Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2010 - 2 L 177/09

published on 04.05.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Mai 2010 - 2 L 177/09
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 17.11.2009 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der am 07.06.2009 durchgeführten Wahlen des Bürgermeisters und der (beklagten) Gemeindevertretung. Der Beigeladene zu 1. war vor der Wahl Bürgermeister, hat sich erneut um dieses Amt beworben und ist auch wiedergewählt worden; außerdem war er Wahlbewerber für die Gemeindevertretung.

2

Durch Urteil vom 17.11.2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, beide Wahlen für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

3

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

4

Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Zulassung ist allerdings zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). So liegt der Fall hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf §§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 1 Nr. 2 KWG M-V gestützt, wonach eine Wahlanfechtung Erfolg habe, wenn bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben könnten.

6

Das Verwaltungsgericht hat es nicht beanstandet, dass der Beigeladene zu 1. "in seiner Funktion als Bürgermeister" auf die Möglichkeit, das Wahllokal per Bus zu erreichen, hingewiesen habe. Es sei auch ein (noch) zulässiges "Wahlgeschenk", dass der Beigeladene zu 1. als Wahlbewerber versprochen habe, die Fahrscheine "aus eigener Tasche" zu bezahlen. Einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht stelle es aber dar, dass der Beigeladene zu 1. dieses Versprechen in seiner amtlichen Stellung als Bürgermeister - nämlich in der von ihm geleiteten Sitzung der Gemeindevertretung am 25. Mai 2009 - abgegeben habe. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils werden zwei danach erschienene Presseveröffentlichungen erwähnt, in der einen heißt es: "Der Bürgermeister wird für jeden Wähler privat die Kosten der Fahrscheine übernehmen." In der anderen wird außerdem der Name des Beigeladenen zu 1. genannt.

7

Die wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert angegriffen, sodass sie auch für die Senatsentscheidung zugrundezulegen sind. Allerdings meint die Beklagte, der Beigeladene zu 1. habe das Versprechen nicht in der Absicht abgegeben, die Wahlen (zu seinen Gunsten) zu beeinflussen. Es sei ihm nur darum gegangen, dass Thema "Bus" in der Gemeinderatssitzung zu beenden. Aus diesem Vorbringen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

8

Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bemüht, darf sich im gleichen Umfang und mit gleichen Mitteln beteiligen wie andere Wahlbewerber (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 10 NA 316/07 -, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Auch sind Inhaber öffentlicher Ämter vor einer Wahl nicht gehindert, die ihnen obliegenden Aufgaben weiter "normal" auszuüben (vgl. Beschluss des Senats vom 29.02.2008 - 2 O 141/07 -). Dazu gehört auch die zu den Amtspflichten rechnende Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. - neutrale - Hinweise im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl. Die Zulässigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze aber dort, wo offene oder verdeckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5/96 -, E 104, 323 m.w.N.). Ein (noch) amtierender Bürgermeister ist nicht allein deshalb, weil er sich um seine Wiederwahl bemüht, gehindert, eine kurz vor dem Wahltag stattfindende Sitzung der Gemeindevertretung zu leiten. Unzulässig ist es aber, die Wahrnehmung des Amtes mit den Aktivitäten als Wahlbewerber zu verbinden. Dies ist hier jedoch geschehen.

9

Es gehört zum üblichen Instrumentarium von Wahlkandidaten, für eine kostenlose Beförderung von Wählern zum Wahllokal zu sorgen. Dieser "Service" erfolgt regelmäßig in der Erwartung einer Verbesserung des Wahlergebnisses, auch wenn nicht in jedem Einzelfall eine Wählerbeeinflussung zu erzielen ist. Ob der Beigeladene zu 1. diesen Werbeeffekt bedacht und bezweckt hat, als er die - wie es in der Begründung des Zulassungsantrags heißt - unabsichtliche, provozierte Erklärung der Kostenübernahme ("dat betohl ik ut mine Tasch" ) abgab, spielt in diesem Fall keine entscheidene Rolle. Bei einem typischen Wahlversprechen kommt es nicht darauf an, ob der Versprechende (ausnahmsweise) nicht an seinen eigenen Wahlerfolg dabei gedacht hat. Abzustellen ist vielmehr auf den objektiven Inhalt des Versprechens, so wie es von dem betroffenen Wählerkreis zu verstehen ist. Danach sind Wahlgeschenke auf Stimmengewinn ausgerichtet.

10

Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der, der der bereits erwähnten Senatsentscheidung vom 29.02.2008 zugrundelag. Dabei ging es nicht um ein Wahlgeschenk; im Rahmen der Wahlanfechtung war eine "Unterlassung" gerügt worden, nämlich das "Vorenthalten von Informationen" im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung. Da diese Angelegenheit "nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Wahl" stand, ist geprüft worden, ob sie "wegen der Wahl abweichend vom üblichen Ablauf behandelt worden" ist. Vor diesem Hintergrund ging es um die Frage, ob etwa die "Veröffentlichung" bewusst bis nach der Wahl hinausgezögert worden sei, "um Wähler in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen."

11

Auch auf die sonst von ihr zitierte Rechtsprechung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn darin ging es ebenfalls nicht um Wahlgeschenke, sondern etwa darum, ob staatliche Stellen durch aktive "Öffentlichkeitsarbeit" in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingegriffen haben (vgl. BVerfG, Urteil v. 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, E 44, 125) oder darum, ob - ähnlich wie in der bereits zitierten Senatsentscheidung - durch bewusstes Verschweigen von Informationen (zur einer Grundstücksangelegenheit) eine Wählerbeeinflussung bezweckt war. "Soweit die Beklagte meint, der Beigeladene zu 1. habe den zitierten Satz in der Gemeindevertretersitzung nicht als Bürgermeister, sondern privat geäußert, berücksichtigt sie nicht genügend, dass es gerade dieser Umstand ist, der die Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren ausmacht, dass nämlich nicht strikt zwischen Amtsausübung und privatem Wahleinsatz getrennt wurde.

12

Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob die festgestellte Unregelmäßigkeit die "Entscheidungsfreiheit des Wählers" tatsächlich "beeinflusst hat". Vielmehr genügt es, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat -, wenn die Unregelmäßigkeiten "auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können" bzw. "geeignet sind", die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil v. 08.04.2003 - 8 C 14/02 -, Rn. 15, 22, m.w.N., zitiert nach juris; BVerfG, Urteil v. 10.04.1984 - 2 BvC 2/83, Rn. 32, zitiert nach juris).

13

Soweit die Beklagte meint, dass sich kein Wähler von der erklärten Fahrkostenübernahme beeindrucken lasse, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das angefochtene Urteil stellt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, "dass nur ein Wahllokal eröffnet" worden sei "und die Frage, welche Einschränkungen dies für die Wähler bedeute, ein zentrales Wahlkampfthema gewesen" sei (siehe Seite 14 f. Urteilsabdruck). Außerdem berücksichtigt die Beklagte nicht genügend, dass es nicht nur darum geht, ob sich ein Wähler, der eine sehr gefestigte Meinung hat, umstimmen lässt, sondern auch um die zahlreichen Wähler, die relativ offen sind und sich erst zuletzt (spontan) entscheiden.

14

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die angefochtene Entscheidung nicht von der zitierten Entscheidung des Senats abweicht und dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, sodass die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO zuzulassen ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 29.02.2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 01.11.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.