Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Mai 2008 - 3 M 117/05

published on 27/05/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Mai 2008 - 3 M 117/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.08.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um das Recht des Antragsgegners, umfangreiche Aktenbestände, die bis 1990 beim Rat der Gemeinde X. entstanden sind, als Privateigentum zu behandeln.

2

Die Gemeinde X. versteigerte über eine Immobilien-Auktions-Firma im Juni 2005 ein Grundstück in der Gemeinde X., das mit dem früher als Kindergarten genutzten Gebäude bebaut war. Die Erwerber forderten mit Schreiben vom 08.07.2005 den Antragsteller auf, das Gebäude besenrein zu übergeben, nachdem sie bei einer Besichtigung neben Hausmüll unter anderem eine Waschmaschine, Elektroherde und Reste von Vormietern - gemeint war wohl von diesen hinterlassene Einrichtungsgegenstände - festgestellt hatten. Ein Hinweis auf vorgefundene Aktenbestände ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Bürgermeister der Gemeinde X. lehnte mit Schreiben vom 18.07.2005 die Beräumung des Gebäudes ab. Einem notariellen Vertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass das Grundstück einschließlich der darauf befindlichen beweglichen Sachen verkauft worden sei.

3

Unter nicht näher bekannten Umständen gelangte der Antragsgegner in den Besitz der in dem Gebäude gelagerten umfangreichen Aktenbestände. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern forderte mit Schreiben vom 11.08.2005 die Gemeinde auf, den Sachverhalt zu klären, weil sich umfangreiche Akten mit personenbezogenen Daten in den Händen des Antragsgegners befänden. Die leitende Verwaltungsbeamtin des Antragstellers setzte sich mit dem Antragsgegner umgehend in Verbindung, der wohl die Übergabe der Unterlagen versprach. Noch am 11.08.2005 teilte er aber mit, der Bürgermeister habe ihm Prügel angedroht, sodass er mit den Akten X. verlassen müsse.

4

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Schwerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt,

5

1. den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, Akten der Gemeinde X., etwa 15 bis 20 Aktenordner, die ihm von den neuen Eigentümern des Kindergartenhauses in X., R.-straße 3, übergeben worden sind (Einwohnerkartei, Bauakten, Personalakten aus den Jahren 1945 bis 1991) zu entfernen.

6

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vorbenannten Akten vorläufig zur amtlichen Verwahrung einer geeigneten öffentlichen Behörde, z. B. der Staatsanwaltschaft Schwerin oder aber einem Gerichtsvollzieher zur amtlichen Verwahrung auszuhändigen.

7

3. den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt der etwa 15 bis 20Aktenordner der Gemeinde X. sich anzueignen, den Inhalt der Akten zu fotokopieren oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen und den Akteninhalt im Original oder in vervielfältigter Form Dritten zugänglich zu machen.

8

Der Antragsgegner hat beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er vertritt die Auffassung, dass die Gemeinde ihr Eigentum aufgegeben habe.

11

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.08.2005 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig bis zur Klärung seiner Verpflichtung im Verfahren der Hauptsache aufgegeben, unverzüglich sämtliche in seinem Gewahrsam befindlichen Akten und Aktenteile der Gemeinde X., insbesondere Unterlagen der Einwohnerkartei, Bauakten und Personalakten aus den Jahren 1945 bis 1991, an das Amtsgericht P. - Hinterlegungsstelle - herauszugeben und ihm ab sofort untersagt, die vorgenannten Akten und Aktenteile - abgesehen von Nr. 1 des Beschlusses - an einen anderen Ort zu verbringen oder deren Inhalt zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen sowie für jeden Fall Zuwiderhandlung gegen Nr.1 b dieses Beschlusstenors (Verbringungsverbots) dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,- Euro angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch des Antragstellers in dessen Aktenführungskompetenz gesehen, die dem Antragsteller obliege, nachdem die Gemeinde X. über keine eigene Verwaltung mehr verfüge. Eine Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über die Akten ergebe sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Auch der Anordnungsgrund sei wegen der angekündigten Verbringung der Akten aus X. und der Androhung der Veröffentlichung von Teilen der Akten gegeben.

12

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.08.2005 beantragt,

13

dem Antragsteller aufzugeben, innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist in der Hauptsache Klage zu erheben.

14

Er hat am 09.09.2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, die er am 04.10.2005 (einen Dienstag) damit begründete, die Gemeinde X. habe wahrheitswidrig behauptet, ihr sei bei der Versteigerung das Vorhandensein der Aktenbestände unbekannt gewesen. Jedenfalls die Ersteigerer des Grundstücks hätten dem Bürgermeister auch mitgeteilt, dass sie Akten der Gemeinde vorgefunden hätten. Dieser habe durch sein Schreiben vom 18.07.2005 deutlich gemacht, kein Interesse an den Akten zu haben und sie bewusst der Vernichtung zugeführt.

15

Mit Beschluss vom 27.12.2005 wurde das Mediationsverfahren eingeleitet. Nach dem Scheitern des Verfahrens wurden die Akten am 04.04.2008 an das Oberverwaltungsgericht zurückgegeben.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Verwaltungsvorgänge liegen nicht vor.

II.

17

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Beschwerde ist nach Zustellung des Beschlusses am 01.09.2005 fristgerecht am 09.09.2005 eingelegt worden. Die Beschwerdebegründung erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht. Der 03.10.2005 war ein Montag. Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag, doch genügt es zur Erfüllung des Formerfordernisses, wenn sich aus der Beschwerdeschrift das Beschwerdebegehren hinreichend bestimmt entnehmen lässt (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn.69 m.w.N. zur Rechtsprechung).

19

Die Beschwerde ist aber nach Maßgabe der vom Senat allein zu prüfenden innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) unbegründet.

20

Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde zum einen auf die Behauptung, die Gemeinde X. habe das Vorhandensein der Akten bereits im Zeitpunkt der Versteigerung gekannt und durch die Versteigerung das Eigentum an den Akten aufgeben wollen. Eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages fehlt. Schon daher kann die Beschwerde mit dieser Überlegung nicht durchdringen.

21

Der Antragsgegner vermag auch mit seiner Überlegung, die Gemeinde habe bewusst die Akten einer Vernichtung zugeführt, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Damit knüpft der Antragsgegner an die Rechtsauffassung an, dass es sich bei den Akten um Verwaltungsvorgänge handelt, die nach den Grundsätzen, die für öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch gelten (vgl. dazu Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht Band II, 6. Aufl. 2000, § 75 II 1), rechtlich zu behandeln sind. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Verwaltungsvorgänge als körperliche Gegenstände Sachen sind, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dienen und von dieser für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung genutzt werden. Die spezielle Beziehung zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung drückt sich durch eine das private Eigentumsrecht überlagernde öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung aus, deren stärkste Form die Widmung ist. Der Senat kann offenlassen, ob die hier streitbefangenen Verwaltungsvorgänge gewidmet worden sind, denn die öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung entsteht aus der Natur der Sache heraus wegen ihres, der Akten, Entstehens und ihrer Verwendung für Zwecke der öffentlichen Verwaltung. Dies begründet eine spezielle öffentlich-rechtliche Zuordnung zum Träger der öffentlichen Verwaltung. Diese Zuordnung endet nicht mit dem formellen Abschluss eines Verfahrens oder dem Schließen der Akten, sondern wirkt nach, gilt also auch dann, wenn die Verwaltungsvorgänge Sachverhalte und Verfahren betreffen, die bereits abgeschlossen sind. Nur so kann der besondere Schutz der Verwaltungsvorgänge, den diese wegen ihres Inhalts genießen müssen, rechtlich gesichert werden. Ausdruck dieser besonderen öffentlich-rechtlichen Zuordnung ist die Aufbewahrungspflicht, die den Träger der öffentlichen Verwaltung trifft, die ihrerseits in eine besondere Pflicht zur Aktenvernichtung mündet, wenn die Verwaltungsvorgänge endgültig nicht mehr gebraucht werden und ein zukünftiges Gebrauchtmachen nicht zu erwarten ist (vgl. Fachausschuss IX - Organisation sozialer Dienste - NDV 1990, 335). Aufgrund dieser speziellen öffentlich-rechtlichen Zuordnung ist ein Entlassen von Verwaltungsvorgängen in Privateigentum unter Lösung der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen. Privatrechtliche Veränderungen der Eigentumstitel an den Sachen ändern an dieser überlagernden und private Rechte verdrängenden öffentlich-rechtlichen Sonderzuordnung und der Eigenschaft als öffentliche Sache nichts (Wolff/Bachhof/Stober, a.a.O., Rn. 33). Daher ändert die Zwangsversteigerung des Kindergartengrundstücks, die das zivilrechtliche Eigentum an den beweglichen Sachen auf dem Grundstück erfassen sollte, an der Eigenschaft der Akten als öffentlich-rechtliche Sachen und dem ausschließlichen Zugriffsrecht des Trägers öffentlicher Verwaltung nichts.

22

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die auf Betreiben der Gemeinde erfolgte Versteigerung als solche keine konkludente Freigabe der Verwaltungsvorgänge aus der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung bedeutet. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise durch die Versteigerung zugleich die öffentlich-rechtliche Sonderzuordnung aufgelöst werden sollte, behauptet der Antragsgegner zwar, bleibt aber jegliche Glaubhaftmachung dafür schuldig. Soweit der Antragsgegner auf den Briefwechsel zwischen den Ersteigerern und dem Antragsgegner sowie der Gemeinde hinweist, ergibt sich dafür zu seinen Gunsten nichts. Bereits aus dem Schreiben der Ersteigerer vom 08.07.2005 ergibt sich nicht, dass diese dort (umfangreiche) Aktenbestände entdeckt haben. Von Akten ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Ebensowenig ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die Ersteigerer in anderer Weise den Antragsteller oder die Gemeinde X. auf das Vorhandensein der Aktenbestände hingewiesen haben. Daher kann dem Antwortschreiben der Gemeinde X. auch nicht die bewusste Entscheidung zur Entlassung der Akten in das Privateigentum der Ersteigerer gesehen werden. Im Übrigen übersieht der Antragsgegner, dass die Gemeinde X. die öffentlich-rechtliche Zuordnung nicht lösen kann. Denn die Gemeinde X. ist amtsangehörig, woraus sich ergibt, dass die laufende Verwaltung vom Amt wahrgenommen wird (§127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V). Die Wahrnehmung der laufenden Verwaltung umfasst auch die Entscheidung, wie Verwaltungsvorgänge behandelt werden, einschließlich der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Sonderzuordnung. Eine Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde für diese Entscheidung fehlt. Selbst wenn die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, dass aufgrund des § 127 Abs. 1 KV M-V die Gemeinde die Berechtigung hat, das Amt in Einzelfragen der laufenden Verwaltung anzuweisen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nichts dafür, dass eine entsprechende Weisung erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass auf das Schreiben der Ersteigerer vom 08.07.2005 an den Antragsgegner nicht etwa dieser, sondern die Gemeinde X. geantwortet hat, ein deutliches Indiz dafür, dass weder dem Antragsgegner noch der Gemeinde das Vorhandensein der Akten in dem ehemaligen Kindergartengebäude bekannt war. Offensichtlich ging es ausschließlich um die von den Ersteigerern als Müll bezeichneten beweglichen Sachen im Haus, deren Beräumung die Gemeinde verweigerte. Auf diese Sachen ist § 127 KV M-V nicht anwendbar.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.