Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 12 A 140/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.
4Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine solche Aufhebung für ihn nutzlos wäre, wendet der Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Das Verwaltungsgericht hat hierbei darauf abgestellt, selbst bei Aufhebung des Widerrufsbescheides könne das Pflegeverhältnis für das Kind E. E1. nicht wiederaufleben bzw. neu begründet werden, weil die Sorgeberechtigten damit nicht einverstanden wären. Darauf geht das Zulassungsvorbringen - wenn überhaupt - allenfalls mit dem Einwand ein, die Eltern des Kindes hätten kein Aufenthaltsbestimmungsrecht; der Kläger zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, dass es bei einem dergestalt beschränkten Sorgerecht auf das Einverständnis der Berechtigten nicht ankommt, um ein Pflegeverhältnis erneut einzurichten.
5Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht die auf die Herausgabe der Pflegekinder gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin des Sorgerechts und insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder sei, setzt sich der Kläger nicht dergestalt auseinander, dass er die Richtigkeit dieser Erwägung durchgreifend in Frage stellt. Namentlich gibt sein Vorbringen nichts dafür her, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte auch dann besteht, wenn diese nicht familienrechtlich befugt ist, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Auch die Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, gehen an den Entscheidungsgründen vorbei; das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass es sachlich unzuständig sei.
6Für die Abweisung der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe sich eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aufgrund des gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Besitz bzw. Verschaffung von Kinderpornografie ergeben, weil einer solchen Straftat verdächtige Personen nicht die Gewähr dafür böten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet sei. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert.
7Der aus dem Verfahren seiner Ehefrau (12 A 114/15) übernommene und auf sich selbst übertragene Vortrag, die Polizei habe "mit dem Bericht vom 29.10.2013 bestätigt …, dass sich gegen den Kläger der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat", trifft in seinem Fall offensichtlich nicht zu. Die aus dem Aktenvermerk des Jugendamtes vom 6. November 2013 hervorgehenden entlastenden Angaben der Kriminalpolizei in dem erwähnten Bericht bezogen sich allein auf seine Ehefrau.
8Der Kläger vermag auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass der gegen ihn im Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs bestehende Tatverdacht hinreichend konkret war, um die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu stützen. Das Verwaltungsgericht ist von dem - durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten und daher der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legenden - Ansatz ausgegangen, eine tatbestandsmäßige Kindeswohlgefährdung liege vor, wenn der Versagungsgrund des § 17 Buchst. c AG-KJHG NRW gegeben sei; hiernach ist die Pflegeerlaubnis zu versagen, wenn die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist. Dieser Versagungstatbestand lag in der Person des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides vor. Der Kläger bot nicht die Gewähr dafür, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls des Pflegekindes E. E1. ausgeschlossen war. Der seinerzeitige Stand der polizeilichen Ermittlungen, wie er aus der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlich wird, begründete einen hinreichend konkreten Verdacht, dass sich der Kläger nach § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) strafbar gemacht hatte. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde des N. Kreises vom 29. Oktober 2013 waren bei einer softwaregestützten Suche sowie bei einer ersten visuellen, noch nicht abschließenden Suche in beträchtlichem Umfang mutmaßlich kinderpornografische Dateien in dem durch Passwort geschützten Benutzerprofil des Klägers auf einem in der Wohnung beschlagnahmten Computer gefunden worden. Zudem waren in seinem Benutzerprofil Chatverläufe festgestellt worden, die auf pädophile Neigungen hindeuteten. Diese Ermittlungsergebnisse ließen hinreichend deutlich auf eine vom Kläger ausgehende Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes schließen. Dem vermag der Kläger nicht entgegenzuhalten, dass der „Bericht des Polizisten … weit über das Ziel ging und den Eindruck vermittelte, es wäre etwas bewiesen“. Der Beklagten lagen in keiner Weise Anhaltspunkte dafür vor, dass die ihr mitgeteilten polizeilichen Erkenntnisse den damaligen Stand der Ermittlungen nicht zutreffend widerspiegelten. Das Vorliegen einer Gefahr kann der Kläger auch nicht dadurch in Frage stellen, dass er geltend macht, es sei „über Jahre hinweg, trotz der theoretischen Möglichkeit nicht zur Kindeswohlschädigung gekommen“. Denn abgesehen davon, dass nach seinerzeitigem Verfahrensstand keineswegs auszuschließen war, dass das Kindeswohl bereits Schaden erlitten hatte, musste jedenfalls mit der konkreten Möglichkeit gerechnet werden, dass eine solche Schädigung einträte, wenn nicht eingeschritten würde.
9Die Ausführungen des Klägers zur Notwendigkeit und Unbedenklichkeit von (begleiteten) Umgangskontakten können die Annahme einer Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes ebenfalls nicht erschüttern. Solche Umgangskontakte stehen hier nicht im Streit. Vielmehr geht es um die aus damaliger Sicht zu würdigende Entscheidung des Jugendamtes über den Fortbestand der dem Kläger erteilten Pflegeerlaubnis, mit der ihm (und seiner Ehefrau) gestattet worden war, das Kind E. E1. im Rahmen der Vollzeitpflege im ehelichen Haushalt zu betreuen.
10Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, die Gefährdung des Wohls des Kindes in der Pflegestelle abzuwenden, wie von § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst darauf abgestellt, dass der Kläger den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht überzeugend habe ausräumen können. Gegen diese - offensichtlich zutreffend erscheinende - Annahme wendet der Kläger nichts Substantielles ein. Soweit das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt hat, der Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Ehewohnung könne nicht als geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefährdung angesehen werden, weil der Kläger dadurch auf die weitere Betreuung und Versorgung und somit auf die weitere Ausübung der Pflegeerlaubnis verzichtet habe, liegt dem offenkundig das Verständnis zugrunde, dass Maßnahmen nur dann geeignet sein können, die Gefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII abzuwenden, wenn sie auf der Basis eines gemeinsamen Aufenthalts von Pflegekind und Pflegeperson in der Pflegestelle zielführend sind. Mit diesem Ansatz setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit zu begründen. Ob dasselbe auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts gilt, der Kläger habe trotz seines Auszugs ungehinderten Zugang zu der gemeinsamen Wohnung gehabt und davon auch Gebrauch gemacht, mag dahinstehen, da es sich nach der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts - wie auch die Einleitung verdeutlicht („Hinzu kommt, dass …“) - lediglich um eine ergänzende Ausführung handelt, die die vorstehend abgehandelten tragenden Erwägungen unberührt lässt.
11Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar, indem er geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er „zum Termin am 09.12.2014 nicht geladen worden“ sei. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des Klägers nicht am 9. Dezember 2014, sondern am 17. November 2014 verhandelt hat, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise, weshalb keine wirksame Ladung vorlegen haben soll. Was der Kläger mit dem Fragment „sbevollmächtigten hierüber informieren müssen“ zum Ausdruck bringen will, bleibt gänzlich unklar.
12Soweit der Kläger schließlich rügt, die Beklagte habe seine Pflegekinder rechtswidrig in Obhut genommen, füllt auch dies keinen der in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aus. Die Inobhutnahme war nicht Gegenstand des Klageantrags. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen davon hätte ausgehen müssen, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme in die Prüfung des Gerichts gestellt. Der Kläger trägt hierzu allein vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Inob-hutnahme nicht geprüft, "obwohl dem Gericht die Entscheidung des bayrischen VGH bekannt war", und nimmt damit offenbar Bezug auf einen zuvor angesprochenen Beschluss, in dem bestätigt worden sei, "dass eine Inobhutnahme der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt". Das sagt über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage, der nach den Klageanträgen und der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Klagebegründung zu bestimmen ist, nichts aus.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
14Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
Gründe
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 habe sich eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aufgrund des gegen die Klägerin und ihren Ehemann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Besitz bzw. Verschaffung von Kinderpornografie ergeben, weil einer solchen Straftat verdächtige Personen nicht die Gewähr dafür böten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet sei. Soweit der Zulassungsantrag hiergegen einwendet, die Polizei habe "mit dem Bericht vom 29.10.2013 bestätigt …, dass sich gegen die Klägerin der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat", deuten die damit in Bezug genommenen telefonischen Angaben der Kriminalpolizei gegenüber dem Jugendamt der Beklagten jedenfalls darauf hin, dass ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr vorlag. Denn aus dem Aktenvermerk des Jugendamtes vom 6. November 2013 geht hervor, dass ein Beamter der Kriminalpolizei am 28. Oktober 2013 mitgeteilt habe, die kinderpornografischen Dateien und Chatverläufe auf dem beschlagnahmten Computer seien nur im passwortgeschützten Profil des Ehemannes gefunden worden, nicht aber im gleichermaßen geschützten Profil der Klägerin, so dass "Frau L. … aus rechtlicher Sicht nicht zu beschuldigen" sei. Ferner habe derselbe Beamte am 29. Oktober 2013 erklärt, nach Sichtung aller Datenbestände "werde gegen Herrn T. " - den Ehemann der Klägerin - "Anklage erhoben" und "Frau L. … sei daraus" (gemeint offenbar: sei da raus). Wird hierdurch die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, so ist im Zulassungsverfahren nicht zu klären, ob eine tatbestandsmäßige Kindeswohlgefährdung im Zeitpunkt des Widerrufs auch ohne einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin vorlag.
4Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Klägerin nicht bereit bzw. in der Lage gewesen sei, die Gefährdung des Pflegekindes E. E1. (auf das sich die widerrufene Pflegeerlaubnis allein bezieht) abzuwenden, auch dazu bestimmt sind, das vorgreifliche Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eigenständig zu stützen, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Fall würde das Zulassungsvorbringen jedenfalls zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Die Klägerin legt nämlich hinreichend dar, dass die Beantwortung der Frage, ob sie ihrem Ehemann trotz seines Auszuges aus der Ehewohnung einen Umgang mit dem Pflegekind ermöglichte, der den Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ausfüllt, besondere Schwierigkeiten aufweist.
5Im Übrigen bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, weil hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände keiner der sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Namentlich zeigt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.
6Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine solche Aufhebung für die Klägerin nutzlos wäre, wendet der Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Das Verwaltungsgericht hat hierbei darauf abgestellt, selbst bei Aufhebung des Widerrufsbescheides könne das Pflegeverhältnis für das Kind E. E1. nicht wiederaufleben bzw. neu begründet werden, weil die Sorgeberechtigten damit nicht einverstanden wären. Darauf geht das fristgerechte Zulassungsvorbringen - wenn überhaupt - allenfalls mit dem Einwand ein, die Eltern des Kindes hätten kein Aufenthaltsbestimmungsrecht; die Klägerin zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, dass es bei einem dergestalt beschränkten Sorgerecht auf das Einverständnis der Berechtigten nicht ankomme, um ein Pflegeverhältnis erneut einzurichten. Der erst mit Schriftsatz vom 6. August 2015 angebrachte Vortrag, es sei zu erwarten, dass die Eltern einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Klägerin nach Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts zustimmten, ist angesichts der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich und davon abgesehen zu unsubstantiiert, um die Würdigung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft erscheinen zu lassen.
7Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht die auf die Herausgabe der Pflegekinder gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin des Sorgerechts und insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder sei, setzt sich die Klägerin nicht dergestalt auseinander, dass sie die Richtigkeit dieser Erwägung durchgreifend in Frage stellt. Namentlich gibt ihr Vorbringen nichts dafür her, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte auch dann besteht, wenn diese nicht familienrechtlich befugt ist, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Auch die Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, gehen an den Entscheidungsgründen vorbei; das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass es sachlich unzuständig sei.
8Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar, indem sie geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie zum Verhandlungstermin am 9. Dezember 2014 nicht geladen worden sei. Diese Auffassung ist offensichtlich unzutreffend. Eine wirksame Ladung lag vor. Im Zeitpunkt der Termins-ladung wurde die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass die Ladung - wie geschehen - an ihn zu adressieren war. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging die Ladung dem Prozessbevollmächtigten auch zu. Der Einwand der Klägerin, es sei ihr nach § 85 ZPO nicht zuzurechnen, dass der Bevollmächtigte dem Termin ferngeblieben sei, weil das Mandat am Vortage gekündigt worden sei, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es dem Bevollmächtigten kaum als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein dürfte, wenn er den Termin nach Mandatskündigung nicht mehr wahrgenommen hat, ist die Wirksamkeit der Ladung ersichtlich nicht davon abhängig, ob ein Beteiligter dem Termin schuldlos fernbleibt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Mandatskündigung nicht mit einer Terminierung durch das Verwaltungsgericht rechnen müssen, geht daran vorbei, dass sie vor dieser Kündigung - vertreten durch ihren Bevollmächtigten - wirksam zu dem Termin geladen worden war. Selbst wenn der Bevollmächtigte sie von dem Termin nicht in Kenntnis gesetzt hätte, was die Klägerin nicht vorträgt, würde dies die Wirksamkeit der Ladung nicht in Frage stellen. Von der Möglichkeit, kurzfristig eine (weitere) Verlegung des Termins zu beantragen, hat die Klägerin - obwohl selbst Rechtsanwältin - keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Verhandlung durch Urteil über ihre Klage entscheiden würde. Dass eine solche Entscheidung auch dann getroffen werden konnte, wenn ein zur Verhandlung geladener Beteiligter ausbleibt, ergab sich aus dem obligatorischen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, den die Klägerin nicht in Abrede stellt.
9Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Beklagte habe ihre Pflegekinder rechtswidrig in Obhut genommen, füllt auch dies keinen der in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aus. Die Inobhutnahme war nicht Gegenstand des anwaltlich formulierten Klageantrags. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen davon hätte ausgehen müssen, die Klägerin habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme in die Prüfung des Gerichts gestellt. Die Klägerin trägt hierzu allein vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht geprüft, "obwohl dem Gericht die Entscheidung des bayrischen VGH bekannt war", und nimmt damit offenbar Bezug auf einen zuvor angesprochenen Beschluss, in dem bestätigt worden sei, "dass eine Inobhut-nahme der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt". Das sagt über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage, der nach den Klageanträgen und der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Klagebegründung zu bestimmen ist, nichts aus.
10Schließlich bedurfte es für die vorliegende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nicht der von ihr beantragten Beiziehung von Akten des Jugendamtes N. .
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.