Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Juni 2017 - 2 L 180/14

bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. August 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2014 bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

2

Hinsichtlich des Klageantrages zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagten über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung der Beklagten über den Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014 „Verkauf von kommunalen Flächen auf dem X.“ macht der Kläger zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

4

Gemessen an diesen Anforderungen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Der Kläger leitet die ernstlichen Zweifel in einer ersten Überlegung daraus her, dass die Beschlussvorlage zu unbestimmt formuliert worden sei, um daraus ableiten zu können, dem Kläger erwachse aus der Beschlussfassung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil. Es sei nicht erkennbar, dass auch der Verkauf eines Flurstücks Gegenstand der Beschlussfassung sein sollte, an das das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück angrenzt.

5

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beschlussvorlage keine konkreten Bezeichnungen der Grundstücke enthält, die verkauft werden sollen. Doch macht dies die Beschlussvorlage nicht in dem Sinne unpräzise, dass sich aus ihr nicht entnehmen lässt, dass auch das Grundstück verkauft werden soll, das an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt. Die Beschlussvorlage nimmt Bezug auf ein Kaufangebot einer Firma für Grundstücke, die „ größtenteils im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´“ liegen. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke soll die Errichtung von 100 Häusern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Anhand dieser Angaben in der Begründung der Beschlussvorlage lässt sich erkennen, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollen: es handelt sich um die Grundstücke der Gemeinde, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´ liegen. Welche Grundstücke konkret betroffen waren, ergab sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan, der aber noch nicht genehmigt war. Dass diese Grundstücke nicht sämtlich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen und trotzdem vollständig und nicht teilweise verkauft werden sollten, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterial. Zu diesen gemeindeeigenen Grundstücken, deren Verkauf beschlossen werden sollte, gehört auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, welches an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück angrenzt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Karten. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 21 nichts wussten oder nicht wissen konnten, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollten, ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.

6

In einer zweiten Überlegung begründet der Kläger die ernstlichen Zweifel damit, dass durch den Beschluss, die Grundstücke zu verkaufen, ihm (noch) keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile entstehen würden. Auch diese Überlegung führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V liegt nicht nur dann vor, wenn sich dieser Vor- oder Nachteil direkt und ohne weiteren Zwischenschritt aus dem Beschluss ergibt. Ausreichend ist, wenn weitere Entscheidungen erforderlich sind, die durch den Beschluss, an dem der einzelne Gemeindevertreter wegen Sonderinteressen nicht mitwirken durfte, dem Grunde nach festlegt werden (adäquate Kausalität; so auch VGH Mannheim Urt. v. 3.3.2005 – 3 S 1998/04, juris; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 18.07.2007 – 12 A 34.05, juris). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Ausschlussgrund fortwirkt, wenn nach der Beschlussfassung, für die ein Mitwirkungsverbot besteht, nachfolgend Beschlüsse gefasst werden, die der Fortführung der ersten Beschlussfassung dienen.

7

So liegt der Fall hier. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke sollte dem Käufer die Möglichkeit eröffnet werden, im Geltungsbereich eines – zukünftig wirksam werdenden – Bebauungsplanes bis zu 100 Häuser zu errichten. Der Käufer hatte vor dem Hintergrund des Bebauungsplanes sein Kaufangebot gemacht. Auch wenn die Einzelheiten des Kaufvertrages noch auszuhandeln waren und ein weiterer Grundstückseigentümer seine im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke verkaufen musste, diente der Beschluss über den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke der Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung. Der Beschluss über die Verkaufsbereitschaft der Gemeinde war notwendiger Schritt zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Auch die Begründung des Zulassungsantrages räumt ein, dass der Kläger von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen wäre (tatsächlich hat er an der Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Aufstellung des Bebauungsplanes erneut entschieden wurde, nicht teilgenommen [Bl. 89 f. GA]).

8

Zum anderen macht der Kläger zu diesem Klageantrag zu 1 einen Verfahrensfehler geltend. Er rügt die fehlende Aufklärung der nach seiner Auffassung strittigen Tatsache, ob das Grundstück des Klägers an eines der Grundstücke grenze, die verkauft werden sollten.

9

Dieser Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterials (Beiakte 1) festgestellt, dass das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, das im Eigentum des Klägers steht, an das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt, das im Eigentum der Gemeinde steht. Auch der Kläger bestreitet diese Tatsache nicht. Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hat dieses die Schlussfolgerung gezogen, dass auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt Gegenstand des Verkaufsbeschlusses ist. Dies ist Ergebnis einer vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich begründeten, aber erkennbar vorgenommenen – wie aus den vorstehenden Darlegungen des Senats erkennbar rechtsfehlerfreien - Auslegung des entsprechenden Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014. Die Auslegung des Beschlusses bzw. der Beschlussvorlage ist eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Zur Auslegung enthält die Begründung des Zulassungsantrages keine Ausführungen.

10

Der Kläger macht hinsichtlich des Klageantrages zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gefassten Beschlusses zum Verkauf der Grundstücke ebenfalls ernsthafte Zweifel geltend. Er meint, dass er als Mitglied der Gemeindevertretung ein aus § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V ableitbares Feststellungsinteresse habe, weil sein Mitwirkungsrecht verletzt worden sei.

11

Mit dieser Überlegung legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese liegen schon deshalb nicht vor, weil nach Ablehnung seines Zulassungsantrages betreffend die Abweisung seiner Klage gegen seinen Ausschluss von der Beschlussfassung über den Verkauf rechtskräftig feststeht, dass der Kläger rechtmäßig von der Beschlussfassung ausgeschlossen worden ist. Eine berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Verkauf der Grundstücke wegen einer rechtswidrigen Feststellung eines Mitwirkungsverbotes betreffend seine Person ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

12

Auch die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V liegt aus dem oben genannten Grund nicht vor. Fehlt es - wie hier - an einem rechtswidrigen Mitwirkungsverbot, stellt sich die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nicht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 GKG.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

15

Hinweis:

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2005 - 3 S 1998/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

Tenor Die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 21. Juli 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Die Revision wird nicht zugela

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 21. Juli 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre.
Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten sowie Anlagen für sportliche Zwecke zu schaffen, und eine Satzung über eine Veränderungssperre. Beides wurde in der Rathausrundschau vom 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht.
Am 23.7.2003 beschloss der Gemeinderat die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr. Dieser Beschluss wurde in der Rathausrundschau vom 15.8.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.7.2004 beschloss der Gemeinderat die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, weil „auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit und der bekannten Belastungssituation des stellvertretenden Bauamtsleiters Herrn W. noch nicht in die detaillierte Sachbearbeitung eingestiegen werden konnte“.
Am 25.8.2004 stellte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag. Sie macht geltend, sie sei Eigentümerin des Grundstücks G1, das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ liege. An dem Beschluss des Gemeinderats vom 21.7.2004 hätten zwei Mitglieder des Gemeinderats mitgewirkt, die wegen Besorgnis der Befangenheit weder beratend noch beschließend hätten mitwirken dürfen. Es handle sich dabei um Herrn B. S., der Inhaber des Fotostudios S. im Ortskern sei, sowie um Herrn W. H., der Inhaber der Firma F. O. by H. sei. Durch die beabsichtigte Verhinderung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ entstünden den beiden im Ortskern ansässigen Einzelhändlern Vorteile. Beide Gemeinderatsmitglieder profitierten unmittelbar von dem Satzungsbeschluss, da dadurch die Konkurrenz in N. beschränkt werde. Der Schutz der im Ortskern gelegenen Betriebe sei gerade bezweckt. Es liege auch kein Fall des § 18 Abs. 3 GemO vor, denn die Entscheidung berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre lägen nicht vor, da besondere Umstände nicht gegeben seien. Das lange Zuwarten dürfe auch nicht damit begründet werden, dass eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen abgewartet werden sollte, denn diese Entscheidung sei am 4.5.2004 ergangen. Die Antragsgegnerin hätte die gesamte ihr zur Verfügung stehende Verwaltungskraft und die notwendige Umsicht aufwenden und in intensiver Bearbeitung das Bebauungsplanverfahren betreiben müssen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass dem unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet gelegenen Betrieb B. B., der dort ein F.-O.Center betreibe, eine Baugenehmigung innerhalb des Plangebiets für eine Vielzahl von Stellplätzen erteilt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 21.7.2004 beschlossene zweite Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Zur Begründung macht sie geltend, der Normenkontrollantrag gegen die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre sei unbegründet. Bezüglich der geltend gemachten Befangenheit von zwei Gemeinderatsmitgliedern im Sinne von § 18 GemO fehle es an der Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils. Auf der Ebene des Satzungsbeschlusses über die Verlängerung der Veränderungssperre hätten die von der Antragstellerin genannten Mitglieder des Gemeinderats keinen unmittelbaren Vorteil ziehen können. In diesem Zusammenhang sei nicht darüber entschieden worden, welche Einzelhandelswarensortimente ausgeschlossen werden sollten. Jedenfalls liege ein Fall des § 18 Abs. 3 GemO vor. Auch die in § 17 Abs. 2 BauGB genannten besonderen Umstände für die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr lägen vor. Die Antragsgegnerin hätte entsprechend den Vorgaben des Einzelhandelserlasses des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.2.2001 ein Einzelhandelskonzept entwickeln müssen. Eine Abarbeitung der notwendigen Bestandsaufnahme sei vor dem Jahr 2005 nicht möglich gewesen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der bisherige Bauamtsleiter Herr H. seit Dezember 2002 arbeitsunfähig gewesen und im April 2004 verstorben sei. Die Stelle habe erst zum 1.10.2004 wieder besetzt werden können. Der stellvertretende Bauamtsleiter Herr W. sei personell nicht in der Lage gewesen, die Vorarbeiten für die Bebauungsplanänderung schneller voranzubringen. Hinzu sei ein Wechsel im Amt des Bürgermeisters gekommen. Wegen der Erkrankung und der personellen Engpässe innerhalb der Gemeinde sei ein schnelleres Arbeiten nicht möglich gewesen. Der Hinweis auf die Stellplätze der Firma B. B. gehe fehl, da es dabei um die Schaffung dringend erforderlicher Stellplätze für einen bereits bestehenden Betrieb gegangen sei und nicht um eine Beschränkung von Warensortimenten.
11 
Dem Senat lagen die Unterlagen der Antragsgegnerin bezüglich der Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ und der verschiedenen Satzungen über die Veränderungssperre vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
13 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Veränderungssperre erfasst wird.
14 
Der Antrag ist auch begründet. Die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 22.8.2001 für das Plangebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Antragsgegnerin vom 21.7.2004 ist unwirksam.
15 
Der Satzungsbeschluss vom 21.7.2004 leidet allerdings nicht an einem formellen Mangel, denn die von der Antragstellerin benannten Mitglieder des Gemeinderats waren nicht befangen im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mitglied des Gemeinderats auf Grund der Beziehung zum Gegenstand der Entscheidung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, welches von der Beschlussfassung gezielt betroffen wird. Die tatsächliche Verschaffung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils in diesem Sinne ist nicht erforderlich. Es genügt die konkrete Eignung des Beschlussgegenstands hierzu. Die Möglichkeit eines Sonderinteresses muss nicht direkt aus der Entscheidung folgen. Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorangegangene Entscheidung die nachfolgende festlegt. Es ist Zweck der Befangenheitsvorschriften des § 18 GemO, die auf einen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.1983 - 3 S 1221/83 -, VBlBW 1985, 21 und vom 8.8.1990 - 3 S 2948/89 -).
16 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beiden von der Antragstellerin benannten Gemeinderäte sind Inhaber von Einzelhandelsbetrieben im Zentrum der Antragsgegnerin. Ziel der durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Bauleitplanung ist in erster Linie der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet. Dies kann zwar dazu führen, dass dadurch die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben zu den bestehenden Einzelhandelsbetrieben der benannten Gemeinderatsmitglieder im „Gewerbegebiet Nord“ verhindert wird. Dies führt jedoch zu keinem unmittelbaren Vorteil, denn die Umsatz- und Gewinnchancen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe hängen von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Verbesserung der Erwerbschancen eines bestehenden Betriebs, zumal im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht abzusehen ist, welches Warensortiment im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden soll. Damit war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats nicht absehbar, welche bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin durch die in Aussicht genommene Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen können.
17 
Der Befangenheit der benannten Gemeinderäte steht auch § 18 Abs. 3 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Das durch die Veränderungssperre betroffene Sonderinteresse der von der Antragstellerin bezeichneten Gemeinderäte hebt sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich ab, denn alle Einzelhändler müssen zumindest in Teilbereichen ihrer Sortimente mit Umsatzeinbußen rechnen, die ihnen durch die Konkurrenz eines in einem Gewerbegebiet angesiedelten Einzelhandelsbetriebs erwächst. Das Auftreten neuer Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn auf Grund der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans und der Veränderungssperre gewissermaßen gezielt eine marktbeherrschende Stellung des innerörtlichen Einzelhandels bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Dies ist im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall nicht gegeben.
18 
Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch deshalb begründet, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; OVG Lüneburg, Urteil vom 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - = BRS 64 Nr. 112).
19 
Solche besonderen Umstände für die Verzögerung der Planung liegen hier nicht vor. Für die Dauer der Planung ist hier von Bedeutung, dass die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung lediglich die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans betrifft und nicht etwa eine völlige Neubeplanung eines bisher unbeplanten Bereichs. Ziel der Planänderung ist nach dem entsprechenden Änderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22.8.2001 allein die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Verbrauchermärkten und Anlagen für sportliche Zwecke in einem vorhandenen Gewerbegebiet. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets wäre es bei zügiger Planungstätigkeit der Antragsgegnerin möglich gewesen, die beabsichtigten Brancheneinschränkungen innerhalb der üblichen Geltungsfrist einer Veränderungssperre von drei Jahren festzulegen. Soweit die Planungsdauer dadurch verlängert worden ist, dass die Antragsgegnerin mehrere Bebauungspläne gleichzeitig mit dem Ziel ändern will, bestimmte Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten auszuschließen, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde. Dadurch entstehende Verzögerungen sind daher ihr anzulasten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten verwaltungsinternen Schwierigkeiten durch Krankheit und Tod von Mitarbeitern liegen in der Sphäre der Gemeinde. Die Verzögerung des Verfahrens beruht offensichtlich auf einer Entscheidungsschwäche des Gemeinderats. Die Unschlüssigkeit des Satzungsgebers rechtfertigt nicht, eine Planung auch in ihrer das Eigentum belastenden Auswirkung auf Dauer in der Schwebe zu halten.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
13 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Veränderungssperre erfasst wird.
14 
Der Antrag ist auch begründet. Die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 22.8.2001 für das Plangebiet „Gewerbegebiet Nord“ der Antragsgegnerin vom 21.7.2004 ist unwirksam.
15 
Der Satzungsbeschluss vom 21.7.2004 leidet allerdings nicht an einem formellen Mangel, denn die von der Antragstellerin benannten Mitglieder des Gemeinderats waren nicht befangen im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mitglied des Gemeinderats auf Grund der Beziehung zum Gegenstand der Entscheidung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, welches von der Beschlussfassung gezielt betroffen wird. Die tatsächliche Verschaffung eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils in diesem Sinne ist nicht erforderlich. Es genügt die konkrete Eignung des Beschlussgegenstands hierzu. Die Möglichkeit eines Sonderinteresses muss nicht direkt aus der Entscheidung folgen. Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorangegangene Entscheidung die nachfolgende festlegt. Es ist Zweck der Befangenheitsvorschriften des § 18 GemO, die auf einen Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken (vgl. Urteile des Senats vom 25.10.1983 - 3 S 1221/83 -, VBlBW 1985, 21 und vom 8.8.1990 - 3 S 2948/89 -).
16 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beiden von der Antragstellerin benannten Gemeinderäte sind Inhaber von Einzelhandelsbetrieben im Zentrum der Antragsgegnerin. Ziel der durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Bauleitplanung ist in erster Linie der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gewerbegebiet. Dies kann zwar dazu führen, dass dadurch die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben zu den bestehenden Einzelhandelsbetrieben der benannten Gemeinderatsmitglieder im „Gewerbegebiet Nord“ verhindert wird. Dies führt jedoch zu keinem unmittelbaren Vorteil, denn die Umsatz- und Gewinnchancen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe hängen von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt nicht zwangsläufig zu einer unmittelbaren Verbesserung der Erwerbschancen eines bestehenden Betriebs, zumal im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht abzusehen ist, welches Warensortiment im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden soll. Damit war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats nicht absehbar, welche bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin durch die in Aussicht genommene Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen können.
17 
Der Befangenheit der benannten Gemeinderäte steht auch § 18 Abs. 3 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Das durch die Veränderungssperre betroffene Sonderinteresse der von der Antragstellerin bezeichneten Gemeinderäte hebt sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich ab, denn alle Einzelhändler müssen zumindest in Teilbereichen ihrer Sortimente mit Umsatzeinbußen rechnen, die ihnen durch die Konkurrenz eines in einem Gewerbegebiet angesiedelten Einzelhandelsbetriebs erwächst. Das Auftreten neuer Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn auf Grund der Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans und der Veränderungssperre gewissermaßen gezielt eine marktbeherrschende Stellung des innerörtlichen Einzelhandels bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Dies ist im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall nicht gegeben.
18 
Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch deshalb begründet, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; OVG Lüneburg, Urteil vom 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - = BRS 64 Nr. 112).
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Solche besonderen Umstände für die Verzögerung der Planung liegen hier nicht vor. Für die Dauer der Planung ist hier von Bedeutung, dass die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung lediglich die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans betrifft und nicht etwa eine völlige Neubeplanung eines bisher unbeplanten Bereichs. Ziel der Planänderung ist nach dem entsprechenden Änderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22.8.2001 allein die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Verbrauchermärkten und Anlagen für sportliche Zwecke in einem vorhandenen Gewerbegebiet. Auch unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets wäre es bei zügiger Planungstätigkeit der Antragsgegnerin möglich gewesen, die beabsichtigten Brancheneinschränkungen innerhalb der üblichen Geltungsfrist einer Veränderungssperre von drei Jahren festzulegen. Soweit die Planungsdauer dadurch verlängert worden ist, dass die Antragsgegnerin mehrere Bebauungspläne gleichzeitig mit dem Ziel ändern will, bestimmte Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten auszuschließen, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der Gemeinde. Dadurch entstehende Verzögerungen sind daher ihr anzulasten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten verwaltungsinternen Schwierigkeiten durch Krankheit und Tod von Mitarbeitern liegen in der Sphäre der Gemeinde. Die Verzögerung des Verfahrens beruht offensichtlich auf einer Entscheidungsschwäche des Gemeinderats. Die Unschlüssigkeit des Satzungsgebers rechtfertigt nicht, eine Planung auch in ihrer das Eigentum belastenden Auswirkung auf Dauer in der Schwebe zu halten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung
23 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
24 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
25 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
27 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
28 
Beschluss vom 3. März 2005
29 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.