Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Juni 2016 - 12 A 1133/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die am 1927 geborene, verwitwete Klägerin wurde am 19. Oktober 2012 in das T1. . D. T. in W. aufgenommen. Vor der vollstationären Aufnahme in diese Pflegeeinrichtung lebte die Klägerin in einer Mietwohnung unter der Anschrift C.------weg in W. .
3Am 23. Oktober 2012 beantragte die Einrichtung für den Pflegeplatz der Klägerin Pflegewohngeld. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens fiel aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge über Konten der Klägerin auf, dass am 20. April 2012 ein Betrag von 14.500 € von einem " "-Konto der Klägerin bei der E. C1. ausgezahlt worden war. Zu diesem Vorgang befragt, erklärte Frau N. X. , die Tochter der Klägerin, die von ihr mit Vollmacht vom 4. September 2012 zur Generalbevollmächtigten bestellt worden war, am 31. Januar 2013: Sie habe das Geld für ihre Mutter bei der Bank abgehoben, da ihre Mutter den Banken nicht vertraue; sie, die Mutter, habe das Geld zu Hause haben wollen. Ungewöhnlich sei ihr das nicht erschienen; ihre Mutter sei schon immer so gewesen. Über einen Verbleib des Geldes könne sie auch nach Durchsuchung der Wohnung keine Angaben machen. Ihre Mutter sei verwirrt, und es könne auch sein, dass sie das Geld weggeschmissen habe, da sie z. B. nachts durch die Straßen gerannt sei und ihren Müll in fremde Mülleimer geworfen habe.
4Aus zwischenzeitlich angeforderten weiteren Kontoauszügen ergab sich ferner, dass am 1. Juni 2012 mehrere Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 4.481,10 € auf dem Girokonto der Klägerin bei der E. C1. gutgeschrieben worden waren. Am 5. Juni 2012 wurde ein Betrag von 4.000 € von dem Konto abgehoben. Am 8. November 2012 wurde ein Betrag von 4.480 € auf das Konto eingezahlt.
5Bei einem erneuten Gesprächstermin am 21. März 2013 gab die Tochter der Klägerin an: Die am 5. Juni 2012 in bar abgehobenen 4.000 € seien für den Lebensunterhalt verwendet worden, u. a. für den 85. Geburtstag der Klägerin. Die am 8. November 2012 eingezahlten 4.480 € seien der Restbetrag des Geldes, welches die Klägerin noch zu Hause gehabt habe. Die am 20. April 2012 abgehobenen 14.500 € seien nicht auffindbar. Sie, die Tochter, habe das Geld nicht. Ihre Mutter sei am 3. Oktober 2012 nachts schreiend in einem verwirrten Zustand auf der Straße aufgegriffen worden; möglicherweise habe sie das Geld weggeworfen.
6Mit Bescheid vom 9. April 2013 lehnte der Beklagte gegenüber der Einrichtung die Bewilligung von Pflegewohngeld ab; eine Durchschrift des Bescheids erhielt die Bevollmächtigte der Klägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 10.000 € verfüge. Der Verbleib einer größeren Summe Bargeldes sei nicht glaubhaft gemacht worden.
7Dagegen hat die Klägerin am 7. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vortragen, sie verfüge nicht über ein Vermögen oberhalb von 10.000 €. Während der Zeit, als sie alleine gewohnt habe, habe sich ihre Tochter um sie gekümmert. Etwa im Frühjahr 2012 habe sie ihrer Tochter gegenüber erklärt, sie traue den Banken nicht mehr. Das Geld sei auf der Bank nicht mehr sicher, wie sie im Fernsehen erfahren habe. Ihre Tochter möge alles Geld von der Bank abheben. In der Folgezeit habe ihre Tochter dann einmal 4.000 € im Juni 2012 und einmal 14.500 € im März 2012 bei der Bank abgehoben. Damit seien die Rücklagen aufgelöst gewesen; es habe nur noch ein Girokonto zur Abwicklung der regelmäßigen Zahlungen bestanden. Über den Verbleib des Geldes wisse sie, die Klägerin, nichts; sie habe nichts. In der zweiten Jahreshälfte 2012 hätten sich dann mehrfach Auffälligkeiten bei ihr gezeigt, die auf Verwirrungen schließen ließen. Sie habe fremde Männer in der Wohnung gesehen, die sie aus dem Haus hätten holen wollen; herbeigerufene Polizei und Feuerwehr hätten unbekannte Personen aber nicht entdecken können. Wegen des bestehenden hohen Blutdrucks sei sie dann zunächst in das Krankenhaus eingewiesen und - nach einem Zwischenaufenthalt zu Hause - in das Pflegeheim aufgenommen worden. Möglicherweise sei das Geld gestohlen worden, da sie immer wieder die Wohnungstür offen stehen lassen habe. Nach mehrfacher Durchsuchung der Wohnung seien zunächst 4.000 € aufgefunden worden, die auf ihr Konto eingezahlt worden seien; die 14.500 € seien aber weiterhin nicht entdeckt worden. Sie, die Klägerin, könne weiterhin nur beteuern, sie habe nichts. Ihre Tochter könne nur mitteilen, dass sie ihr das Geld ausgehändigt habe; über den sonstigen Verbleib könne sie aber keine Angaben machen. Ihre Tochter könne sie, die Klägerin, nur als ausgesprochen eigenwillig und nicht zugänglich bezeichnen; sie sei immer ihre eigenen Wege gegangen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei eine weitere Klärung nicht möglich. Ausweislich der ärztlichen Atteste der Dres. L. und L1. vom 4. Januar 2013 und vom 19. Juni 2013 leide sie an einer subkortikalen vaskulären Demenz (F01.2G) und anhaltenden affektiven Störungen (F34.9G). Auch der Entlassungsbericht des B. Krankenhauses W. vom 31. Mai 2013 verweise auf ihre dementiell bedingte mangelnde Compliance.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beklagten zu verpflichten, für den Pflegeplatz der Klägerin im T1. . D. T. , W. , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 € für die Zeit ab dem 19. Oktober 2012 und monatlich 513,19 € für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat er vorgetragen, die vorgebrachte Demenzerkrankung der Klägerin führe nicht zu einer Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung. Zudem stünden die Ausführungen der Klägerin im krassen Gegensatz zu den Ausführungen im Pflegegutachten vom 3. November 2010. Angesichts der Feststellungen im Gutachten sei es völlig unglaubwürdig und lebensfremd, dass die Tochter ihrer 85-jährigen Mutter eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und den festgestellten Defiziten einen Geldbetrag von 14.500 € in bar ausgehändigt habe. Bereits zwei Jahre vor Heimaufnahme sei die Klägerin untersucht worden. Dabei sei schon damals festgestellt worden, dass Hilfebedürftigkeit vorliege, insbesondere aufgrund Senilität und beginnendem kognitiven Abbau, und eine Abnahme des Hilfebedarfs nicht zu erwarten sei. Dem Gutachten zufolge sei bereits drei Monate zuvor ein körperlicher und geistiger Abbau aufgefallen und auch die Mobilität der Klägerin sei sehr eingeschränkt gewesen.
13Mit Urteil vom 11. April 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
14Zur Begründung der mit Beschluss vom 6. August 2015 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Das Pflegewohngeld werde gewährt, sofern das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Finanzierung der förderungsfähigen Aufwendungen ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Gewährung dürfe von dem Einsatz oder der Verwertung von Geldwerten in Höhe von bis zu 10.000 € nicht abhängig gemacht werden. Dabei seien nach der Rechtsprechung auch Beträge als Vermögen zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sei. Solche Unklarheiten gingen zu Lasten des Leistungsbegehrenden. Die Klägerin habe die Unklarheiten über den Verbleib der am 20. April 2012 abgehobenen 14.500 € nicht schlüssig und überzeugend ausräumen können. Die Darstellung der Tochter der Klägerin sei nicht plausibel und widersprüchlich. Ihre Erklärung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach die Klägerin 2012 noch "zurechnungsfähig und völlig normal für ihr Alter mit 85 Jahren" gewesen sei, lasse sich mit dem am 3. November 2010 erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kaum in Einklang bringen; schon seinerzeit sei u. a. festgestellt worden, dass die Klägerin an Senilität leide und ein kognitiver Abbau bereits eingesetzt habe. Das Gutachten stelle auch nicht nur eine Momentaufnahme im Zusammenhang mit dem kurz zuvor vorgenommenen operativen Eingriff dar. Bei der Begutachtung in 2010 habe die Tochter der Klägerin auch angegeben, die Klägerin gehe nicht mehr ohne Begleitung vor die Tür, sei vergesslich, benötige Hilfe bei der Medikamenteneinnahme und könne sich nicht mehr alleine waschen und kleiden. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Tochter der Klägerin bei der Begutachtung damals möglicherweise "zielorientiert übertrieben habe", sei nicht zu folgen; das Gutachten sei von einem sachverständigen Dritten erstellt worden. Dass die Tochter der Klägerin deren Wunsch entsprechend einen Betrag von 14.500 € abgehoben habe, damit die Klägerin das Geld in den eigenen vier Wänden aufbewahren könne, sei aufgrund des Zustandes der Klägerin nicht glaubhaft. Es sei auch mehr als verwunderlich, dass die Tochter erst im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung des Pflegewohngeldes nach dem Geld gesucht haben wolle, zumal sie den ab Juli 2012 verstärkten geistigen Abbau bei der Klägerin sicherlich erlebt habe.
15Dass die Klägerin selbst das Geld ausgegeben habe, sei aufgrund ihrer beschränkten sozialen Kontakte und Immobilität wohl auszuschließen.
16Der Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie macht im Wesentlichen geltend: Auch nach den Angaben des Hausarztes Wolf sei davon auszugehen, dass bei ihr im Juni 2012 ein altersgemäßer Zustand vorgelegen habe. Die hausärztliche Stellungnahme habe die Aussage ihrer Tochter letztlich bestätigt. Aus deren Sicht sei sie, die Klägerin, zurechnungsfähig und für ihr Alter von 85 Jahren völlig normal erschienen. Eine gewisse Vergesslichkeit sei für die Altersgruppe normal. Die Angaben des Hausarztes stünden auch im Einklang mit den Einlassungen ihrer Tochter, wonach sie, die Klägerin, erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 rapide abgebaut habe. Bis zur Mitte dieses Jahres habe sie sich im Wesentlichen noch selbst versorgt, einschließlich der Einkäufe, auch wenn diese teilweise von ihrer Tochter durchgeführt worden seien. Auch die Mitarbeiterin des Sanitätshauses, die sie wegen ihres Stoma-Ausgan-ges regelmäßig betreut habe, habe erklärt, dass sie bei ihr, der Klägerin, keine Ausfallerscheinungen festgestellt habe und sie bis zur Jahresmitte 2012 völlig normal für ihr Alter gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei nach Aussage der Mitarbeiterin vollkommen orientiert gewesen, habe geordnete Gespräche geführt und den Tagesablauf einschließlich der regelmäßigen Termine koordinieren können.
21Der Senat hat eine Auskunft des früheren Hausarztes der Klägerin, des Facharztes für Allgemeinmedizin D1. X1. , eingeholt und die Tochter der Klägerin, Frau N. X. , als Zeugin vernommen; auf die ärztliche Stellungnahme vom 19. November 2015 und die Terminsniederschrift vom 7. Juni 2016 wird verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
25Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Pflegewohngeld. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. April 2013 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
26Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum maßgebenden und mit Ablauf des 15. Oktober 2014 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Allerdings darf die Gewährung von Pflegewohngeld von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro nicht abhängig gemacht werden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW).
27Hiernach steht der Klägerin das begehrte Pflegewohngeld nicht zu, weil davon auszugehen ist, dass sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der vom 19. Oktober 2012 bis zum 18. Oktober 2013 reichte (vgl. § 7 der bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den be-wohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)), über einzusetzendes Vermögen verfügte, dessen Wert oberhalb der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW liegt und auch bei einem angenommenen Einsatz dieses Vermögens während der Dauer des Bewilligungszeitraums nicht unter diese Grenze gesunken wäre. Als zu berücksichtigendes Vermögen ist zunächst der Betrag von 4.480 € anzusetzen, den die Tochter der Klägerin nach eigenen Angaben in der Wohnung der Klägerin gefunden und sodann am 8. November 2012 auf deren Girokonto eingezahlt hat. Unbeschadet der Frage der Berücksichtigung weiterer Vermögenswerte ist sodann jedenfalls auch das am 20. April 2012 von der E. C1. ausgezahlte Guthaben in Höhe von 14.500 € in Ansatz zu bringen. Zwar steht nicht fest, dass die Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert tatsächlich (noch) verfügte. Jedoch ist auch das Gegenteil nicht erwiesen. Die bestehende Ungewissheit über den Verbleib des Geldes wirkt sich zu ihren Ungunsten aus. Denn bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PfG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014
29- 12 B 1422/13 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.
30Den Verbleib eines Vermögenswerts in diesem Sinne als "ungeklärt" anzusehen, setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswerts verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt.
31Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
32Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris
33Rn. 15 f., m. w. N.
34Ausgehend von diesen Maßgaben ist auch bei wohlwollender Beurteilung nicht als erwiesen anzusehen, dass ein Verlust des Vermögenswerts (14.500 €) eingetreten ist. Vielmehr erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren als durchaus möglich, dass die Tochter der Klägerin diesen Betrag angesichts einer sich abzeichnenden Zunahme des Pflegebedarfs der Klägerin entweder im beiderseitigen Einvernehmen beiseite geschafft oder aber sich eigenmächtig angeeignet hat, um das Geld nicht für künftige Pflegekosten einsetzen zu müssen. In dem einen Fall wäre die Klägerin weiterhin als Inhaberin des unveränderten Vermögenswerts anzusehen, in dem anderen Fall stünde ihr ein - grundsätzlich gleichwertiger - Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch gegen ihre Tochter zu, der seinerseits als Vermögen zu berücksichtigen wäre.
35Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Barbetrag von 14.500 € in der von der Tochter der Klägerin behaupteten Weise in den Besitz der Klägerin und deren Verwahrung gelangt ist.
36In Anbetracht des Alters der Klägerin und ihres damaligen gesundheitlichen Zustandes ist schon kaum nachzuvollziehen, dass die Tochter im April 2012 einen beträchtlichen, immerhin fünfstelligen Barbetrag von dem Sparkonto der Klägerin auf deren Wunsch abgehoben haben will, nachdem die Klägerin, wie in der Klageschrift ausgeführt, erklärt habe, dass "sie den Banken nicht mehr traue" und das Geld dort "nicht mehr sicher" sei. Seinerzeit war die Klägerin 84 Jahre alt und hatte bereits deutliche Anzeichen eines sich verschlechternden Zustandes ihrer
37- namentlich auch geistigen - Gesundheit gezeigt. Das ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des MDK Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 4. November 2010. Darin heißt es u. a.:
38Seite 4: "Seit ca. 3 Monaten ist ein körperlicher und geistiger Abbau aufgefallen. Sie ist vergesslich geworden und braucht Hilfe bei der Medikamenteneinnahme. Sie kann sich nicht mehr alleine waschen und kleiden. Das Gehen ist immer schlechter geworden und sie geht nicht mehr ohne Tochter außer Haus. Die Tochter schildert dass die Mutter im September 2010 im Krankenhaus war und einen Stent bekommen habe, und ein Zweiter ist in diesem Monat geplant. Nach dem operativen Eingriff wäre sie völlig durcheinander gewesen, dies habe sich wieder gebessert. Aber es ist nicht mehr so wie vorher."
39Seite 5: "Kürzliche Ereignisse oder Informationen werden teilweise vergessen. Kann keine Termine einhalten. Das Langzeitgedächtnis ist abrufbar."
40Seite 6: "3.3 Pflegebegründende Diagnose(n)Senilität ICD-10 R 54weitere Diagnosen:beginnender kognitiver Abbau3.4 ….…Liegt eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung,geistige Behinderung oder psychische Erkrankung vor? Ja"
41Seite 10: "Prognose:Eine pflegestufenrelevante Abnahme des Hilfebedarfes bei den gesetzlich definierten Verrichtungen der Grundpflege ist nicht zu erwarten."
42Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Gutachten angemerkt hat, es sei "nicht ausgeschlossen, dass die fremdanamnestischen Angaben der Tochter im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des Pflegegutachtens zielorientiert übertrieben worden sein könnten", handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht dazu führt, dass die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zweifelhaft erscheinen, zumal diese nicht allein auf den Angaben der Tochter beruhen, sondern Ergebnis einer "umfassenden pers. Befunderhebung" durch die Gutachterin sind (vgl. S. 2 des Gutachtens).
43Aus der eingeholten Stellungnahme des früheren Hausarztes der Klägerin, des Facharztes für Allgemeinmedizin X1. , vom 19. November 2015 ergibt sich nichts wesentlich anderes. Wenn der Arzt hiernach am 19. Juni 2012 notiert hat "Konversation mit der Patientin gut möglich, klagt über Vergesslichkeit", bestätigt das den beginnenden geistigen Abbau, der schon im Gutachten des MDK Nordrhein festgestellt wurde. Selbst wenn sich dieser Abbau bis dahin langsam vollzogen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die Klägerin bereits damals nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Bereits in Anbetracht der eingetretenen Vergesslichkeit ist es höchst fragwürdig, dass die Tochter daran mitgewirkt haben will, der Klägerin einen derart beträchtlichen Barbetrag zur Verwahrung in einer Schublade zu überlassen. Die angebliche Äußerung der Klägerin, sie "traue" den Banken nicht mehr und das Geld sei dort "nicht sicher", hätte erst recht Zweifel daran aufkommen lassen müssen, dass die Klägerin zu einer einigermaßen vernünftigen Handhabung ihrer finanziellen Belange (noch) in der Lage war. Soweit die Tochter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - erstmals - auf die Einführung des Euro als Motiv ihrer Mutter verwiesen hat, lag dieser Umstand bereits zehn Jahre zurück und konnte das angebliche Anliegen der Klägerin kaum plausibler erscheinen lassen.
44Die Einlassungen der Tochter dazu, dass es ihr - so, wie sie erzogen worden
45sei - nicht zugestanden habe, den Willen ihrer als "dominant" beschriebenen Mutter zu hinterfragen, überzeugen nicht. Denn die Tochter nahm schon seit Jahren die Bankgeschäfte der Klägerin wahr und hob in diesem Rahmen auch regelmäßig Geld für die Klägerin von deren Konto ab. Sie, die Tochter, nahm damit eine
46- von der Klägerin gewollte - Vertrauens- und Verantwortungsstellung ein, die sich nicht damit verträgt, dass sie bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt, dessen besondere Wichtigkeit auf der Hand lag, gleichsam nur als "Befehlsempfängerin" agiert haben will. Objektiv betrachtet war das angebliche Ansinnen der Klägerin höchst unvernünftig. Es war offensichtlich, dass das Ziel, für die "Sicherheit" des Geldes zu sorgen, nicht dadurch erreicht werden konnte, dass ein fünfstelliger Barbetrag in einer unverschlossenen Schublade des heimischen Schranks deponiert wird; damit wurde nur das genaue Gegenteil bewirkt. Hinzu kommt, dass der fragliche Betrag den Großteil der Ersparnisse der Klägerin ausmachte, die nach den Angaben der Tochter "nie sehr viel" Geld hatte, also dessen Wert - erst recht - zu schätzen wissen musste, und dass das Ersparte der Klägerin zugleich auch die potentielle Erbschaft der Tochter darstellte. In dieser Situation ist kaum vorstellbar, dass die Tochter der Klägerin, selbst wenn sie auf "althergebrachte" Weise erzogen worden war, einerseits zwar die Geldangelegenheiten der Klägerin regelte, andererseits es aber nicht auf sich genommen haben will, jener die Unsinnigkeit der angeblich geplanten Abhebung vor Augen zu führen.
47Vor diesem Hintergrund ist noch weniger nachvollziehbar, dass die Tochter nach der behaupteten Aushändigung der 14.500 € an die Klägerin im April 2012 erst Monate später, nämlich im Anschluss an die Heimaufnahme der Klägerin im Oktober 2012, dem Verbleib des Geldes nachgegangen sein will. Der offenbar ab Juli 2012 deutlich voranschreitende geistige Abbau bei der Klägerin hätte der Tochter besonderen Anlass geben müssen, ohne weiteres Zuwarten aufzuklären, ob die Klägerin noch im Besitz des Geldes ist. Denn wenn die Klägerin etwa, wie von der Tochter angegeben, jedenfalls ab dieser Zeit häufiger die Wohnungstür offen ließ, war es umso riskanter, hohe Geldbeträge - zumal unverschlossen - in der Wohnung aufzubewahren. Ihren Einlassungen in der Zeugenvernehmung durch den Senat zufolge will die Tochter die Klägerin aber nicht einmal nach dem Geld gefragt haben. Soweit die Tochter diese vorgebliche Passivität damit zu erklären suchte, dass sie auf eine entsprechende Frage von ihrer Mutter "keine Antwort gekriegt" hätte und sie, die Tochter, eben "so erzogen worden" sei, drängte sich deutlich der Eindruck auf, dass die Erziehung auch an dieser Stelle nur vorgeschoben wurde, um ein an sich vollkommen lebensfremdes Verhalten in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Auch dass sich die Tochter nicht wenigstens schon zu Beginn des der Heimaufnahme vorangegangenen Krankenhausaufenthalts auf die Suche nach dem Bargeld gemacht haben will, ist unverständlich. Dass sie sich "keine Sorgen" wegen des Geldes gemacht habe, ist ihr - unterstellt, sie hätte es der Klägerin tatsächlich übergeben - in Anbetracht der offenkundigen Leichtsinnigkeit des Umgangs mit dem Barbetrag schlechterdings nicht abzunehmen. Ihre Spekulation darüber, dass "wahrscheinlich … auch niemand angenommen (hätte), dass sie" - die Klägerin - "Geld zu Hause hat", stellt sich ebenfalls als untauglicher Erklärungsversuch für ein behauptetes Vorgehen dar, das gerade in Zeiten deutlich angestiegener Zahlen von Wohnungseinbrüchen gänzlich irrational erscheint.
48Gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Tochter spricht schließlich, dass auch ihre Angaben im Zusammenhang mit dem am 5. Juni 2012 abgehobenen Betrag von 4.000 € und dem am 8. November 2012 eingezahlten Betrag von 4.480 € ungereimt sind. So hat die Tochter bei ihrer Zeugenvernehmung durch den Senat angegeben, sie habe später "auf jeden Fall das eingezahlt", was sie gefunden habe. Eine Erklärung dafür, dass sie einen um 480 € größeren Betrag einzahlte als den zuvor abgehobenen, wobei der eingezahlte Betrag in auffälliger Weise fast genau der Summe entsprach, die am 1. Juni 2012 aufgrund der fällig gewordenen Lebensversicherungen auf dem Girokonto der Klägerin gutgeschrieben worden war, blieb die Tochter schuldig. Soweit sie zunächst behauptete, sie habe den aufgefunden Geldbetrag "sofort auf das Girokonto meiner Mutter getan", steht diese Aussage im Kontrast dazu, dass sie das Geld am Tag der Heim-aufnahme ihrer Mutter gefunden haben will (d. h. am 19. Oktober 2012), die Einzahlung der 4.480 € nach den vorliegenden Kontoauszügen aber erst am 8. No-vember 2012 erfolgte, also fast drei Wochen später. Nicht recht nachzuvollziehen ist auch, dass die Tochter einerseits zu wissen vorgibt, wo ihre Mutter die im April und Juni 2012 angeblich ausgehändigten Barbeträge verstaut hat, sie sich andererseits aber nicht mehr daran erinnern können will, wo sie selbst das in der Wohnung der Klägerin aufgefundene Geld bis zur Einzahlung aufbewahrt hat.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
50Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Juni 2016 - 12 A 1133/14
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.