Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Apr. 2015 - 19 E 76/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Senatspraxis in Verfahren, welche die Untersagung einer Gradführung nach § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW betreffen. Die Bedeutung der Untersagung für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 mit 15.000,00 Euro.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2013 – 19 A 2139/11 ‑, juris, Rdn. 13 (JUDr.), vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑ (Führung „Prof.“ aufgrund gefälschter Zustimmung) und vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, NWVBl. 2005, 352, juris, Rdn. 37 ff. m. w. Nachw.
5Die Einwände des Klägers gegen diese Streitwertbemessung rechtfertigen nicht die von ihm begehrte Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro. Entgegen seiner Auffassung liegt keine streitwertrelevante Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass es ihm nicht um die Führung des Doktorgrades „als solchem“, sondern „nur“ um die Verwendung der Abkürzung „Dr.“ anstelle der Abkürzung „JUDr.“ geht. Die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Untersagung für den Kläger ergibt sich vielmehr regelmäßig gerade aus der Führung der Abkürzung. Geringere Bedeutung in diesem Sinn kommt der Führung dieses Doktorgrades auch nicht deshalb zu, weil der Kläger daneben noch einen weiteren Doktorgrad führt, der nicht im Streit steht. Beiden Graden kommt streitwertrechtlich eigenständige Bedeutung zu. Eine Grundlage für die vom Kläger favorisierte degressive Staffelung ist nicht ersichtlich.
6Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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