(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.

(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 13g HGB

§ 13g HGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 13g HGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter


(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan
§ 13g HGB zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal


Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaf
§ 13g HGB zitiert 1 andere §§ aus dem Handelsgesetzbuch.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats


(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung

Referenzen - Urteile | § 13g HGB

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2017 - 2 L 89/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren

Referenzen

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