Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Nov. 2013 - 13 A 1463/12
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nach den maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Kenntnisüberprüfung. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - (BVerwGE 134, 345 = NVwZ-RR 2010, 111 = juris) zum Erfordernis der Kenntnisüberprüfung ausgeführt, ein Physiotherapeut sei allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit befähigt. Zum Schutz der Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zu physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen würden. Der jeweilige Antragsteller müsse nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe. Außerdem seien Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Ob und gegebenenfalls die im Regelfall gebotene Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Physiotherapeuten im Hinblick auf absolvierte Zusatzausbildungen ausnahmsweise entbehrlich seien, hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
4Ausgehend hiervon habe die Beklagte zu Recht von der Klägerin verlangt, dass sie sich einer Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehe. Besondere Einzelumstände, die in ihrem Falle ein Absehen von der Überprüfung rechtfertigten, lägen nicht vor.
5Die Klage habe auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass sich eine Kenntnisprüfung nicht auf Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken dürfe, keinen Erfolg. Diese Bereiche seien, so wie sie von der Beklagten als Prüfungsstoff in der Heilpraktikerprüfung vorgesehen seien, nicht bereits Gegenstand der Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin gewesen.
6a) Erfolglos wendet die Klägerin ein, die Gegenstände, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben habe, seien keiner Überprüfung zugänglich. Die erforderlichen Kenntnisse seien ihr bereits vollumfänglich in der physiotherapeutischen Ausbildung vermittelt worden. Dies folge u.a. aus § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV). Dem ist nicht zu folgen. Das Ausbildungsprogramm für Physiotherapeuten nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG), das in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh-AprV) konkretisiert wird, vermittelt dem Physiotherapeuten nicht die für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Kenntnisse in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25, ausgeführt, für eine abweichende Einschätzung müsse dargelegt werden, dass die vorgegebenen physiotherapeutischen Ausbildungsinhalte nicht mit dem Berufsbild eines Heilhilfsberufes korrespondierten, sondern - gleichsam überschießend - deutlich weitergehende Kenntnisse vermittelten als für die Ausübung des Berufs erforderlich. Dafür spreche schon deshalb nichts, weil § 8 MPhG eine Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs fordere und sich das verordnungsrechtliche Ausbildungsprogramm ersichtlich in diesem Rahmen halte.
7Den Darlegungen im Zulassungsantrag ist für eine überschießende Ausbildung der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht in hinreichend substantiierter Weise, dass die von einem Physiotherapeuten nicht verlangte und nicht zu verantwortende Erstdiagnose Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen sei. Der Verweis auf § 14 Abs. 1 Ziff. 3 PhysTh-APrV in der seit dem 6. Dezember 1994 unverändert geltenden Fassung hilft nicht weiter. Danach ist im praktischen Teil der Prüfung an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und der Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. Dementsprechend verfügt der Physiotherapeut zwar über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Befunderhebung. Die Diagnosestellung erfordert aber weitergehend die Zuordnung von Befunden – diagnostischen Zeichen oder Symptomen – zu einem Krankheitsbegriff oder einer Symptomatik.
8Die Klägerin vermag mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht überzeugend zu begründen, warum die Ausbildung sie (zugleich) dazu befähigen könnte, die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, auch wenn sich Überschneidungen im Bereich der Kenntnisinhalte zu den in Frage kommenden Erkrankungen ergeben könnten, bestehe ein Unterschied zwischen dem Gegenstand der Physiotherapeutischen Ausbildung und dem zulässigen Prüfungsinhalt der beschränkten Heilpraktikerüberprüfung. Dieser bestehe weniger in der Materie als solcher als in der Fragestellung und Zielrichtung, mit der die Kenntnisse über die bestimmten Krankheiten zu betrachten seien und zur Anwendung kommen sollten.
9b) Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag weiter, soweit die Klägerin geltend macht, sie schulde nur physiotherapeutische Diagnosen. Wenn sie außerhalb des Gebiets der Physiotherapie eine Diagnosestellung durchführe - etwa eine seelische
10Erkrankung diagnostiziere -, gebe sie zu erkennen, dass sie nicht bereit und in der Lage sei, die Abgrenzung zu Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern zu beachten.
11Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Urteil (juris, Rn. 21) zwar ausgeführt, zum Schutze des Patienten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachzuweisen seien. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die nachzuweisenden Kenntnisse seien auf physiotherapeutische Krankheitsbilder zu beschränken. Von einem ausgebildeten Physiotherapeuten muss zum Schutz der Patienten auch verlangt werden, dass er über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber verfügt, ob eine physiotherapeutische Behandlung überhaupt angezeigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 -, juris, Rn. 25). Insoweit geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen oder nicht in den Bereich der Physiotherapie fallende Erkrankungen zu behandeln, sondern lediglich darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten.
12Eine weitergehende ärztliche Differenzialdiagnostik verlangen - anders als die Klägerin offensichtlich meint - weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte.
13c) Die Klägerin kann zu ihren Gunsten ferner nichts auch dem Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751-754, sowie den Beschlüssen des OVG Niedersachsen vom 29. November 2012 - 8 LA 4/12 - und vom 7. Mai 2013 - 8 LA 20/12 – herleiten. Es fehlt an einer vergleichbaren Fallgestaltung.
14Die Klägerin des Verfahrens, das Gegenstand der Senatsentscheidung vom 13. Juni 2012 war, war ausgebildete Physiotherapeutin, betrieb seit 1991 in selbständiger Tätigkeit eine physiotherapeutische Praxis und hatte eine 5-jährige berufsbegleitende Weiterbildung in Osteopathie sowie weitere Weiterbildungen absolviert. Derartige vergleichbare Weiterbildungen hat die Klägerin nicht durchlaufen.
15Der Kläger des Verfahrens 8 LA 4/12 verfügte - anders als die Klägerin - zudem bereits über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, weshalb es - so das OVG - nahe lag, dass der Kläger bereits über Kenntnisse in der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde und auch Kenntnisse über die grundlegende Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse eines Heilpraktikers mit eingeschränkter Erlaubnis gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen nachgewiesen hatte. Der verbleibende Bereich nachzuweisender Fähigkeiten und Kenntnisse beschränke sich damit auf die Abgrenzung der Behandlungsbefugnisse speziell der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie auf diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die für eine physiotherapeutische Behandlung einschlägigen Krankheitsbilder. Ob die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte normative Ausbildungslücke in Niedersachsen bestehe, sei - so die Ausführungen des OVG in den benannten Beschlüssen - zweifelhaft, weil unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Kultusministerium erlassenen „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung in der Physiotherapie“ Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Ausbildung in Niedersachsen weitergehende Kenntnisse vermittele, als dies nach § 8 MPhG und PhysTh-APrV erforderlich sei.
16d) Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht durchgreifend in Frage, dass sich die eingeschränkte Kenntnisprüfung, der sich die Klägerin unterziehen muss, grundsätzlich auch auf die im Hilfsantrag benannten Gebiete beziehen darf, um festzustellen, ob die Klägerin insoweit zu der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten selbständigen Diagnosestellung und zur Abgrenzung ihrer Behandlungsbefugnisse gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen in der Lage ist.
17Zwar ist die Kenntnisüberprüfung im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien auszugestalten, ferner dürfen die gestellten Fragen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dies erkennt auch die Beklagte an.
18Ob die Ausgestaltung eines Prüfungsverfahrens im Falle der Klägerin diesen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Diese Frage kann deshalb in zulässiger Weise auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gemacht werden. Offen bleiben kann deshalb weiter, ob die Beklagte die im Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen zur „Durchführung des Heilpraktikergesetzes; Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie“ vom 21. November 2012 – 416-0461 – unter 4.2.2. benannten Nachweise von Kenntnissen und Fähigkeiten verlangen darf oder ob diese über das erforderliche Maß hinausgehen, weil etwa Kenntnisse über Knochenmetastasen bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten hinreichend vermittelt werden (vgl. Anlage 1 zu PhysTh-AprV Nr. 4 Allgemeine Krankheitslehre, Nr. 4.6 Wachstum und Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen).
192. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
21Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht.
223. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Ausgehend hiervon kommt den Fragen,
24- wie eine Zusatzausbildung beschaffen sein muss, um den Nachweis zu ermöglichen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird,
25- und welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden dürfen,
26die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
27Die Frage, wie eine Zusatzausbildung generell beschaffen sein muss, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Kenntnislücke geschlossen wird, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Dass jedenfalls die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung nicht geeignet ist, die Kenntnislücke zu schließen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
28Die weitere Frage, welche Überprüfungsgegenstände in zulässiger Weise im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden können, ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bestimmt sich nach den vom Antragsteller vorgelegten Zeugnissen und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweisen und deren Aussagegehalt. Es liegt auf der Hand, dass dem Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, mehr Gewicht beizumessen ist als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität sei und auch keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Das zeigt aber zugleich, dass sich nur im Einzelfall beantworten lässt, in welchem Umfang eine weitergehende Kenntnisüberprüfung erforderlich ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, - 3 B 64.12-, juris Rn. 4.
30Dass sich bei fehlenden Kenntnissen eine Kenntnisprüfung jedenfalls auf die von der Beklagten benannten Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung der häufigsten Krankheiten, insbesondere Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildung sowie seelischer Erkrankungen erstrecken darf, soweit diese wegen der vom BVerwG erforderliche Diagnosestellung unerlässlich sind, lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen. Ebenso steht fest, dass jedenfalls die im Erlass vom 21. November 2012 beschriebene Zusatzausbildung geeignet ist, die vom Bundesverwaltungsgericht ausgemachte Kenntnislücke zu schließen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
32Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.