Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 12 B 800/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0727.12B800.15.00
bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 12 B 800/15 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 12 B 800/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Mai 2011 - 1 M 54/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2011

Tenor Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem dortigen Antrag abzuändern und der Beschwerde stattzugeben, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem dortigen Antrag abzuändern und der Beschwerde stattzugeben, wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.552,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Antragstellerin zu Trinkwassergebühren für den Monat Januar 2010. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 08. Juni 2010 – 3 B 406/10 – stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2010 – 1 M 145/10 – als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdevorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt hat.

2

Der Antragsgegner hat nunmehr beantragt, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. November 2010 im Verfahren Az. 1 M 145/10 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem dortigen Antrag abzuändern und der Beschwerde stattzugeben. Der Abänderungsantrag ist von einem Rechtsanwalt formuliert worden. Er bezieht sich eindeutig auf den Senatsbeschluss vom 24. November 2010 – 1 M 145/10 – im Beschwerdeverfahren und ist insoweit nicht auslegungsbedürftig.

3

Dieser Antrag ist bereits unzulässig, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob insoweit der Gesichtspunkt der Statthaftigkeit oder des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblich ist.

4

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache – vorliegend mit Blick auf das Verfahren Az. 1 L 125/10 also das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).

5

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der früheren Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf ihre Richtigkeit hin ist, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.02.2009 – 6 CS 08.2894 –, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 183). Gegenstand des Abänderungsantrages kann folglich nur derjenige gerichtliche Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sein, der in der Vergangenheit und mit Wirkung noch im Zeitpunkt der Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Frage der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes entschieden hat und entsprechend materielle Rechtskraft entfaltet. Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der – wie vorliegend der Beschluss vom 24. November 2010 – lediglich in dem Sinne über das Rechtsmittel der Beschwerde entscheidet, dass er die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückweist oder als unzulässig verwirft, kann infolgedessen nicht Gegenstand des Abänderungsantrages sein bzw. ist kein „Beschluss über Anträge nach Absatz 5“ im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO, der Rechtskraftwirkung entfalten könnte. Für die Abänderung einer solchen Beschwerdeentscheidung besteht auch kein Bedürfnis, da § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Möglichkeit zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnet. Ändert demgegenüber das Beschwerdegericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab, ist diese Entscheidung des Beschwerdegerichts diejenige, die in der Vergangenheit und mit Wirkung noch im Zeitpunkt der Stellung des Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Frage der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes entschieden hat, und kann diese folglich Gegenstand eines Abänderungsantrages sein. Dass der Beschluss des Beschwerdegerichts über die Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde nicht Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein kann, folgt zudem aus der Erwägung, dass dann das Beschwerdegericht in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht eine erneute oder – im Falle der vorherigen Verwerfung der Beschwerde – erstmalige Beurteilung der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vornehmen müsste, die aber gerade im Abänderungsverfahren nicht erfolgt. Der Beschwerde – wie beantragt – stattzugeben, verlangte gerade eine entsprechende Richtigkeitsprüfung.

6

§ 80b Abs. 3 VwGO, nach dem § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a VwGO entsprechend gelten, erfasst schließlich nur Anordnungen des Oberverwaltungsgerichts nach § 80b Abs. 2 VwGO.

7

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist jedenfalls auch unbegründet. Die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich Umstände verändert haben oder Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses betreffen, also entscheidungserheblich waren und sind. Der Abänderungsantrag ist vom Antragsgegner damit begründet worden, dass der Senat in den Berufungsverfahren Az. 1 L 59/10 und 1 L 125/10 nunmehr in der Sache zu Gunsten des Beklagten entschieden habe. Dieser Umstand ist hinsichtlich der tragenden Erwägung des Beschlusses vom 24. November 2010 – 1 M 145/10 –, das Beschwerdevorbringen genüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und folglich sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, offensichtlich ohne Relevanz: Die Frage der Erfüllung des Darlegungserfordernisses stellt sich nicht in einem anderen Licht dar, weil den Berufungen des Beklagten stattgegeben worden ist, unabhängig davon, dass die Urteile mit vollständiger Begründung ohnehin noch nicht zugestellt sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.