Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2016 - 11 E 1114/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung noch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids noch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
4Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.
51. Das Verwaltungsgericht ist entgegen den Ausführungen des Klägers zutreffend davon ausgegangen, der Ablehnungsbescheid vom 10. April 1991 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1991 seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht diese Feststellungen nicht abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in dem „Urteil vom 14.06.2000 2 A 146/98“ (gemeint ist wohl das Aktenzeichen 2 A 1467/98) getroffen. Nach dieser Entscheidung bevollmächtigt die „rosa Vollmacht“ allein zur Stellung des Antrags, nicht aber zur Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -, juris, Rn. 33 ff., m. w. N.
7Der Kläger übersieht, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als in dem von ihm im Jahr 1991 durchgeführten Aufnahmeverfahren. Die dortigen Kläger hatten ‑ wie der Kläger seinem Vater - einer Verwandten eine „rosa Vollmacht“ erteilt. Nach Empfangnahme des Ablehnungsbescheids durch diese Verwandte hat einer der Kläger selbst Widerspruch erhoben. In dem Widerspruchsschreiben wurde die betreffende Verwandte als Bevollmächtigte erwähnt, allerdings war sie im Widerspruchsverfahren nicht mehr tätig. Im Gegensatz dazu hat der Vater des Klägers nach Empfangnahme des Ablehnungsbescheids vom 10. April 1991 am 22. April 1991 nicht nur Widerspruch erhoben, sondern diesen auch näher begründet.
82. Zudem ist - unterstellt die dem Vater des Klägers erteilte „rosa Vollmacht“ habe sich tatsächlich nur auf die Antragstellung erstreckt und sei mit der Vornahme dieser Rechtshandlung erloschen - davon auszugehen, dass der Kläger den durch den Vater ohne Vertretungsmacht erhobenen Widerspruch sowie die Empfangnahme des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 1991 nachträglich - jedenfalls konkludent - genehmigt hat. Der Vater hat am 8. April 1993 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gestellt, er hat einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 1993 erhoben und diesen am 7. Juli 1993 zurückgenommen hat. Darüber hinaus hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ebenfalls vom Vater des Klägers bevollmächtigt worden war, zwar zunächst mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 behauptet, der Ablehnungsbescheid vom 10. April 1991 sei dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodann hat er aber am 21. Februar 2000 ausdrücklich einen Antrag auf „Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG“ gestellt. Hätte der Kläger die erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Erstverfahren im Jahr 1991 durch seinen Vater nicht akzeptieren wollen, hätte er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgen müssen, statt mehrfach Anträge auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.
9Vgl. zur sich nur auf die Stellung eines Aufnahmeantrags erstreckenden „rosa Vollmacht“: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2002 - 14 B 2200/02 -, juris, Rn. 10, wonach aber in der Stellung eines neuen Antrags eine nachträgliche Genehmigung der ohne Vertretungsmacht erklärten Antragsrücknahme zu sehen ist.
103. Des Weiteren kann sich der Kläger - selbst wenn entgegen den Ausführungen unter 2. nicht von nachträglichen Genehmigungen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Vater und der Entgegennahme des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 1991 durch diesen auszugehen wäre - nunmehr auch deshalb nicht mehr auf die Unwirksamkeit des ursprünglichen Ablehnungsbescheids aus dem Jahr 1991 berufen, weil er in den Jahren 1993 und 2000 Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt hat, in denen jeweils von der wirksamen Bescheidung seines ursprünglichen Antrags ausgegangen worden ist,
11vgl. zum Verlust der Anfechtungsmöglichkeiten durch Verwirkung im Wiederaufnahmeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2009 - 12 A 3310/07 -, juris, Rn. 6 ff.,
12und er im Übrigen in den Jahren 2010 und 2013 erneut ausdrücklich lediglich das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens beantragt hat
134. Abgesehen davon hält die jüngere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die zuvor vertretene Auffassung, die „rosa Vollmacht“ habe sich allein auf die Stellung eines Aufnahmeantrags bezogen und sei mit der Vornahme dieser Rechtshandlung erloschen, für zweifelhaft. Denn diese Ansicht führte etwa zu dem erkennbar nicht gewollten Ergebnis, dass der Bevollmächtigte zur Präzisierung erforderliche, in der Sache eine Umstellung oder Einschränkung des einmal gestellten Antrags bedeutende Erklärungen nicht mehr mit Wirkung für den Vollmachtgeber hätte abgeben können.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 - 12 A 479/04 -, juris, Rn. 4.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
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(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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