Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. März 2016 - 12 B 1515/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
1
Gründe
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3unter teilweiser Änderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Übernahme der Kosten des Reit- und Musikunterrichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu verpflichten, abzulehnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die von der Antragsgegnerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage.
6Was das Vorliegen eines Anordnungsgrundes anbelangt, hat das Verwaltungsgericht einen solchen mit näherer Begründung (Abs. 2 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses) bejaht. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht unbeträchtliche Leistungen an den Antragsteller und dessen Betreuerin, die zugleich seine "Pflegemutter" ist, zahlt, ist jedoch insoweit sinngemäß der Auffassung gewesen, dass diese Leistungen nicht für den Lebensunterhalt des Antragstellers und damit auch nicht zur Bezahlung der Kosten des Reit- und Musikunterrichts zur Verfügung stünden. Diese Begründung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass der "grundsätzliche Lebensunterhalt" des Antragstellers durch die von ihr geleisteten Zahlungen sichergestellt werde, einen Anordnungsgrund verneint. Es erschließt sich bereits nicht, was die Antragsgegnerin mit dem grundsätzlichen Lebensunterhalt meint, zumal sie, anders als das Verwaltungsgericht, nicht nach einzelnen Leistungen differenziert. Zudem bedeutet die Sicherstellung des grundsätzlichen Lebensunterhalts nicht zwingend, dass auch (ausreichende) Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Reit- und Musikunterrichts zu bestreiten.
7Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Anordnungsanspruch greift ebenfalls nicht durch.
8Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VIII für gegeben hält, insbesondere was die Notwendigkeit von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung anbelangt. Dabei hat es sich ausgehend von dem im Be-schluss des Senats vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 - dargestellten Maßstab,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 60 ff., m. w. N.,
10ausführlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Gegebenheiten mit der auch nach Auffassung der Antragsgegnerin entscheidungserheblichen Frage von beim Antragsteller bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung einer Verselbständigung auseinandergesetzt und solche Möglichkeiten im Ergebnis vor allem aufgrund von in jüngerer Zeit vom Antragsteller erzielter Fortschritte im schulischen und beruflichen Bereich sowie aufgrund von im Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 angesprochener Möglichkeiten bejaht. Gerade mit den beiden zuletzt genannten Gesichtspunkten setzt sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Dies gilt auch und gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreich, aber ohne erkennbare zeitliche (Ein-)Ordnung aus den Antragsteller betreffenden Gutachten, Berichten o. ä. zitiert und darüber hinaus auf die Problematik des Anziehens, auf in einem Gutachten gesehene Entwicklungsrückschritte sowie auf die Einrichtung einer umfassenden Betreuung hinweist. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls gesehen und berücksichtigt hat, werden dadurch die vom Verwaltungsgericht herausgestellten, in jüngerer Zeit festgestellten und gesehenen Fortschritte und (Entwicklungs-)Möglichkeiten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine Stagnation oder sogar ein Rückschritt auf einem Gebiet nicht im Sinne einer Saldierung Fortschritte und Entwicklungsmöglichkeiten auf einem anderen Gebiet entwertet mit der Folge, dass insgesamt eine Entwicklungsfähigkeit zu verneinen ist.
11Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 -, juris Rn. 14.
12Im Übrigen verhalten sich die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Gutachten nicht zu den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Fortschritten und Entwicklungsmöglichkeiten. Zudem verneinen entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht sämtliche Gutachten eine Entwicklung des Antragstellers hin zur Selbständigkeit mit Mitteln der Jugendhilfe, was sie in ihrem späteren Vorbringen betreffend das Gutachten Dr. L. selbst einräumt.
13Die sinngemäße Auffassung der Antragsgegnerin, die angegriffene Entscheidung stehe mit zwei Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 - und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -) nicht in Einklang, weil nach diesen Beschlüssen die vom Verwaltungsgericht bejahten geringen Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung für die Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht ausreichten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich auf Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung, sondern auf (geringe) Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele abgestellt hat, ist der von ihm insoweit in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 herangezogene Maßstab kein anderer als der, der in den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Senatsentscheidungen zugrunde gelegt worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich des Maßstabs auf die von der Antragsgegnerin benannten Entscheidungen Bezug nimmt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 61.
15Dass ein erkennbarer Entwicklungsprozess zu verneinen und dementsprechend die Eignung der Hilfemaßnahme auszuschließen ist, wenn lediglich geringe Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich den Senatsentscheidungen nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass geringe Entwicklungsmöglichkeiten ausreichen.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 26.
17Was genau damit gemeint ist, wenn die Antragsgegnerin auf "die Intention des OVG bei seiner vorgenannten Entscheidung zugunsten des Trägers der Jugendhilfe" Bezug nimmt, erschließt sich schon deshalb nicht, weil nicht deutlich wird, welche konkrete Entscheidung des Senats die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nehmen möchte. Sämtliche hier zitierten Entscheidungen des Senats verhalten sich unter anderem zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, teilweise auch zu dem über § 41 Abs. 2 SGB VIII anwendbaren § 35a SGB VIII. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, es sei beabsichtigt gewesen, "eindeutig für die Praxis Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe abzugrenzen", kann keiner Entscheidung entnommen werden, dass bei bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele, wie sie hier das Verwaltungsgericht bejaht hat, keine Jugendhilfeleistung/-maßnahme angezeigt ist.
18Die Antragsgegnerin dringt ferner nicht mit ihrem Vorbringen durch, für die Hilfegewährung nicht mehr sachlich zuständig zu sein. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist unverständlich. Ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe von einem Fall gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII, im Ergebnis also von einer Hilfe in Form einer Eingliederungsmaßnahme ausgegangen. Angesichts dessen erschließt sich nicht, warum die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr angesprochenen Zuständigkeitsfrage auf Hilfe zur Erziehung, geregelt in den §§ 27 bis 35 SGB VIII, abstellt. Angesichts der im Streit stehenden Kosten für Reit- und Musikunterricht ist auch ihr weiterer Hinweis auf § 39 SGB VIII nicht verständlich.
19Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das "Urteil OVG NRW vom 14.03.14, Az.: 12 A 2751/13" meint, ferner deshalb nicht zuständig zu sein, weil es sich bei dem Reit- und Musikunterricht um eine Eingliederungsmaßnahme handele und sie nicht Träger der Eingliederungshilfe sei, verhilft auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Mit diesem bereits erstinstanzlich angebrachten Vortrag der Antragsgegnerin hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich unter Zitierung der von der Antragsgegnerin wohl in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss des Senats vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -; ein Urteil vom 14. März 2014 existiert zu diesem Aktenzeichen nicht) auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde dem im Einzelnen entgegentritt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich von § 41 SGB VIII eine Hilfemaßnahme auch dann nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe wird, wenn neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - abgesehen von der Volljährigkeit - auch diejenigen von § 35a Abs. 1 SGB vorliegen und die Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII erfolgt.
20Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.
21Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zu einer in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallenden Eingliederungshilfe greift ebenfalls nicht durch. Zutreffend könnte allenfalls die Annahme sein, der Reit- und Musikunterricht diene der Verbesserung der beim Antragsteller vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung. Sollte damit § 35a Abs. 1 SGB VIII angesprochen sein, führt dieser, wie zuvor ausgeführt, nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dazu, welche andere die Eingliederungshilfe originär regelnde Vorschrift vorrangig zur Anwendung kommen sollte, kann der Beschwerdebegründung nichts Konkretes entnommen werden. Sollte der Vortrag der Antragsgegnerin dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer Verbesserung der Teilhabebeeinträchtigung nicht (zugleich) die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls sinngemäß davon ausgegangen, dass der Reit- und Musikunterricht (zugleich) geeignet ist, eine Verselbständigung des Antragstellers im Sinne einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern (vgl. Abs. 3 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses). Dem tritt die Beschwerde, wie bereits zuvor ausgeführt, nicht substantiiert entgegen.
22Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für den Reit- und Musikunterricht nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf der Grundlage von § 39 SGB VIII übernommen werden können. Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin gerade mit Blick auf die sehr weitgehende Verweisung hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe in § 41 Abs. 2 SGB VIII fragen lassen muss, auf welcher Grundlage sie diese Kosten vor der Volljährigkeit des Antragstellers übernommen hat, gesteht sie zu, dass eine Hilfeleistung in Form einer Eingliederungsmaßnahme möglich ist. Genau dies hat das Verwaltungsgericht angenommen, indem es auf § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 35a SGB VIII abgestellt hat, wobei mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lediglich klarzustellen ist, dass keine originäre Eingliederungshilfemaßnahme vorliegt. Eine Unzuständigkeit der Antragsgegnerin ist diesbezüglich weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf es mit Rücksicht auf die Kostentscheidung nicht.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und
dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren
unter Beiordnung der Rechtsanwälte T. ratenfreie Prozesskostenhilfe
bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg, denn sie ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage, mit der der inzwischen 23jährige Kläger die Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie gem. § 33 SGB VIII begehrt, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu halten.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -.
6Letzteres ist hier nicht der Fall; vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als zumindest offen dar.
7Vor dem Hintergrund, dass die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII auf die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung des jungen Volljährigen abzielt, lässt sich die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 Abs. 2 SGB VIII wegen des Behinderungsbildes des Klägers gemessen am individuellen Hilfebedarf allerdings voraussichtlich nur als Eingliederungshilfe begreifen. Eine Hilfe muss zur Förderung des Entwicklungsprozesses aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen nämlich notwendig und geeignet sein.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2009 - 12 E 627/09 -, juris, m.w.N.
9In eine andere Richtung als auf die Eingliederungshilfe führende frühere fachärztliche Stellungnahmen oder eine entsprechende Ergänzung der psychiatrischen Nachuntersuchung durch die Amtsärztin N. vom 29. Januar 2014 macht aber auch der Kläger - über die bloße unsubstantiierte Etikettierung der Unterbringung in einer Pfle-gefamilie nach § 33 SGB VIII hinaus - nicht geltend. Eine Hilfe, die - wie die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII - nur auf die Beseitigung des Erziehungsdefizites zielt, würde dem Entwicklungsrückstand des Klägers hier jedoch nicht gerecht.
10Die Hilfe nach § 41 SGB VIII, die der Kläger deshalb dem Sinne nach in Form der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch weitere Unterbringung in der Pflegefamilie begehrt, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
11vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE, 109, 325, juris,
12nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es schon, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Erforderlich aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommt und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zur erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris, m.w.N.
14Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus nur in begründeten Einzelfällen und für einen begrenzten Zeitraum vorsieht. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe - wie im Regelfall - mit dem 21. Lebensjahr zu beenden.
15Vgl. Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 9.
16Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein.
17Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, § 41 Rn. 14.
18Einen solchen Ausnahmecharakter trägt gerade auch die durch ein fetales Alkohol-syndrom problembelastete Lebenslage.
19Für die Dauer des „begrenzten Zeitraumes“ enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird.
20So Kindle, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 41 Rn.17.
21Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums - erforderlich bleibt.
22So schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris.
23Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt.
24Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 41 Rn.16, m. H. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 52, 7, juris.
25Es ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift , der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll, lediglich geschuldet, dass nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige zu stellen sind. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.
26Vgl. OVG NRW,Urteil vom 21. März 2014, a. a. O., Beschlüsse vom 19. Dezember 2013, a. a. O., und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -, beide juris; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/ Mann/Kern, a. a. O., § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26.
27Dass der Kläger noch über Entwicklungspotential verfügt - wenn auch in geringem Maße und für nur kleine Schritte - wird hier indes auch von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.
28Dennoch spräche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger keine Jugendhilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII gewährt werden kann, weil er sich von vornherein nicht bereit gezeigt hat, einen Antrag auf Deckung seines Eingliederungsbedarfes durch Unterbringung in der Pflegefamilie beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen, wenn er als geistig Behinderter anzusehen ist. Nachdem die Beklagte - Jugendamt - den Antrag nach § 14 SGB IX an ihr Amt für soziale Leistungen weitergeleitet und dieses die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. Juni 2014 unter Fristsetzung zur Spezifizierung des Antrags als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert hat, ist von Klägerseite keine weitere Reaktion erfolgt. Geht man als Folge der vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe für maßgeblich seelisch behinderte junge Menschen zur Kinder- und Jugendhilfe in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII davon aus, dass der Vorrang der Sozialhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für geistig oder körperlich behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich bestehen bleibt, dürfte es sich - jedenfalls vor dem Hintergrund der Weigerungshaltung des Klägers - nicht nur um eine Ausnahme vom Grundsatz nach Satz 1 handeln, sondern um eine klarstellende Regelung, dass das SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die geistig oder körperlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gar nicht bereit stellt, diesbezüglich ein Fall der Leistungskongruenz, wie ihn § 10 SGB VIII im Übrigen regelt, also deshalb erst gar nicht auftreten kann.
29so LSG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 -, juris.
30Ob der Kläger entsprechend den amtsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie B. N. vom 4. Juni 2012 und zuletzt vom 29. Januar 2014 zu den jungen Menschen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) mit einer geistigen Behinderung i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu zählen ist, für die an sich der Sozialhilfeträger die Leistungen erbringen soll, erscheint aber höchst fraglich. Der Wortlaut des Gesetzes und seine Systematik geben zwar nichts dafür her, dass eine wesentliche geistige Behinderung vorliegen muss.
31Vgl. auch Vondunk, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., Rn. 63.
32Nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) liegt eine (leichte) geistige Behinderung jedoch erst dann vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ weniger als 70 beträgt. Diese Abgrenzung zur bloßen „Lernbehinderung“ wird auch in der obergericht-lichen Rechtsprechung anerkannt.
33Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezem-ber 2013, a. a. O., und vom 15. März 2012 - 12 A 1792/11 -, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A
345322/00 -, Amt 2002, 304, juris; BayVGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 12 BV 05.218 -, JAmt 2007, 433, juris; LSG NRW, Urteil vom 18. Juni 2012 - L 20 SO
3512/09 -, juris, jeweils m.w.N.
36Auch bei der Einordnung von Behinderungen, die - wie hier - auf eine Fetale Alkohol-Spektrum-Störung zurückzuführen sind, entspricht es dem derzeitigen Standard, von einer geistigen Behinderung auszugehen, wenn ein IQ von unter 70 gemessen wird.
37Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 10. September 2013, JAmt 2014, 24; Schindler, Fetale Alkohol-Spektrum-Störungen (FAS) in der Sozialrechtlichen Praxis, Gutachten vom 15. November 2011, S.61; Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Die Fetale Alkoholspektrum-Störung – Die wichtigsten Fragen der sozialrechtlichen Praxis, September 2013, S. 7 und 22.
38Die beim Kläger in den letzten Jahren durchgeführten Testungen haben - wie auch aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2014 hervorgeht - einen IQ des Hilfeempfängers von 71 (2008) bzw. 70 (2012) ergeben. Eine im Alter von fünf Jahren durchgeführte Testung hatte ausweislich des Behandlungsberichtes der X. Klinik vom 16. Juni 1997 sogar einen IQ vom 94 ergeben. Selbst wenn man nur die jün-geren Ergebnisse in Betracht zieht, bewegen sich diese zwar im Grenzbereich zwischen (schwerer) Lernbehinderung und (leichter) geistiger Behinderung, wird aber der Schwellenwert von 70 gerade nicht unterschritten. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie H. E. bescheinigt dem Kläger unter dem 5. Juli 2012 zudem, er habe hinsichtlich seiner kognitiven Leistungsfähigkeit im K-TIM ein deutlich unterdurchschnittliches bis unterdurchschnittliches Gesamtergebnis erzielt, in der fluiden Intelligenz ein unterdurchschnittliches und in der kristallinen Intelligenz ein deutlich unterdurchschnittliches bis unterdurchschnittliches Ergebnis. Die Ergeb-nisse lägen im unteren Bereich einer Lernbehinderung mit Entwicklungspotential und schlössen eine geistige Behinderung aus.
39Vor diesem Hintergrund bieten die amtsärztlichen Stellungnahmen keine hinreichen-de Grundlage dafür, gleichwohl eine geistige Behinderung anzunehmen. Soweit die Ärztin für Psychatrie B. N. , die eigene Testungen offenbar nicht vorgenommen hat, in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 ausführt, ihr scheine „die Höhe des IQ mehr ein Hinweis als ein Entscheidungskriterium“, dürfte dieser Ansatz mit der anerkannten Abgrenzungsmethodik schwerlich zu vereinbaren sein. Soweit weit unterdurchschnittliche Leistungen in einem Test ein „wesentliches partielles geistiges Defizit“ ergeben können, das schon für sich genommen ausreicht, die geistige Behinderung einer Person anzunehmen,
40vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013, a. a. O., m. w. N.
41reicht der bloße Hinweis auf das defizitäre Funktionsniveau des Klägers im Alltag, das für das Vorliegen einer geistigen Behinderung spreche, für eine wissenschaftlich fundierte Ableitung kaum aus.
42Danach kann nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlicher, dass der Kläger nur (schwer) lernbehindert ist und deshalb über §§ 41,35a SGB VIII jugend-hilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommt.
43Am Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO hat der Senat aufgrund der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse vom 11. Juni 2014 und ihrer Anlagen keine Zweifel.
44Die Beiordnung ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
46Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag der Kläger nämlich nicht durchzudringen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
4Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im T1. I1. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen.
5Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation, mit der er die fehlerhafte Handhabung des Bedarfsfalles mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Hilfeanspruchs, dessen Zielsetzung und Inhalt sowie die Konkurrenz zu Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger und die Einschlägigkeit von § 14 SGB IX begründet, im Ausgangspunkt darauf, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII anspruchsbegründend zu beachten seien. § 35a SGB VIII verschafft aber schon von seinem Wortlaut her lediglich seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, nicht aber aus sich heraus auch jungen Volljährigen – wie dem Kläger – i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Auch aus § 41 SGB VIII folgt kein Anspruch des jungen Volljährigen auf Rehabilitationsleistungen zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, sondern die Hilfe nach dieser Vorschrift zielt ausweislich deren Abs. 1 Satz 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft heraufbeschwören müssen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Wenn dennoch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII für die bloße Ausgestaltung der Hilfe u.a. auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten soll, dass an die Stelle des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, ist nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Systematik die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine solche Hilfsmaßnahme, ihrer Erforderlichkeit und ihrer Eignung zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie etwa von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII vorgesehen werden, überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigem die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Die Hilfe, auf die § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen einen Anspruch verschafft, wird dadurch nicht originär zur Eingliederungshilfe, sondern könnte ggfs. lediglich in Form einer Eingliederungsmaßnahme erbracht werden. Dass auf diese Weise „Eingliederungshilfe“ auch für junge Volljährige in Frage kommt, betrifft nur die Art der Leistung, nicht ihre rechtliche Anbindung an eine bestimmte Anspruchsnorm. Dementsprechend stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII für das Verhältnis zwischen Jugendhilfe nach dem SGB VIII und Sozialhilfe nach dem SGB XII auch auf die bloße Leistungskollision ab, wenn von „Leistungen der Eingliederungshilfe …. für junge Menschen“ (vergl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) die Rede ist.
6Hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht einen unmittelbaren Anspruch des inzwischen 19 Jahre alten Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht in seine Überlegungen eingestellt, gehen die auf dieses angebliche Versäumnis aufbauenden Einwendungen aus der Zulassungsschrift jedoch ins Leere. Das gilt namentlich insoweit, als der Kläger für die Begründung eines Anspruchs auf Hilfegewährung in Form der Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. davon ausgeht, dass zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht nur gem. § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Ausbildung zu einem Beruf oder einer Tätigkeit, sondern auch die Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Berufsausbildung oder Tätigkeit gehöre und sich hieran auch die Eignung der Maßnahme messen lassen müsse.
7Gleichfalls nicht zielführend ist vor Hintergrund der obigen Ausführungen die Annahme des Klägers, dass – weil vom Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III kein entsprechendes Angebot an Hilfsmaßnahmen vorgehalten werde – für den spezifischen Eingliederungsbedarf, wie er an § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII anknüpfe, nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfeträger adäquate Leistungen bereithalte. Denn die angestrebte Leistung, für die die Beklagte die Kosten übernehmen soll, trägt nur gegenüber minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert sind, den rechtlichen Charakter der jugendhilfemäßigen Eingliederungshilfe, während sie im Verhältnis zum jungen Volljährigen allemal als bloßes Mittel zur Erbringung der jugendhilfespezifischen und keine Entsprechung im SGB III aufweisenden Hilfe nach § 41 SGB VIII dient und grundsätzlich nicht als Eingliederungshilfe für den seelisch Behinderten zur Verfügung steht. Dass aus Art. 24 Abs. 2 e) der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld anbieten, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung der erwünschten Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe auch für den jungen Volljährigen folgt, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.
8Kann die Beklagte nach den gesetzlichen Strukturen vorliegend nur Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII gewähren, brauchte sie auch lediglich den an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsnorm zu messenden Bedarf prüfen und nicht in Ausführung des Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X umfassend den Bedarf auch an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe feststellen. Insoweit hat die Kontrolle des Verwaltungsgerichtes, ob die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit der erstrebten Maßnahme korrekt war, nicht zu kurz gegriffen und sind sachfremde Erwägungen nicht greifbar.
9Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag zu § 14 SGB IX, der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht einschlägig betrachtet worden sei. Zu Recht geht der Kläger nämlich davon aus, dass das Verwaltungsgericht „die Gewährung von Teilhabeleistungen zur schulischen Bildung und am Arbeitsleben gar nicht als gesetzliche Pflicht der Beklagten wahrgenommen“ habe. Denn die zur Betreuerin bestellte Mutter des Klägers hatte sich – nachdem die Agentur für Arbeit, auf die die Beklagte im Vorfeld verwiesen hatte, nicht für die Kosten der Internatsunterbringung und -betreuung hat eintreten wollen und stattdessen den Besuch einer Werkstatt für Behinderte ins Gespräch gebracht hatte und auch vom Landschaftsverband X.
10als nach § 98 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfebehörde mit Bescheid vom 21. Januar 2013 eine Übernahme der Kosten für die gewünschte stationäre betreute Wohnform abgelehnt worden war – mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2013 ersichtlich darauf beschränkt, dass die Beklagte als zuständiger öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach den Vorschriften des SGB VIII die Kosten einer stationär betreuten Wohnform für den Kläger in der S. T2. X1. T1. I1. in C. übernimmt. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte über die rechtliche Bedeutung eines geltend gemachten Anspruchs in Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 14 SGB IX frei verfügt habe. Vielmehr hat die Klägerseite selbst von vornherein eine Eingrenzung der Überprüfung ihres Antrags ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmaterie vorgenommen, für deren Anwendung allein die Beklagte sachlich und örtlich zuständig war. Es verstößt deshalb zumindest gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger jetzt darauf berufen wollte, die Beklagte habe – mangels Weiterleitung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX – diesen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 SGB IX auch nach anderen als jugendhilferechtlichen Regeln bearbeiten und bescheiden müssen. Im Übrigen legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht andeutungsweise nachvollziehbar dar, dass bei Anwendung dieser anderen Regeln – namentlich der Teilhabevorschriften des SGB IX – ein Anspruch auf die begehrte Leistung in Form der Kostenübernahme für die Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. zu bejahen gewesen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Darlegung des Klägers darauf, dass die seitens der Agentur für Arbeit angebotene Eingliederung in eine Werkstatt für geistig behinderte Menschen keine zur Deckung seines Teilhabebedarfes geeignete Leistung darstelle, der Verweis auf diese Sondereinrichtung die Rechte eines von Behinderung betroffenen Menschen aus Art. 24 Abs. 2 e) und Art. 27 der UN-Behindertenkonvention missachte, die Agentur für Arbeit aber nicht verpflichtet sei, Leistungen zur Teilhabe in Arbeit durch Einrichtungen zu erbringen, mit denen – wie mit T1. I1. – keine Fördervereinbarung geschlossen worden sei bzw. die sie – durchaus in Übereinstimmung mit ihrem materiell-rechtlichen Förderauftrag – nicht anerkannt habe.
11Der Kläger kann ferner – ohne dass es hier noch entscheidend darauf ankäme – die Qualität, die die Hilfeleistung haben muss, nicht daraus ableiten, wie sich das Teilhabepotential – mithin das maximal erreichbare und regelmäßig vom Hilfeempfänger erwünschte Teilhabeziel – ermittelt. Dies auszuschöpfen bzw. zu erreichen, muss die Maßnahme – ggfs. ergänzt durch eine Aufbauförderung – geeignet sein. Der Weg zum Ziel und seine Dauer – die Effektivität der in Frage kommenden Hilfeleistungen – dürfen hingegen mit den jeweils aufzuwendenden Kosten und sonstigem Aufwand ins Verhältnis gesetzt werden.
12Auch dass – wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – (BVerwGE 145, 1, juris) geltend macht – die vorliegende Situation mit der des § 36a Abs. 3 SGB VIII in dem Sinne gleich zu achten ist, dass der oder die Betroffenen sich mangels einer rechtzeitigen oder den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers gezwungener-maßen die streitige Leistung selbst beschafft haben, die Verwaltungsgerichte infolgedessen nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen haben und hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten stattfindet, findet im Zulassungsvorbringen keinerlei Rechtfertigung. Die Klägerseite hatte ausschließlich die Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung in der Einrichtung T1. I2. nach dem Jugendhilferecht beantragt, so dass eine Begrenzung des „Ermessensspielraums“ mit Auswirkungen auf den Prüfungsrahmen des Gerichts deswegen, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über diesen Antrag alternativ lediglich vage und ohne Benennung konkreter Leistungsanbieter und zugrundeliegender Konzeptionen auf ambu-lante Hilfeleistungen verwies, mit denen der Kläger vorwiegend soziale Schwierigkeiten überwinden sollte, nicht nachvollziehbar ist.
13Ob im vorliegenden Fall § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII greifen würde, ist für das Entscheidungsergebnis nicht von Bedeutung.
14Die Berufung kann nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die insoweit sinngemäß von Klägerseite als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich bei der Hilfegewährung an einen jungen Volljährigen der Anspruch ausschließlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII ausrichtet oder auch aus den Maßgaben des Teilhabeanspruch gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3, 54 SGB XIII ergeben kann, lässt sich nach Maßgabe der obigen Ausführungen schon anhand des Gesetzestextes und der Gesetzessystematik eindeutig beantworten, ohne dass es noch einer weiteren Abklärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwal-tungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag der Kläger nämlich nicht durchzudringen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
4Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im T1. I1. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen.
5Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation, mit der er die fehlerhafte Handhabung des Bedarfsfalles mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Hilfeanspruchs, dessen Zielsetzung und Inhalt sowie die Konkurrenz zu Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger und die Einschlägigkeit von § 14 SGB IX begründet, im Ausgangspunkt darauf, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII anspruchsbegründend zu beachten seien. § 35a SGB VIII verschafft aber schon von seinem Wortlaut her lediglich seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, nicht aber aus sich heraus auch jungen Volljährigen – wie dem Kläger – i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Auch aus § 41 SGB VIII folgt kein Anspruch des jungen Volljährigen auf Rehabilitationsleistungen zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, sondern die Hilfe nach dieser Vorschrift zielt ausweislich deren Abs. 1 Satz 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft heraufbeschwören müssen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Wenn dennoch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII für die bloße Ausgestaltung der Hilfe u.a. auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten soll, dass an die Stelle des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, ist nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Systematik die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine solche Hilfsmaßnahme, ihrer Erforderlichkeit und ihrer Eignung zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie etwa von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII vorgesehen werden, überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigem die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Die Hilfe, auf die § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen einen Anspruch verschafft, wird dadurch nicht originär zur Eingliederungshilfe, sondern könnte ggfs. lediglich in Form einer Eingliederungsmaßnahme erbracht werden. Dass auf diese Weise „Eingliederungshilfe“ auch für junge Volljährige in Frage kommt, betrifft nur die Art der Leistung, nicht ihre rechtliche Anbindung an eine bestimmte Anspruchsnorm. Dementsprechend stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII für das Verhältnis zwischen Jugendhilfe nach dem SGB VIII und Sozialhilfe nach dem SGB XII auch auf die bloße Leistungskollision ab, wenn von „Leistungen der Eingliederungshilfe …. für junge Menschen“ (vergl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) die Rede ist.
6Hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht einen unmittelbaren Anspruch des inzwischen 19 Jahre alten Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht in seine Überlegungen eingestellt, gehen die auf dieses angebliche Versäumnis aufbauenden Einwendungen aus der Zulassungsschrift jedoch ins Leere. Das gilt namentlich insoweit, als der Kläger für die Begründung eines Anspruchs auf Hilfegewährung in Form der Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. davon ausgeht, dass zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht nur gem. § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Ausbildung zu einem Beruf oder einer Tätigkeit, sondern auch die Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Berufsausbildung oder Tätigkeit gehöre und sich hieran auch die Eignung der Maßnahme messen lassen müsse.
7Gleichfalls nicht zielführend ist vor Hintergrund der obigen Ausführungen die Annahme des Klägers, dass – weil vom Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III kein entsprechendes Angebot an Hilfsmaßnahmen vorgehalten werde – für den spezifischen Eingliederungsbedarf, wie er an § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII anknüpfe, nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfeträger adäquate Leistungen bereithalte. Denn die angestrebte Leistung, für die die Beklagte die Kosten übernehmen soll, trägt nur gegenüber minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert sind, den rechtlichen Charakter der jugendhilfemäßigen Eingliederungshilfe, während sie im Verhältnis zum jungen Volljährigen allemal als bloßes Mittel zur Erbringung der jugendhilfespezifischen und keine Entsprechung im SGB III aufweisenden Hilfe nach § 41 SGB VIII dient und grundsätzlich nicht als Eingliederungshilfe für den seelisch Behinderten zur Verfügung steht. Dass aus Art. 24 Abs. 2 e) der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld anbieten, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung der erwünschten Internatsunterbringung als Eingliederungshilfe auch für den jungen Volljährigen folgt, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.
8Kann die Beklagte nach den gesetzlichen Strukturen vorliegend nur Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII gewähren, brauchte sie auch lediglich den an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsnorm zu messenden Bedarf prüfen und nicht in Ausführung des Untersuchungsgrundsatzes des § 20 SGB X umfassend den Bedarf auch an jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe feststellen. Insoweit hat die Kontrolle des Verwaltungsgerichtes, ob die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit der erstrebten Maßnahme korrekt war, nicht zu kurz gegriffen und sind sachfremde Erwägungen nicht greifbar.
9Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag zu § 14 SGB IX, der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht einschlägig betrachtet worden sei. Zu Recht geht der Kläger nämlich davon aus, dass das Verwaltungsgericht „die Gewährung von Teilhabeleistungen zur schulischen Bildung und am Arbeitsleben gar nicht als gesetzliche Pflicht der Beklagten wahrgenommen“ habe. Denn die zur Betreuerin bestellte Mutter des Klägers hatte sich – nachdem die Agentur für Arbeit, auf die die Beklagte im Vorfeld verwiesen hatte, nicht für die Kosten der Internatsunterbringung und -betreuung hat eintreten wollen und stattdessen den Besuch einer Werkstatt für Behinderte ins Gespräch gebracht hatte und auch vom Landschaftsverband X.
10als nach § 98 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfebehörde mit Bescheid vom 21. Januar 2013 eine Übernahme der Kosten für die gewünschte stationäre betreute Wohnform abgelehnt worden war – mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2013 ersichtlich darauf beschränkt, dass die Beklagte als zuständiger öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach den Vorschriften des SGB VIII die Kosten einer stationär betreuten Wohnform für den Kläger in der S. T2. X1. T1. I1. in C. übernimmt. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte über die rechtliche Bedeutung eines geltend gemachten Anspruchs in Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 14 SGB IX frei verfügt habe. Vielmehr hat die Klägerseite selbst von vornherein eine Eingrenzung der Überprüfung ihres Antrags ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmaterie vorgenommen, für deren Anwendung allein die Beklagte sachlich und örtlich zuständig war. Es verstößt deshalb zumindest gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Kläger jetzt darauf berufen wollte, die Beklagte habe – mangels Weiterleitung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX – diesen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 SGB IX auch nach anderen als jugendhilferechtlichen Regeln bearbeiten und bescheiden müssen. Im Übrigen legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht andeutungsweise nachvollziehbar dar, dass bei Anwendung dieser anderen Regeln – namentlich der Teilhabevorschriften des SGB IX – ein Anspruch auf die begehrte Leistung in Form der Kostenübernahme für die Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung T1. I1. in C. zu bejahen gewesen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Darlegung des Klägers darauf, dass die seitens der Agentur für Arbeit angebotene Eingliederung in eine Werkstatt für geistig behinderte Menschen keine zur Deckung seines Teilhabebedarfes geeignete Leistung darstelle, der Verweis auf diese Sondereinrichtung die Rechte eines von Behinderung betroffenen Menschen aus Art. 24 Abs. 2 e) und Art. 27 der UN-Behindertenkonvention missachte, die Agentur für Arbeit aber nicht verpflichtet sei, Leistungen zur Teilhabe in Arbeit durch Einrichtungen zu erbringen, mit denen – wie mit T1. I1. – keine Fördervereinbarung geschlossen worden sei bzw. die sie – durchaus in Übereinstimmung mit ihrem materiell-rechtlichen Förderauftrag – nicht anerkannt habe.
11Der Kläger kann ferner – ohne dass es hier noch entscheidend darauf ankäme – die Qualität, die die Hilfeleistung haben muss, nicht daraus ableiten, wie sich das Teilhabepotential – mithin das maximal erreichbare und regelmäßig vom Hilfeempfänger erwünschte Teilhabeziel – ermittelt. Dies auszuschöpfen bzw. zu erreichen, muss die Maßnahme – ggfs. ergänzt durch eine Aufbauförderung – geeignet sein. Der Weg zum Ziel und seine Dauer – die Effektivität der in Frage kommenden Hilfeleistungen – dürfen hingegen mit den jeweils aufzuwendenden Kosten und sonstigem Aufwand ins Verhältnis gesetzt werden.
12Auch dass – wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – (BVerwGE 145, 1, juris) geltend macht – die vorliegende Situation mit der des § 36a Abs. 3 SGB VIII in dem Sinne gleich zu achten ist, dass der oder die Betroffenen sich mangels einer rechtzeitigen oder den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers gezwungener-maßen die streitige Leistung selbst beschafft haben, die Verwaltungsgerichte infolgedessen nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen haben und hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten stattfindet, findet im Zulassungsvorbringen keinerlei Rechtfertigung. Die Klägerseite hatte ausschließlich die Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung in der Einrichtung T1. I2. nach dem Jugendhilferecht beantragt, so dass eine Begrenzung des „Ermessensspielraums“ mit Auswirkungen auf den Prüfungsrahmen des Gerichts deswegen, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über diesen Antrag alternativ lediglich vage und ohne Benennung konkreter Leistungsanbieter und zugrundeliegender Konzeptionen auf ambu-lante Hilfeleistungen verwies, mit denen der Kläger vorwiegend soziale Schwierigkeiten überwinden sollte, nicht nachvollziehbar ist.
13Ob im vorliegenden Fall § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII greifen würde, ist für das Entscheidungsergebnis nicht von Bedeutung.
14Die Berufung kann nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die insoweit sinngemäß von Klägerseite als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich bei der Hilfegewährung an einen jungen Volljährigen der Anspruch ausschließlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII ausrichtet oder auch aus den Maßgaben des Teilhabeanspruch gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3, 54 SGB XIII ergeben kann, lässt sich nach Maßgabe der obigen Ausführungen schon anhand des Gesetzestextes und der Gesetzessystematik eindeutig beantworten, ohne dass es noch einer weiteren Abklärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwal-tungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.