufgaben für den Stab Eurokorps wahr. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung hätte eine Zersplitterung der Vertretungsorgane zur Folge und sei schlicht unpraktikabel.
48Mit Beschluss vom 22. März 2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps vom 3. bis zum 7. Mai 2012 für die Gruppe der Soldaten für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es sei gegen wesentliche Vorschriften über das aktive Wahlrecht verstoßen worden, indem diejenigen Soldaten, die in den dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselementen Dienst leisteten, zu Unrecht zur Wahl zugelassen worden seien. Soldaten seien nur dann zur Wahl der Personalvertretung wahlberechtigt, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehörten. Dies treffe aber für die dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselemente nicht zu, weil diese als Einheiten im Sinne der Nr. 1 des § 2 Abs. 1 SBG anzusehen seien. Eine militärische Dienststelle stelle eine Einheit im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn sie beweglich sei, wobei die Beweglichkeit als Funktion des militärischen Einsatzes zu verstehen sei. Durch ihre Mobilität stünden Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung, die unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fielen. Sämtliche dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselemente seien nach den Festlegungen in den Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen als mobil eingestuft. Zu Unrecht wende der Beteiligte ein, die Organisationselemente stellten keine Einheiten dar, weil es auf der Brigade-/Bataillonsebene keine deutschen Disziplinarvorgesetzten gebe. Die deutsche Hierarchieregelung in Nr. 109 ZDv 1/50 sei bei multinationalen Dienststellen nicht entscheidend. Maßgeblich sei eine hypothetische Beurteilung, ob die multinationale Dienststelle bei unterstellter alleiniger nationaler Trägerschaft eine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG wäre, was hier zu bejahen sei. Ebenfalls ohne Erfolg bleibe der Einwand des Beteiligten, die Anwendbarkeit des BPersVG ergebe sich daraus, dass nach dem völkerrechtlichen Errichtungsvertrag für den Personalanteil jedes Teilnehmerstaates dessen nationales Dienst- und Arbeitsrecht gelte. Mit dieser Vereinbarung sei nicht die alleinige Anwendbarkeit des BPersVG geregelt. Auch das SBG mit dem Modell der Vertrauenspersonen sei Bestandteil des deutschen nationalen Arbeits- und Dienstrechts.
49Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an:
50Der angegriffene Beschluss gehe von einer unzutreffenden Anwendung des § 2 Abs. 1 SBG aus. Personalvertretungsrecht sei Organisationsfolgerecht und daher bilde es die Organisation der Dienststelle so ab, wie sie sei. Hypothetische Betrachtungen verböten sich. Da die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG auch die Regelung des § 6 Abs. 4 BPersVG spiegele, sei von den einschlägigen Regelungen des BPersVG zum Dienststellenbegriff auszugehen. Auf der Grundlage der mittels der Wertungen der §§ 2 Abs. 1, 49 Abs. 1 SBG bestimmten Dienststelle i. S. v. § 6 BPersVG sei zu entscheiden, ob die dort verwendeten Soldaten an der Wahl der Personalvertretungen teilnähmen.
51Die Annahme einer "Dienststelle" nach § 6 BPersVG setze voraus, dass sie über einen eigenständigen Aufgabenbereich verfüge und einen Leiter besitze, der hinreichend über die relevanten Entscheidungskompetenzen nach §§ 75 ff. BPersVG sowie über einen Führungs- und Leitungsapparat verfüge, der ihn in die Lage versetze, verantwortlicher Ansprechpartner eines Personalrats zu sein. Diese Voraussetzung erfülle allein der Antragsteller als Leiter des DtA Stab. Bei sämtlichen "weiter nachgeordneten Stellen" seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, so dass diese Organisationselemente der Dienststelle "DtA Stab" zuzuordnen seien.
52Für die Frage der organisatorischen Selbständigkeit sei die Zuordnung der nach §§ 23 ff. SBG wichtigen Befugnisse in den Blick zu nehmen. Von einer solchen Zuordnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Organisationselemente einen eigenen Disziplinarvorgesetzten hätten, der diese Befugnisse gegenüber dem ihm unterstellten Bereich ausüben dürfe. Nur dann stünde einer Vertrauensperson auch ein Ansprechpartner gegenüber, der verantwortlicher Partner förmlicher Beteiligungsverfahren sein könne. Dies sei jedoch für die vorliegend in Rede stehenden Bereiche nicht der Fall. Sie wiesen durchgängig keinen Leiter mit den relevanten Disziplinarbefugnissen auf. Die Unterstellungsstränge liefen vielmehr kreuz und quer durch die verschiedenen Organisationselemente. Zudem würden gerade die Leitungsfunktionen zusätzlich vermischt, indem auch und gerade die "Dienstposten" der Disziplinarvorgesetzten als "Wahrnehmungsdienstposten" ausgeworfen seien. Dies bedeute, dass sie real gar nicht besetzt würden, sondern durch die Organisationsweisungen zwingend in Personalunion mit den Inhabern bestimmter Dienstposten im Stab verknüpft seien. Deshalb sei es tatsächlich nicht möglich, diese Organisationselemente so zu entflechten, dass eine Bildung eigenständiger Wahlbereiche dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen könne.
53Gegen eine organisatorische Selbständigkeit der in Rede stehenden Organisationselemente spreche auch, dass sie sämtlich nicht über einen eigenständigen Auftrag verfügten, der von der Tätigkeit des Stabes losgelöst werden könnte. Deren Auftrag erschöpfe sich vielmehr jeweils in der (personalvertretungsrechtlich unselbständigen) Unterstützung des Korpsstabs.
54Der Gesichtspunkt der Mobilität spiele auf der Ebene des Korps gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle, weil auf dieser Ebene der soldatische Personalkörper homogen aus Berufs- und Zeitsoldaten bestehe. Tragendes Motiv für die Wahl der Vertrauenspersonen sei aber die Schwierigkeit, Wehrpflichtige in der Personalvertretung abzubilden.
55§ 1 Abs. 2 SBGWV stelle sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine wirksame Ausformung des § 49 Abs. 1 SBG dar und lasse die gesamte Unterstützungseinheit als "weiter nachgeordnete Stelle" dem Status des unterstützten Stabes folgen. Die "weiter nachgeordneten Stellen" nähmen lediglich an der Mobilität des unterstützten Stabes teil und unterschieden sich dabei nicht von diesem. Es sei zwischen den Begriffen "beweglich" und "verlegefähig" zu unterscheiden. Die "Mobilität" der Unterstützungselemente beziehe sich nicht auf einen gesonderten Kampf- oder Kampfunterstützungsauftrag auf dem Gefechtsfeld, sondern auf die Möglichkeit, dem unterstützten Korpsstab nach § 49 Abs. 1 SBG zu folgen, weil dieser ansonsten nicht handlungs- und einsatzfähig wäre. Eine selbständige Mobilität der nachgeordneten Elemente existiere daher nicht.
56Es seien keine Gründe erkennbar, warum die Soldaten, die in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung des Stabes geführt würden, einen Personalrat wählten und demgegenüber die Soldaten der Unterstützungsgruppe von der Wahl des Personalrats ausgeschlossen seien. Die Unterstützungsgruppe diene der Abwicklung nationaler administrativer Aufgaben des Dienststellenleiters in seiner Eigenschaft als nationaler Vorgesetzter der deutschen Soldaten. Sie könne daher schon wegen ihres unselbständigen Auftrags keine "Einheit" bilden.
57Die DtA Stab Führungsunterstützungsbrigade sei schon mit Blick auf den Personalbestand von maximal neun deutschen Soldaten personalvertretungsrechtlich ein unselbständiger Teil der Dienststelle. Bereits das Fehlen einer Stabskompanie zeige auf, dass Name und Realität differierten. Ferner könne es sich nur dann um einen "Stab des Verbandes" handeln, wenn Einheiten oder Verbände von ihm geführt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Deshalb greife § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG nicht ein. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wahl sei entscheidend, dass dieses Element in einer Ausgestaltung der Unterstützungsgruppe wie eine Teileinheit truppendienstlich unterstellt sei und ihm seinerseits keine Einheiten oder Verbände truppendienstlich unterstünden.
58Die DtA Führungsunterstützungskompanie unterstütze die Führung des Korpsstabes und falle damit unter § 1 Abs. 2 SBGWV. Auch bei ihr bestehe eine abgeleitete "Mobilität", so dass die Wertung zur Mobilität des Stabes selbst durchschlage. Auch dieses Element unterstehe truppendienstlich der Unterstützungsgruppe.
59Auch der Auftrag des DtA Stab Stabs- und Unterstützungsbataillons erschöpfe sich in der Unterstützung des vorgesetzten Stabes, so dass § 1 Abs. 2 SBGWV eingreife. Deshalb sei ebenfalls nur eine abgeleitete Mobilität anzunehmen.
60Zusammenfassend sei festzustellen, dass alle Elemente des Korps in Straßburg in einer Weise personell und ablauforganisatorisch miteinander verflochten seien, dass im täglichen Dienstbetrieb für Zwecke des Vertretungsrechts eine Trennung in verschiedene "Dienststellen" gar nicht möglich sei. Die Auffassung, multinationale Einrichtungen seien personalvertretungsrechtlich so zu betrachten, als wären sie in ihrer Gesamtheit national, finde im geltenden Recht keine Stütze. Für eine sachgerechte Entscheidung sei ausschlaggebend, ob die fraglichen Organisationselemente den DtA Stab unterstützten und nur in einem Verband überhaupt tätig werden könnten oder ob ihnen eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit mit eigenständigen Aufgaben zukomme, so dass dann von einem vom Stab losgelösten personalvertretungsrechtlichen Status ausgegangen werden müsse.
61Der Beteiligte beantragt,
62den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
63Der Antragsteller beantragt,
64die Beschwerde zurückzuweisen.
65Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Bei der Personalratswahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das aktive Wahlrecht verstoßen worden, weil nicht wahlberechtigte Personen zur Wahl zugelassen worden seien. Das gelte für diejenigen Soldaten, die in den dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselementen Dienst leisteten. Diese seien grundsätzlich nicht wahlberechtigt für die Wahl des Personalrats. Wahlberechtigt seien neben den im DtA Stab tätigen sechs Beamten nur die ständig im DtA Stab eingesetzten Soldaten. Die Abgrenzung zwischen den Soldaten, die nach den Vorschriften des SBG Vertrauenspersonen wählten, und denjenigen, die dem Anwendungsbereich des BPersVG unterfielen und deshalb gemeinsam mit den Beamten und Arbeitnehmern der Dienststelle zum Personalrat wahlberechtigt seien, werde in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG durch den Verweis auf § 2 Abs. 1 SBG vorgenommen. Dieser Verweis sei dahingehend zu verstehen, dass Soldaten nur dann zur Wahl der Personalvertretung wahlberechtigt seien, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehörten. Nach der Nr. 5 dieser Bestimmung seien multinationale Dienststellen und Einrichtungen regelmäßig Wahlbereiche, in denen Soldaten Vertrauenspersonen wählten. Sie seien dann als Wahlbereiche im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie bei alleiniger nationaler Trägerschaft die Voraussetzungen eines der Wahlbereiche der Nrn. 1, 2 oder 3 des § 2 Abs. 1 SBG erfüllen würden. Im Deutschen Anteil einer multinationalen Stelle - wie hier - sei allerdings eine Personalvertretung nach § 49 Abs. 1 SBG zu bilden, wenn dies bei einer sachgleichen nationalen Einrichtung zu erfolgen hätte. Die dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselemente erfüllten die Voraussetzungen des Wahlbereichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, weil sie Einheiten im Sinne dieser Vorschrift seien. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Merkmal der Beweglichkeit im Sinne einer Funktion des militärischen Einsatzes liege für die dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselemente nach den Festlegungen in den Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen vor. Der Einwand des Beteiligten, die Truppenteile seien keine Einheiten, weil es auf der Brigade- und Bataillonsebene keine deutschen Disziplinarvorgesetzten gebe, greife nicht durch, weil die nationale deutsche Hierarchieregelung für die Beurteilung, ob eine multinationale Dienststelle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfülle, nicht entscheidend sei. Die vom Beteiligten geltend gemachten Praktikabilitätserwägungen rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung, da sich der Gesetzgeber in Ansehung der organisatorischen Besonderheiten, die mit der Beteiligung an multinationalen Dienststellen verbunden seien, bewusst dafür entschieden habe, an dem aus seiner Sicht bewährten Modell der Vertrauenspersonen festzuhalten. Der weitere Einwand des Beteiligten, die Anwendbarkeit des BPersVG ergebe sich daraus, dass in dem völkerrechtlichen Errichtungsvertrag geregelt sei, dass für den Personalanteil jedes Teilnehmerstaates dessen nationales Dienst- und Arbeitsrecht gelte, greife ebenfalls nicht durch, da auch das SBG mit dem Modell der Vertrauenspersonen Bestandteil des deutschen nationalen Arbeits- und Dienstrechts sei, das durch den völkerrechtlichen Errichtungsvertrag für anwendbar erklärt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beteiligten könne § 1 Abs. 2 SBGWV keine Anwendung finden. Diese Bestimmung greife vorliegend nicht ein, weil die Stellen, um die es hier gehe, nicht der integrierten Unterstützung des Stabes dienten und damit nicht unter diese Regelung fielen.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragstellers Bezug genommen.
67II.
68Die Beschwerde hat Erfolg.
69Der Antrag, die Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps (gemeint ist der Deutsche Anteil Stab Eurokorps Stabilisierungskräfte mit der STAN-Nr. 405 1200 - im Folgenden: DtA Stab -) vom 3. bis zum 7. Mai 2012 für die Gruppe der Soldaten für ungültig zu erklären, ist unbegründet.
70Das Wahlanfechtungsbegehren beurteilt sich nach § 25 BPersVG. Zwar ergibt sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht bereits aus § 1 BPersVG, weil die militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr keine Verwaltungen des Bundes sind. Sie folgt jedoch aus § 48 Satz 1 SBG, wonach für Soldaten das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der "§§ 48 bis 51 SBG" (richtig §§ 49 bis 52 SBG) gilt.
71Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 1 = PersR 2003, 153 = PersV 2003, 139 = RiA 2004, 96, und vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 -, Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 = PersR 2006, 303 = PersV 2006, 293 = ZTR 2006, 398.
72Nach § 25 BPersVG kann unter anderem der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
73Danach hat die Wahlanfechtung des antragstellenden Leiters der Dienststelle keinen Erfolg, weil ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht dadurch gegen eine wesentliche Vorschrift über das aktive Wahlrecht verstoßen worden, dass diejenigen Soldaten zur Wahl zugelassen worden sind, die in der Unterstützungsgruppe DDO (STAN-Nr. 405 9201), in der DtA Stab Führungsunterstützungsbrigade (STAN-Nr. 405 1300), in dem DtA Stab Stabs- und Unterstützungsbataillon (STAN-Nr. 405 1301), in der DtA Führungsunter-stützungskompanie (STAN-Nr. 405 5300), in der DtA Versorgungskompanie (STAN-Nr. 405 7300), in der DtA Logistikkompanie (STAN-Nr. 405 7301) sowie in der Gefechtsstandkompanie (STAN-Nr. 405 4302) Dienst leisteten. Diese dem DtA Stab nachgeordneten Organisationselemente gehören zu den militärischen Dienststellen, in welchen die Soldaten keine Vertrauenspersonen, sondern Personalvertretungen wählen.
74Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten Personalvertretungen in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen. Danach wird die Abgrenzung zwischen den Soldaten, die nach den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes Vertrauenspersonen wählen, und den Soldaten, die dem Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes unterfallen und infolgedessen gemeinsam mit den Beamten und Arbeitnehmern der Dienststelle zum Personalrat wahlberechtigt sind, in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG durch einen Verweis auf § 2 Abs. 1 SBG vorgenommen, in dem die "Wahlbereiche" umschrieben werden, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen wählen. Da § 2 Abs. 1 SBG im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG die speziellere Vorschrift ist, ist in erster Linie zu prüfen, ob die betreffenden Soldaten einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Soweit dies nicht der Fall ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten erweitert.
75Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 = PersR 2002, 205, vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, Buchholz 252 § 2 SGB Nr. 4 = PersR 2003, 71 = PersV 2003, 135, vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, a. a. O., vom 23. September 2004 - 6 P 2.04 -, Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 = PersR 2004, 476 = ZfPR 2004, 297, und vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 -, a. a. O.
76Die Unterstützungsgruppe DDO zählt zu keinem der § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche. Insbesondere liegt kein Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 SBG vor.
77Nach der Nr. 1 des § 2 Abs. 1 SBG wählen Soldaten in Einheiten Vertrauenspersonen. Militärische Dienststellen sind Einheiten, wenn sie beweglich sind. Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird. Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung.
78Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 ‑ 6 P 5.02 -, a. a. O., vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 ‑, a. a. O., und vom 8. Oktober 2007 ‑ 6 P 2.07 ‑, Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 = PersR 2008, 165 = ZfPR 2008, 66.
79Ausgehend davon bildet die Unterstützungsgruppe DDO keine Einheit. Ihre Aufgabenstellung ist allein administrativer und technischer Natur. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers ist sie zuständig allein für die jeweilige Unterstützung der deutschen Anteile in personeller und materieller Hinsicht, was beispielhaft durch die Bereitstellung nationaler IT-Ausstattung, von Kraftfahrzeugen für die deutschen Anteile und die Administration nationale Angelegenheiten zum Ausdruck kommt.
80Nach der Nr. 5 des § 2 Abs. 1 SBG wählen Soldaten regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen. Auch als Wahlbereich nach dieser Bestimmung kann die Unterstützungsgruppe DDO nicht angesehen werden. Die dort eingesetzten Soldaten sind nicht in einer internationalen Dienststelle oder Einrichtung tätig. Der Unterstützungsgruppe DDO obliegen ausschließlich nationale Aufgaben. Ihr Auftrag ist es, den Dienstältesten Deutschen Offizier in dessen Eigenschaft als nationaler Vorgesetzter der deutschen Soldaten zu unterstützen.
81Ob die anderen hier in Rede stehenden Organisationselemente zu einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche zu zählen sind, erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung, da die in diesen Organisationselementen tätigen Soldaten auch dann, wenn das Vorliegen eines Wahlbereichs im Sinne von § 2 Abs. 1 SBG zu bejahen wäre, für die Wahl zum Personalrat des DtA Stab wahlberechtigt gewesen sind.
82Dies folgt aus § 1 Abs. 5 der Wahlordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV) in der bis zum 30. August 2012 gültigen und deshalb für die vorliegend in Rede stehende Wahl maßgeblichen Fassung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 558) ‑ im Folgenden: SBGWV 1997 ‑. Danach wählen Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 SBG ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.
83Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 SBGWV 1997 liegen für die Soldaten, die in den dem DtA Stab nachgeordneten und hier in Rede stehenden Organisationselementen tätig sind, vor.
84Der DtA Stab stellt eine Dienststelle nach § 49 Satz 1 SBG dar, weil er nicht zu den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen zählt. Dies ist auch zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig.
85Sämtliche hier in Rede stehenden Organisationselemente haben zur Aufgabe, den DtA Stab zu unterstützen. Nach deren Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen obliegen ihnen unterstützende Tätigkeiten für den DtA Stab. Ihre Aufgabenstellungen sind ersichtlich allein darauf ausgerichtet, Hilfestellungen für die Arbeiten des DtA Stab zu erbringen. Seine Bestätigung findet diese Einschätzung auch in dem Umstand, dass alle Organisationselemente in ihrer Bezeichnung nach den Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen den Zusatz "Unterstützungskräfte" enthalten. Der Einwand des Antragstellers, die Organisationselemente unterstützten (nur) den multinationalen Stab des Eurokorps, aber nicht den DtA Stab, ist angesichts der bestehenden deutschen Organisationsbefehle nicht nachvollziehbar.
86Es ist auch davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kreis von Soldaten in dem DtA Stab "ständig eingesetzt" im Sinne von § 1 Abs. 5 SBGWV 1997 ist. Zwar sind diese Soldaten nicht stets im unmittelbaren Arbeitsfeld des DtA Stab tätig. Die ihren Organisationselementen obliegenden Unterstützungsaufgaben rechtfertigen es aber, die Soldaten hinsichtlich ihrer Wahlberechtigung dem unmittelbaren Arbeitsfeld des DtA Stab zuzurechnen. Bei dem Verständnis der Wendung "ständig eingesetzt" im Sinne von § 1 Abs. 5 SBGWV 1997 ist der Sinn und Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen. In ihr kommt der bereits in der gesetzlichen Regelung des in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG angelegten Akzessorietätsgrundsatz zum Ausdruck, nach dem die Stabskompanie beteiligungsrechtlich das Schicksal des sie führenden Stabes teilt.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 ‑ 6 P 2.07 ‑, a. a. O.
88Diesem Gedanken entspricht es, den Begriff "ständig eingesetzt" für den hier in Rede stehenden Personenkreis der Soldaten beim DtA Stab weit auszulegen. Die deutschen Anteile beim Eurokorps sind durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen Organisationsstrukturen der Bundeswehr deutlich abgrenzen. Diese Besonderheiten zeigen sich insbesondere auch darin, dass die einzelnen Organisationselemente nicht dem typischen Aufbau und der typischen Struktur sowie der typischen Größe der üblichen militärischen Gliederungsformen entsprechen. Dies hat seine Ursache darin, dass sämtliche hier in Rede stehenden Organisationselemente von ihrer Aufgabenstellung her auf ein Zuarbeiten für den DtA Stab ausgerichtet sind. Angesichts dessen sind die Tätigkeiten dieser Organisationselemente derart eng mit denjenigen des DtA Stab verbunden, dass es in Anbetracht des Akzessorietätsgrundsatzes gerechtfertigt ist, die in den Organisationselementen tätigen Soldaten als "ständig eingesetzt" im Sinne von § 1 Abs. 5 SBGWV 1997 anzusehen.
89Das dargestellte Verständnis der Wendung "ständig eingesetzt" in § 1 Abs. 5 SBGWV 1997 steht im Übrigen in Einklang mit der Einstufung vergleichbarer Organisationsformen als Dienststellen und Einrichtungen im Sinne von § 49 Satz 1 SBG, wie sie in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/2 "Beteiligung durch Vertrauenspersonen" vom Bundesminister der Verteidigung selbst vorgenommen worden ist. Dort sind in der Anlage 4 "Verzeichnis der Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte im Sinne von § 49 SBG" etwa unter Nr. 1 (Dienststellen der Streitkräftebasis) die deutschen Stabsgruppen oder Unterstützungsgruppen bei internationalen Dienststellen oder Einrichtungen ausdrücklich aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich diese Organisationselemente von den vorliegend in Rede stehenden hinsichtlich der Frage der Einstufung als Dienststelle oder Einrichtung im Sinne von § 49 Satz 1 SBG unterscheiden. Allein der Umstand, dass die einen dem Bereich der Streitkräftebasis und die anderen dem Bereich des Heeres zuzuordnen sind, rechtfertigt keine unterschiedliche Einstufung.
90Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
91Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

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Annotations
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
(1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.