Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Juni 2017 - 2 L 180/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. August 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2014 bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
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Hinsichtlich des Klageantrages zu 1 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagten über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung der Beklagten über den Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014 „Verkauf von kommunalen Flächen auf dem X.“ macht der Kläger zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
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Gemessen an diesen Anforderungen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Der Kläger leitet die ernstlichen Zweifel in einer ersten Überlegung daraus her, dass die Beschlussvorlage zu unbestimmt formuliert worden sei, um daraus ableiten zu können, dem Kläger erwachse aus der Beschlussfassung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil. Es sei nicht erkennbar, dass auch der Verkauf eines Flurstücks Gegenstand der Beschlussfassung sein sollte, an das das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück angrenzt.
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Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beschlussvorlage keine konkreten Bezeichnungen der Grundstücke enthält, die verkauft werden sollen. Doch macht dies die Beschlussvorlage nicht in dem Sinne unpräzise, dass sich aus ihr nicht entnehmen lässt, dass auch das Grundstück verkauft werden soll, das an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt. Die Beschlussvorlage nimmt Bezug auf ein Kaufangebot einer Firma für Grundstücke, die „ größtenteils im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´“ liegen. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke soll die Errichtung von 100 Häusern im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Anhand dieser Angaben in der Begründung der Beschlussvorlage lässt sich erkennen, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollen: es handelt sich um die Grundstücke der Gemeinde, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ´X.´ liegen. Welche Grundstücke konkret betroffen waren, ergab sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan, der aber noch nicht genehmigt war. Dass diese Grundstücke nicht sämtlich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen und trotzdem vollständig und nicht teilweise verkauft werden sollten, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterial. Zu diesen gemeindeeigenen Grundstücken, deren Verkauf beschlossen werden sollte, gehört auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, welches an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück angrenzt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Karten. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers von der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 21 nichts wussten oder nicht wissen konnten, welche gemeindeeigenen Grundstücke verkauft werden sollten, ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.
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In einer zweiten Überlegung begründet der Kläger die ernstlichen Zweifel damit, dass durch den Beschluss, die Grundstücke zu verkaufen, ihm (noch) keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile entstehen würden. Auch diese Überlegung führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V liegt nicht nur dann vor, wenn sich dieser Vor- oder Nachteil direkt und ohne weiteren Zwischenschritt aus dem Beschluss ergibt. Ausreichend ist, wenn weitere Entscheidungen erforderlich sind, die durch den Beschluss, an dem der einzelne Gemeindevertreter wegen Sonderinteressen nicht mitwirken durfte, dem Grunde nach festlegt werden (adäquate Kausalität; so auch VGH Mannheim Urt. v. 3.3.2005 – 3 S 1998/04, juris; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 18.07.2007 – 12 A 34.05, juris). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Ausschlussgrund fortwirkt, wenn nach der Beschlussfassung, für die ein Mitwirkungsverbot besteht, nachfolgend Beschlüsse gefasst werden, die der Fortführung der ersten Beschlussfassung dienen.
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So liegt der Fall hier. Durch den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke sollte dem Käufer die Möglichkeit eröffnet werden, im Geltungsbereich eines – zukünftig wirksam werdenden – Bebauungsplanes bis zu 100 Häuser zu errichten. Der Käufer hatte vor dem Hintergrund des Bebauungsplanes sein Kaufangebot gemacht. Auch wenn die Einzelheiten des Kaufvertrages noch auszuhandeln waren und ein weiterer Grundstückseigentümer seine im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke verkaufen musste, diente der Beschluss über den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücke der Umsetzung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung. Der Beschluss über die Verkaufsbereitschaft der Gemeinde war notwendiger Schritt zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Auch die Begründung des Zulassungsantrages räumt ein, dass der Kläger von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen wäre (tatsächlich hat er an der Sitzung der Gemeindevertretung, in der über die Aufstellung des Bebauungsplanes erneut entschieden wurde, nicht teilgenommen [Bl. 89 f. GA]).
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Zum anderen macht der Kläger zu diesem Klageantrag zu 1 einen Verfahrensfehler geltend. Er rügt die fehlende Aufklärung der nach seiner Auffassung strittigen Tatsache, ob das Grundstück des Klägers an eines der Grundstücke grenze, die verkauft werden sollten.
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Dieser Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterials (Beiakte 1) festgestellt, dass das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt, das im Eigentum des Klägers steht, an das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt angrenzt, das im Eigentum der Gemeinde steht. Auch der Kläger bestreitet diese Tatsache nicht. Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hat dieses die Schlussfolgerung gezogen, dass auch das Flurstück # der Flur # der Gemarkung A-Stadt Gegenstand des Verkaufsbeschlusses ist. Dies ist Ergebnis einer vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich begründeten, aber erkennbar vorgenommenen – wie aus den vorstehenden Darlegungen des Senats erkennbar rechtsfehlerfreien - Auslegung des entsprechenden Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung der Beklagten am 16.04.2014. Die Auslegung des Beschlusses bzw. der Beschlussvorlage ist eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Zur Auslegung enthält die Begründung des Zulassungsantrages keine Ausführungen.
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Der Kläger macht hinsichtlich des Klageantrages zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gefassten Beschlusses zum Verkauf der Grundstücke ebenfalls ernsthafte Zweifel geltend. Er meint, dass er als Mitglied der Gemeindevertretung ein aus § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V ableitbares Feststellungsinteresse habe, weil sein Mitwirkungsrecht verletzt worden sei.
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Mit dieser Überlegung legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese liegen schon deshalb nicht vor, weil nach Ablehnung seines Zulassungsantrages betreffend die Abweisung seiner Klage gegen seinen Ausschluss von der Beschlussfassung über den Verkauf rechtskräftig feststeht, dass der Kläger rechtmäßig von der Beschlussfassung ausgeschlossen worden ist. Eine berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Verkauf der Grundstücke wegen einer rechtswidrigen Feststellung eines Mitwirkungsverbotes betreffend seine Person ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
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Auch die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des § 24 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V liegt aus dem oben genannten Grund nicht vor. Fehlt es - wie hier - an einem rechtswidrigen Mitwirkungsverbot, stellt sich die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nicht.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.