Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2014 - 13 B 641/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
21. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 14. Juni 2011 (ZZO) hinsichtlich des in § 6 ZZO geregelten Zulassungsverfahrens an Rechtsfehlern leidet, die zur innerkapazitären Zulassung des Antragstellers führen müssten.
3§ 6 ZZO bestimmt für das Zulassungsverfahren ein Bewertungssystem, das nach entsprechenden - in dem Tabellenwerk nach § 6 Abs. 2 ZZO aufgeführten - Umrechnungen von Noten in Punktwerte zu einer Gesamtleistungspunktzahl der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers führt. Hieran schließt sich auf der Grundlage der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze die ranggesteuerte Auswahlentscheidung an (§ 6 Abs. 3 ZZO). Im Einzelnen werden Punktwerte von 0 - 50 vergeben für die im Zeugnis ausgewiesene Gesamtnote (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ZZO), von 0 - 30 für die Durchschnittsnote der ausgewiesenen Einzelnoten im Bereich VWL (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ZZO) sowie von 0 - 20 für die Durchschnittsnote der ausgewiesenen Einzelnoten im Bereich Mathematik/ Statistik/ Ökonometrie (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ZZO). Die Punktzahlen für die Durchschnittsnoten VWL und Mathematik/ Statistik/ Ökonometrie sind nach der Tabelle zu § 6 Abs. 2 ZZO abhängig von der Note und den Leistungspunkten im Bereich.
4Die gegen das Berechnungssystem gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
5Der Senat teilt zunächst nicht die Auffassung des Antragstellers, das Punktesystem sei unbestimmt, weil für die Eckwerte der erzielten Leistungspunkte nicht erkennbar sei, in welche Spalte der Bewerber einzuordnen sei. Die Grenzbereiche ergeben sich aus dem Zeichen „>“ in der oberen waagerechten Spalte. Hieraus folgt, dass der obere Wert (VWL: 90-100, 70-90, 50-70, …Mathe-/Statistik/Ökonometrie: 25-30 LP, 20-25 LP …) erfasst wird, der untere hingegen nicht. Dies entspricht ersichtlich der von der Antragsgegnerin praktizierten Handhabung.
6Die Angriffe des Antragstellers bleiben auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Punktestufen nach der Tabelle zu § 6 Abs. 2 ZZO richten. Das Bepunktungssystem ist in sich schlüssig. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, für die Bewertung der VWL-Durchschnittsnote sei die Spalte 90 - 100 LP Referenzspalte. Die Zahl der Leistungspunkte entspreche der Menge an Leistungspunkten, die in einem vollen VWL-Bachelorstudium im jeweiligen Bereich erzielt werden müsste. Für die Bewertung der Durchschnittsnote Mathe/Statistik/Ökonometrie sei entsprechend die Spalte 25 - 30 LP Referenzspalte. In der Zahl der Leistungspunkte komme die Qualität des Bachelorzeugnisses zum Ausdruck. Bezogen auf die jeweilige Referenzspalte seien deshalb bei weniger Leistungspunkten bessere Noten für die gleiche Punktzahl erforderlich. Für mehr als die erforderlichen Referenzleistungspunkte (> 100 LP im Bereich VWL, > 30 LP im Bereich Mathe-/Statistik-/Ökonometrie) erfolge die Punktvergabe großzügiger. Diese Erwägungen, die auch mit Blick auf den der Antragsgegnerin zukommenden Gestaltungspielraum keinen Anlass zur Beanstandung bieten, finden sich in dem abgestuften System der Punktvergabe in Tabelle zu § 6 Abs. 2 ZZO wieder.
7Nach dem in der Tabelle zudem zum Ausdruck gekommenen Willen des Fachbereichs werden in den Referenzspalten für die Noten drei und schlechter 0 Punkte vergeben. Dies hat – konsequenter Weise - zur Folge, dass die (positive) Punktvergabe für die Durchschnittsnoten in dieser Spalte bei der Note 2,9 endet, in Fällen, in denen mehr als die erforderlichen Referenzleistungspunkte (> 100 LP VWL, > 30 LP Mathe-/Statistik/Ökonometrie) erzielt werden, für die Note 3 und 3,1 noch Punkte verteilt werden, jedoch in Spalte >10 – 30 LP auch für bessere Noten als 3,0 0 Punkte vergeben werden. Ausgehend davon, dass auch in der Zahl der Leistungspunkte die Qualität des Erststudiums für den gewählten Masterstudiengang zum Ausdruck kommt, ist dies konsequent.
8Die Gewichtung der im Erststudium erreichten VWL- und Mathe-/ Statistik-/ Ökonometrie-Durchschnittsnote nach Maßgabe der erzielten Leistungspunkte verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vergabe unterschiedlicher Punktwerte für die gleiche Durchschnittsnote im Bereich VWL und Mathe-/Statistik/Ökonometrie ist aus den angeführten Erwägungen sachgerecht.
9Die Spaltenbildung führt zwar dazu, dass für dieselbe Note eine erhebliche Punktspannbreite besteht (etwa für die VWL-Durchschnittsnote Note 2,1: 21 Punkte bei mehr als 100 LP und nur 2 Punkte bei > 10 - 30 LP). Ebenso führt sie dazu, dass etwa ein Bewerber mit 51 LP (Spalte > 50 – 70 LP) zwei Punkte mehr für die Durchschnittsnote VWL von 2,5 erhält als ein Bewerber mit nur einem Leistungspunkt weniger. Eine weitergehende Differenzierung nach der Zahl der erzielten Leistungspunkte ist aber aufgrund der Befugnis der Antragsgegnerin zur sachangemessenen Pauschalierung nicht geboten. Dies gilt auch deshalb, weil bei der Berechnung der rangbestimmenden Gesamtpunktzahl der ungewichteten Gesamtnote ein bedeutender und zulassungschancenwahrender Einfluss zukommt.
10Mit Blick auf den Gestaltungspielraum der Antragsgegnerin besteht schließlich auch kein Anlass zur Annahme, die Punktvergabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZZO sei im Bereich der oberen Noten zu beanstanden, weil die Abstände der Bewertungspunkte kleiner sind als bei den schlechteren Noten. Die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. April 2014 hierzu angeführten Gründe (keine Differenzierung nach Zehntelnoten bei herausragenden Studierenden, nach Möglichkeit Vermeidung von Kommastellen) lassen willkürliche Punktesprünge nicht erkennen.
112. Steht dem Antragsteller danach kein innerkapazitärer Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium zu, kann dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2014 in Bestandskraft erwachsen ist.
123. Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zur Annahme, dass über die tatsächlich im SS vergebenen 32 Studienanfängerplätze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze vorhanden sind, an deren Vergabe der Antragsteller zu beteiligen ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Fehler bei der Bemessung der Anteilquote. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass maßgeblich für die Erhöhung der errechneten jährlichen Studienanfängerzahl im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre (24 Studienplätze) das ausgewogene Studierendenverhältnis zwischen Bachelor- und Masterstudiengang gewesen sei. Diesem Ziel durch eine von der errechneten Zulassungszahl abweichende Zulassungszahlenfestsetzung nachzukommen, halte sich im Rahmen des der Hochschule nach § 7 Satz 3 KapV0 NRW 2010 gewährten Ermessens. Gemäß dieser Vorschrift erfolge die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn eine Berechnung der Anteilquote nach dem vorjährigen Verhältnis der Zahl der Bewerber im Studiengang zur Zahl der Bewerber in der gesamten Lehreinheit nicht möglich oder nicht sinnvoll sei. Letzteres sei der Fall. Um die vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften geplante jährliche Zulassungszahl von 45 zu erreichen, sei mit Hilfe des Curriculareigenanteils eine Umrechnung zwischen dem Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre und Master Volkswirtschaftslehre durchgeführt worden (21 zusätzliche Masteranfänger x 1,2 / 2,29 = 11 Bacheloranfänger weniger). Da dies zu einer jährlichen Zulassungszahl von nur 171 geführt hätte, sei jedoch die im Rahmen des Hochschulpakts angestrebte Zulassungszahl von 180 Studienanfängern im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre angesetzt worden.
13Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf eine Verlagerung von Ausbildungskapazitäten vom Bachelor- in den Masterstudiengang berufen, weil die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudium tatsächlich nicht um elf, sondern lediglich um zwei Studienplätze reduziert worden sei, ist dem nicht zu folgen. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwangsläufig, dass erst nach Abschluss der Berechnung die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang wegen des Hochschulpaktes wieder um neun auf insgesamt 180 Studienplätze erhöht wurde (182 – 11 + 9 = 180). Dies erklärt zwangsläufig, dass faktisch nur zwei Studienplätze weniger für den Bachelor-Studiengang zur Verfügung standen. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich von der kapazitätsrechtlich normierten Ausbildungskapazität in einer Weise gelöst, dass die Erschöpfung der Ausbildungskapazität dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden könne, ist deshalb jedenfalls für den Masterstudiengang nicht gerechtfertigt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(5) u. (6) (weggefallen)
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.