Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2016 - 13 A 2480/15
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.795,09 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
21. Das klägerische Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Nachbewilligung der ihr durch die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 entstandenen Mehrkosten der Erweiterung der Pflegestation auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW, der nach der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 KHGG NRW anwendbar sei, nicht zu. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW würden Fördermittel nur nachbewilligt, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen erforderlich würden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet habe. Bei der Mehrwertsteuererhöhung handele es sich nicht um Mehrkosten im Sinne dieser Regelung. § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW sei abschließend. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Daran ändere § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, wonach auch die Festbetragsförderung auskömmlich sein solle, nichts.
4Hiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW sei nicht abschließend. Sie werde bereits im Gesetz durch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW überdeckt. § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW diene dem Schutz des Förderungsempfängers vor solchen Mehrkosten, die unabwendbar aus dem Bereich des Staates herrührten. Die gesetzliche Erhöhung der Umsatzsteuer führe zu einer Anweisung der Finanzbehörden gegenüber den am Bau beteiligten Leistungserbringern und Leistungsempfängern.
5Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
6Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW werden, soweit sich das Krankenhaus - wie hier - für eine Einzelförderung im Wege der Festbetragsförderung entschieden hat, Fördermittel nur nachbewilligt, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen erforderlich werden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat.
71. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Nachfinanzierung ist nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erforderlich geworden. Vielmehr folgt die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der im Gesetz vorgesehenen Höhe unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Umsetzung durch behördliche Anordnung im Einzelfall bedarf es nicht.
82. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW abschließend ist und eine analoge Anwendung auf den hier vorliegenden Fall ausscheidet.
9a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW, wonach eine Nachbewilligung im Falle der Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 1 1. Alt. KHG NRW ausdrücklich eine behördliche Anordnung voraussetzt. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung von der Förderung nach Maßgabe der anfallenden förderungsfähigen Kosten auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 2. Alt. KHG NRW. Bei dieser ist eine Nachbewilligung von Fördermitteln (schon dann) möglich, wenn unabweisbare Mehrkosten nachgewiesen werden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat. Diese Regelung erfasst nicht nur die unabweisbaren Mehrkosten, die auf behördlicher Anordnung beruhen, sondern auch solche, die entstanden sind, weil sich im Verlauf der Weiterplanung oder Baudurchführung herausstellt, das notwenige zusätzliche Kostenfaktoren vom Krankenhaus und der Bewilligungsbehörde zur Zeit der Bewilligung nicht oder nicht in vollem Umfang erkannt worden sind, sowie Mehrkosten auf Grund von Preis- oder Lohnsteigerungen.
10Vgl. Pant, KHG NRW, Kommentar 1988, Erläuterungen zu § 22 Abs. 3 KHG NRW 1987.
11b) Auch die mit der Festbetragsförderung verbundene Risikoverteilung steht einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegen. Das Gesetz legt im Falle einer Festbetragsförderung dem Krankenhausträger das Risiko auf, dass nicht alle Mehrkosten erstattet werden. Dafür verbleiben ihm aber bei einer Unterschreitung des Festbetrags die nicht in Anspruch genommenen Fördermittel für anderweitige Investitionen. Hat der Krankenhausträger unabweisbare Mehrkosten zu tragen, die ‑ wie hier - nicht auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen sind, realisiert sich lediglich ein mit der Festbetragsförderung einhergehendes typisches Risiko. Dass der Krankenhausträger die Mehrkosten zu tragen hat, ist auch nicht unbillig, weil die Festbetragsförderung die Zustimmung des Krankenhausträgers voraussetzt (§ 24 Abs. 1 KHG NRW 1998) und er deswegen frei entscheiden kann, ob er dieses Risiko eingehen will. Lehnt er dies ab, verbleibt es bei einer Förderung nach Maßgabe der anfallenden Kosten (§ 24 Abs. 1 KHG NRW), die mit weiterreichenden Nachbewilligungsmöglichkeiten verbunden ist.
12c) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, wonach der Festbetrag grundsätzlich so zu bemessen ist, dass die entstehenden förderungsfähigen Kosten gedeckt sind, folgt nichts anderes. Die Regelung zwingt die Bewilligungsbehörde zwar dazu, bei der Ermittlung des Festbetrags die voraussichtlichen Kosten sorgfältig zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die dem Krankenhausträger als Festbetrag zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel die vorauskalkulierten Kosten des sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken. Dass über den nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW ermittelten Festbetrag hinaus Fördermittel nachzubewilligen sind, bestimmt er aber nicht.
132. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
14Das ist hier der Fall. Die Fragen, ob die Umsatzsteuererhöhung unter den Begriff „unabweisbare behördliche Anordnung" im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW fällt und eine analoge Anwendung der Regelung in Betracht kommt, lassen sich aus den Gründen zu 1. ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantworten.
15b) Besondere tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist auch beim Fehlen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht zwingend vorgeschrieben.
16c) Für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ohne Relevanz ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 die Auffassung vertreten hat, die Angelegenheit könne so oder so entschieden werden, und eine vergleichsweise Regelung angeregt hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder - 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen, - 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und - 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.