Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2017 - 2 L 89/12

Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 4.888,74 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Aufwandserstattung für die Beschäftigung eines Mitarbeiters. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zur Seite. Der Beklagte habe dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass er durch Zahlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern von seinen durch das Beschäftigungsverhältnis begründeten Verbindlichkeiten befreit worden sei. Diese Zahlungen, die rechtlich eine Leistung des Landes an den Beklagten darstellten, seien ohne Rechtsgrund erfolgt, denn die Voraussetzungen einer Aufwendungserstattung nach § 9 Abs. 4 AbgG M-V hätten nicht vorgelegen. Zwar seien dem Beklagten Aufwendungen in Form der Verbindlichkeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis entstanden. Diese Aufwendungen seien aber nicht nachweislich im Sinne des § 9 Abs. 4 AbgG M-V für die Beschäftigung des Mitarbeiters zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beklagten getätigt worden. Der Mitarbeiter habe in den Monaten Januar bis April 2009 nur zur Hälfte gearbeitet, so dass die volle Gehaltszahlung hälftig nicht bestimmungsmäßig verwendet worden sei. Die bestimmungsmäßige Verwendung der übrigen Haushaltsmittel für den Zeitraum vom 01.01. – 17.05.2009 habe der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe nach seinen eigenen Angaben keine Erkenntnisse oder Belege dafür, dass in dieser Zeit der Beschäftigte für ihn entsprechend dem geänderten Arbeitsvertrag sechs Stunden in der Woche Internetrecherchen durchgeführt habe. Soweit der Beschäftigte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren behauptet habe, die sechs wöchentlichen Arbeitsstunden durch weitere Besetzung des Wahlkreisbüros abgeleistet zu haben, sei dies keine Arbeitserbringung gegenüber dem Beklagten, weil dieser das Wahlkreisbüro in diesem Zeitraum aufgegeben hatte. Vertrauensgesichtspunkte ständen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entgegen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel hatte.
- 2
Dagegen wendet sich der Berufungszulassungsantrag des Beklagten. Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung in Höhe der vier bei der Übergabe des Abgeordnetenbüros an den Beklagten durch den Beschäftigten geleisteten Stunden reduziert. Der Beklagte hält an dem Berufungszulassungsantrag vollumfänglich fest.
II.
- 3
Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2012 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 4
Der Beklagte macht zunächst in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
- 5
Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages des Beklagten nicht.
- 6
Soweit der Beklagte das erstinstanzliche Urteil für ernstlich zweifelhaft hält, weil das Verwaltungsgericht seine besondere Schutzbedürftigkeit als Landtagsabgeordneter nicht berücksichtigt habe, weil er als Landtagsabgeordneter er kein normaler Arbeitgeber sei, sondern sich auf seine verfassungsrechtliche Funktion und Arbeit konzentrieren solle, um unabhängig und weisungsfrei zu arbeiten, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Die Unabhängigkeit und die Arbeit eines Landtagsabgeordneten werden offensichtlich nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, dass er verpflichtet ist, die Verwendung der ihm zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben zur Verfügung gestellten Gelder darauf zu kontrollieren, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden. Diese Kontrollpflicht erstreckt sich auch darauf, ob ein von ihm Beschäftigter, dessen Gehalt direkt von der Landtagsverwaltung gezahlt wird, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AbgG M-V erfüllt oder einhält. Der Beklagte hatte als Landtagsabgeordneter die Verpflichtung, die Tätigkeit des von ihm Beschäftigten darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Arbeitsvertrages, der eine Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beklagten durch näher konkretisierte Arbeitsleistungen verlangte, genügt. Ebenso wenig wird die Rechtsstellung eines Landtagsabgeordneten dadurch beeinträchtigt, dass er das Risiko einer bestimmungswidrigen Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder trägt. Insoweit ist der Landtagsabgeordnete auch für ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters verantwortlich. Dass sich der Beklagte unabhängig von seiner Rechtsstellung als Landtagsabgeordneter persönlich wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter in einer besonderen, angespannten Lebenssituation befand, kann eine besondere Schutzbedürftigkeit, d.h. einen geringeren Grad an Verantwortlichkeit für die bestimmungsgemäße Verwendung ihm zur Verfügung gestellten Gelder, nicht begründen.
- 7
Aus diesen Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Frage einer besonderen Schutzwürdigkeit von Landtagsabgeordneten bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sie zum einen klärungsbedürftig ist und zum anderen ihre Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dient. Lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, fehlt es mangels Klärungsbedürftigkeit an einer grundsätzlichen Bedeutung. So liegt der Fall hier. Ein Landtagsabgeordneter ist an die Regelung des § 9 Abs. 4 AbgG M-V gebunden. Dadurch wird seine verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsstellung nicht unangemessen oder aus anderen Gründen rechtswidrig eingeschränkt. Aus § 9 Abs. 4 AbgG M-V folgt, dass der Landtagsabgeordnete die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nachzuweisen und gegebenenfalls rechtsgrundlos geleistete Aufwendungserstattungen zurück zu erstatten hat. Auch ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschuldensunabhängig, so dass es auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Erstattungsanspruch bestehen kann, wenn demjenigen, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird, kein Verschulden vorgeworfen werden kann, nicht ankommt.
- 8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründet auch nicht der Vortrag des Beklagten, ihm seien Aufwendungen entstanden. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Mit der tragenden Überlegung des Verwaltungsgerichts, diese Aufwendungen seien aber nicht für die parlamentarische Arbeit des Beklagten entstanden, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages in diesem Zusammenhang nicht auseinander.
- 9
Der Beklagte rügt weiter einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil dieses nicht aufgeklärt habe, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte des Beklagten im fraglichen Zeitraum tatsächlich für den Beklagten in seiner Stellung als Landtagsabgeordneter gearbeitet habe. Dieser Beschäftigte habe selbstständige Internetrecherchen ausgeführt. Dass er dabei das ehemalige Wahlkreisbüro habe nutzen können, spreche nicht gegen eine Tätigkeit für den Beklagten als Landtagsabgeordneter. Auch das führt nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrages. Das Verwaltungsgericht hat zum einen ausgeführt, dass der Beklagte keine Erkenntnisse und Belege dafür habe vorlegen können, dass eine solche Internetrecherche tatsächlich durchgeführt worden ist. Zum anderen habe auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zwischen dem Beklagten und seinem Beschäftigten den Umstand zugrunde gelegt, dass der Beschäftigte keine Arbeitsleistungen gegenüber dem Beklagten erbracht habe. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, wenn es auf eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes verzichtet hat, weil sich eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes nicht aufdrängte.
- 10
Soweit der Beklagte zutreffend geltend macht, dass der Beschäftigte jedenfalls bei der Übergabe des Wahlkreisbüros, die in den fraglichen Zeitraum fällt, für den Beklagten gearbeitet habe, bleibt der Zulassungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne Erfolg. Die Klägerin hat den gerichtlich geltend gemachten Erstattungsanspruch verbindlich durch Erklärung gegenüber dem Senat um den Betrag gekürzt, der für diese Arbeitsstunden angefallen ist. Insoweit liegt eine Teilerledigung vor, auf die der Beklagte nicht reagiert hat.
- 11
Die Ausführungen des Beklagten zur Auslegung von Nr. 9 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 4 AbgG M-V führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie nicht nachvollziehbar sind.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
- 14
Hinweis:
- 15
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
- 16
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Annotations
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.