Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 12 A 2506/13
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte vermag mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durchzudringen.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zu Beginn des Förderungszeitraumes, für den der Beklagte nachträglich die Kosten zu übernehmen habe, davon auszugehen gewesen, dass die seelische Gesundheit des Klägers i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend in Frage gestellt. Anders als der Beklagte meint, verkennt das Verwaltungsgericht bei aller begrifflichen Ungenauigkeit im Kern nämlich keineswegs, dass der Eintritt einer seelischen Störung nicht einer Prognose unterliegt, also bloß drohen braucht, sondern bereits eingetreten sein muss, während nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für die aus der seelischen Störung hervorgehende Teilhabebeeinträchtigung ausreicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Denn das Verwaltungsgericht lässt bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung zur Feststellung, dass eine seelische Störung bereits vorgelegen hat, die gutachterlichen Ausführungen des T. Q. A. X. (T. ) ausreichen, das dem Kläger in der Beschei-nigung vom 8. November 2010 u.a. eine sensomotorische Störung (F 82.9G), eine Entwicklungsstörung der Fein-und Graphomotorik (F 82.1G), den Verdacht auf eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (F 80.20 V) sowie Durchschlaf-probleme (F98.8V) bescheinigt hat,
4vgl. zu den Schlüsseln der ICD-10, unter denen die typischerweise im Kindes- und Jugendlichenalter auftretenden seelischen Erkrankungen aufgelistet sind: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Kern/Mann, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 35a Rn.7,
5die es dem Sinne nach im Hinblick auf das Vorliegen einer seelischen Störung jedenfalls im November 2010 durch die Einlassungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychatrie Dr. med. B. T2. vom 8. Juni 2011 und im Beweis-termin vom 12. September 2012 bestätigt sieht. Wenn der Zweitgutachter vor der Kammer ausgeführt hat, dass das Kind „in der Vergangenheit unter Druck und schulischen Versagungsängsten ... mit Schulverweigerung und psychosomatischen Störungen reagiert“ habe, „diese aufgrund von schulischen Fördermaßnahmen, wie Förderunterricht, Wiederholung des 2. Schuljahres und der außerschulischen LRS-Förderung, wieder relativ schnell hätten behoben werden“ können, dies aber „nach seiner langjährigen Erfahrung nicht ausschließt, dass man bei solchen Kindern immer wieder damit rechnen muss, dass diese früher aufgetretenen Störungen, wie psychosomatische Störungen oder Schulverweigerung, in Belastungssituationen verstärkt wieder auftreten“, räumt er nämlich einerseits das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand jedenfalls noch in der Anfangsphase der LRS-Therapie ein und konzediert andererseits, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Untersuchung noch keine endgültige Heilung der seelischen Erkrankung eingetreten ist, sondern „zumindest nach einigen Monaten ohne Förderung erneut diese Störungen mit Krankheitswert aufgetreten wären“. So gesehen bestätigt sich auch die vom T. konkludent angestellte zeitliche Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Abweichung, bei der die Auswirkungen von therapeutischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen waren. Zwar habe Dr. med. T2. – so formuliert es das Verwaltungsgericht – das Vorliegen einer seelischen Behinderung nach den Ergebnissen seiner – den Umständen nach offenbar erst Ende Mai/Anfang Juni 2011 abgeschlossenen – Untersuchung verneint, allerdings bei beiden Stellungnahmen betont, dass ohne Therapie bei Fortbestehen der Teilleistungsschwäche mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt einer seelischen Behinderung auszugehen sei, also eine seelische Behinderung (immer noch) gedroht habe. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit mit psychosomatischen Auffälligkeiten wie Bauchschmerzen und Verweigerung des Schulbesuchs, die dann infolge des außerschulischen Förderungsunterrichts zu einer Entlastung geführt hätten, habe der Sachverständige prognostisch geschlossen, dass im Falle der nicht ausreichenden Förderung diese psychosomatischen Störungen oder die Schulverweigerung genauso wieder auftreten würden wie in der Vergangenheit. Dass die seelische Störung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur drohen muss, ist damit nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen nicht gemeint gewesen.
6Bei der danach streitgegenständlichen Auslegung der Ausführungen des Dr. med. T2. aus dem Kontext heraus sinngemäß dahingehend, für die Anfangszeit der ambulanten Förderung könne noch vom Vorliegen einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ausgegangen werden, handelt es sich um die Würdigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die der Beklagte hier nicht durch seine eigene Lesart nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entkräften kann.
7Ständige Rspr. des Senates, vergl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 12 B 175/13 – und vom 25. Februar 2013 –12 A 56/13 –.
8Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
10Derartiges wird mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht geltend gemacht, sondern es werden aus der Einlassung des Kinder- und Jugendpsychiaters lediglich andere Schlüsse gezogen, als es das Verwaltungsgericht getan hat.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.