Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2015 - 16 F 6/15
Gericht
Tenor
Herr Q. T. , Zum U. I. 46, W. , wird von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit sofortiger Wirkung entbunden.
1
Gründe:
2I.
3Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat beantragt, Herrn Q. T. vom Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden, weil er als Teamleiter und somit als leitender Angestellter bei der DB Regio AG im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. An dem Unternehmen sei die öffentliche Hand zu 100 % beteiligt.
4II.
5Herr Q. T. ist gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden; denn er ist als Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO tätig.
6Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt der Zweck der Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Staatsbürger Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze. Durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. 3 VwGO soll daher erreicht werden, dass der Rechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern nicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören oder mittelbar als leitende Angestellte einer privatrechtlichen Organisation bei einer zumindest mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand die Verwaltung repräsentieren und ihr folglich zugeordnet werden. Der Ausschluss von leitenden Angestellten solcher privatrechtlicher Unternehmen soll nicht nur etwaige Interessenkollisionen verhindern, sondern dient auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1985 ‑ 16 E 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, vom 29. Dezember 1988 - 16 E 62/88 -, vom 29. Juni 1995 - 16 F 28/95 ‑, vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 -, NVwZ 2002, 234 = juris, Rn. 3 ff., vom 25. Oktober 2001 ‑ 16 F 77/01 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 17. September 2012 - 16 F 19/12 ‑, juris, Rn. 2 ff.; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014, § 22 Rn. 2 sowieGeiger, in: Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6; a.A. etwa Funke-Kaiser, in: Bader/Funke‑Kaiser/ Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.
8Die Voraussetzungen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO sind hier erfüllt, weil die öffentliche Hand an der DB Regio AG zu 100 % beteiligt und der ehrenamtliche Richter T. dort in leitender Funktion tätig ist. Das Berücksichtigen weiterer Umstände, etwa der Frage, ob das Handeln des privatrechtlich verfassten Unternehmens der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt,
9so etwa OVG Saarl., Beschluss vom 10. Mai 2001 ‑ 1 T 7/01 -, NVwZ-RR 2002, 7; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke‑Kaiser/Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, a.a.O.
10wäre der gebotenen handhabbaren praktischen Rechtsanwendung der Norm nicht dienlich. Im Übrigen kann die DB Regio AG wie andere Gesellschaften der DB AG oder der DB Mobility Logistics AG ohne Weiteres Adressatin von Maßnahmen des Eisenbahn-Bundesamtes sein, deren Überprüfung den Verwaltungsgerichten obliegt.
11Etwa OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 16 A 494/13 ‑, DVBl 2014, 1065 = juris.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Annotations
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 2.
Richter, - 3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, - 4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 4a.
(weggefallen) - 5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.