Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Aug. 2016 - 11 A 496/16

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.434 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rdnr. 7.
5Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
6Der Senat hat bereits entschieden, dass in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung ‑ SonGebVO) vom 15. April 2009, GV. NRW. S. 262, in der Fassung der Verordnung vom 23. April 2014, GV. NRW. S. 272, bestehen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2016 ‑ 11 A 2652/15 ‑, juris, Rdnr. 6.
8Der Einwand des Klägers, die Erhöhung der Sondernutzungsgebühr von 93 Euro auf 478 Euro, d. h. auf mehr als das Fünffache, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und das Übermaßverbot, greift nicht durch. Allein die Tatsache, dass die in der vorangegangenen Fassung der Verordnung geregelte Rahmengebühr wesentlich geringer war, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass die Gebühr in der nunmehr vorgesehenen Höhe mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht.
9Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 ‑ 4 C 73.78 ‑, juris, Rdnr. 27, betreffend den Fall der Erhöhung einer Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zu einer Bundesfernstraße um das Zehnfache.
10Abgesehen davon bewegen sich die in Nordrhein-Westfalen erhobenen Sondernutzungsgebühren im Rahmen der auch in anderen Bundesländern erhobenen Sondernutzungsgebühren. Hinzu kommt, dass die nach der neuen Sondernutzungsgebührenverordnung erhobenen Gebühren nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung geführt haben.
11Vgl. Antwort der Landesregierung vom 9. April 2015 auf die Kleine Anfrage 3215 vom 12. März 2015, LT-Drs. 16/8371, S. 3. Siehe auch Vorlage 16/2512 zur 46. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr am 11. Dezember 2014.
12Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass eine Sondernutzungsgebühr von jährlich 478 Euro für die Zufahrt zu seinem Hotelrestaurant unangemessen ist. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 ‑ 9 B 24.08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108, S. 31, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
14Nach diesen Maßstäben ist eine Jahresgebühr von 478 Euro für eine Zufahrt zu einem Hotelrestaurant ersichtlich nicht unverhältnismäßig. Der Kläger räumt in der Zulassungsbegründung selbst ein, dass die Jahresgebühr von 478 Euro für sich genommen wirtschaftlich keine erdrosselnde Wirkung habe. Einen von ihm postulierten Vertrauensschutz darauf, dass eine bislang besonders niedrige Gebühr nur „im angemessenen Umfang“ erhöht wird, sieht das geltende Recht nicht vor.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren in Anlehnung an Nr. 43.2 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dreifachen Jahresbetrag der Gebühr.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
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(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.