Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

2

Die Klägerin zu 1.) ist nach eigenen Angaben aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und mit dem armenischen Staatsangehörigen Z. verheiratet, der seinerseits vor dem Oberverwaltungsgericht Verwaltungsstreitverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (- 2 L 208/07 -) sowie einer Beschäftigungserlaubnis (- 2 L 31/14 -) führt, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Deren gemeinsames Kind ist die 2004 geborene Klägerin zu 2.).

3

Die Klägerin zu 1.) reiste im November 2003 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Februar 2004 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Auch der Asylantrag der Klägerin zu 2.) wurde abgelehnt.

4

Am 7. Juni 2006 beantragten die Klägerinnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte der Landrat des damaligen Landkreises Nordvorpommern (nachfolgend Beklagter) die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerinnen vom 2. August 2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 zurück.

5

Die Klägerinnen haben am 10. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, sie könnten weder freiwillig nach Armenien ausreisen noch dorthin abgeschoben werden.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägerinnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2011 - 2 A 40/07 - abgewiesen.

11

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Sie seien nicht - wie es die Vorschrift voraussetze – an der Ausreise gehindert. Die Botschaft der Republik Armenien habe sich bereit erklärt, der Klägerin zu 1. einen Ersatzpass auszustellen. Die Klägerin zu 2.) könne als armenische Staatsangehörige zusammen mit ihrem Vater freiwillig nach Armenien ausreisen.

12

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden sich die Klägerinnen mit ihrer durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am 2. Juli 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom 26. Juni 2012 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Sie könnten nicht nach Armenien ausreisen oder dorthin abgeschoben werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Erklärung der Botschaft der Republik Armenien über die Ausstellung eines Ersatzpasses sei zwischenzeitlich von der Botschaft zurückgenommen worden.

13

Die Klägerinnen beantragen,

14

unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2011 - 2 A 40/07 – den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

15

hilfsweise,

16

den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse fest und weist u. a. darauf hin, dass auch nach Widerruf der Passzusage für die Klägerin zu 1.) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Die Klägerin zu 1.) habe ihre Passlosigkeit zu vertreten. Sie habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht wahrheitsgemäß angegeben. Dies ergebe sich u. a. aus der vorliegenden Sprach-/Textanalyse, die bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nostorf/OT Horst am 15. August 2011 durchgeführt worden sei.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der beigezogenen Akten der Berufungszulassungsverfahrens zu den Aktenzeichen 2 L 208/07 und 2 L 32/14 sowie der Verfahren des Verwaltungsgerichts Greifswald zu den Aktenzeichen 2 B 522/10 und 2 B 970/10, des Verwaltungsgerichts Schwerin zum Aktenzeichen 5 A 862/06 As und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die Berufung hat keinen Erfolg.

23

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 4. Juli 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

24

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Klägerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Ergebnis zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerinnen greifen nicht durch. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG noch darauf, dass der Beklagte über ihre Anträge erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

25

Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen kommt die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei den Klägerinnen nicht vor. Zwar erscheint die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Klägerinnen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, weil die Klägerinnen nicht über gültige Reisedokumente verfügen und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung und für die Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Es kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4/09 -, zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 19/08 -, zit. n. juris). Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a. a. O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Dies vorausgesetzt hat die Klägerin zu 1.) ihre Mitwirkungspflichten aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nach den im Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen bisher nicht erfüllt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) weiterhin ungeklärt sind. Die Klägerin zu 1.) hat gegenüber den zuständigen Behörden stets erklärt, aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit zu sein und mit ihren Eltern bis 1989 in der damaligen armenischen SSR aufgewachsen zu sein. Diese Angaben werden zur Überzeugung des Senats durch die gutachterlichen Feststellungen im Ergebnis der bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nostorf/OT Horst im August 2011 mit der Klägerin zu 1.) durchgeführten Sprach- und Textanalyse durchgreifend erschüttert. Das Gutachten vom 11.10.2011 kommt auf Seite 7 unter Punkt III. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin mit Sicherheit um eine Bewohnerin aus dem ostslawischen Sprachraum, d. h., aus Russland, Ukraine oder Weißrussland handelt, und dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Städterin aus Zentralrussland ist. Diese Feststellungen des Gutachters werden durch die Berufung nicht substantiiert angegriffen. Die Klägerin zu 1.) bestreitet nicht die russische Sprache wie im Gutachten festgestellt zu beherrschen und zu sprechen, sie tritt lediglich den daraus hergeleiteten Feststellungen zu ihrer Herkunft insoweit entgegen, als sie darauf verweist, in Armenien in eine russische Schule gegangen zu sein. Außerdem sei ihre Mutter Russischlehrerin gewesen und sie selbst habe ab 1989 lange Jahre in Russland gelebt. Durch diese Einwände werden die Feststellungen des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen. Der Gutachter hat u. a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1.) reines, akzentfreies normatives Russisch, wie eine russische Muttersprachlerin spreche. Sie begehe keine Fehler, weder in der Phonetik noch in der Morphosyntax. Russisch sei ihre Haupt-, Grund- und Muttersprache. Ohne Zweifel sei die Klägerin zu 1.) sprachlich in rein russischer Sprachumgebung geformt, in der sie sich zeitlebens aufgehalten habe (S. 7 Punkt III. 2. Absatz). Weiter heißt es in dem Gutachten, dass Spuren und Interferenzen aus anderen Sprachen im russischen Ausdruck der Klägerin zu 1.) nicht festgestellt worden seien, und es deshalb keinen Anlass gebe, andere Herkunfts- und Aufenthaltsorte und Orte der sprachlichen Formung außer Russland (slawischer/russischer Sprachraum) in Betracht zu ziehen (S. 7 Punkt III. 4. Absatz). Auch verweist das Gutachten darauf, dass die Klägerin zu 1.) weder Armenisch, noch Aserbaidschanisch und „Karabachisch“ (laut Gutachten S. 4, 4. Absatz gibt es jeweils einen karabachischen Dialekt der aserbaidschanischen und der armenischen Sprache) spricht. Die festgestellten und von Klägerseite nicht bestrittenen sprachlichen Fähigkeiten und Eigenarten lassen sich also nach den gutachterlichen Feststellungen nicht dadurch erklären, dass die Klägerin zu 1.) in Armenien in eine russische Schule gegangen sein will, ihre Mutter Russischlehrerin gewesen sein soll, und sie später als Erwachsene in Russland gelebt haben will. Der Senat folgt den gutachterlichen Feststellungen. Grundlegende systematische Mängel oder inhaltliche Fehler, die die Verwertbarkeit der Ergebnisse des Gutachtens beeinträchtigen könnten, werden von der Berufung nicht dargelegt und sind auch sonst für den Senat nicht erkennbar.

26

Ein Nachweis über die Identität der Klägerin zu 1.) ergibt sich auch nicht aus der im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde über die Eheschließung mit dem armenischen Staatsangehörigen A. H.. An der Echtheit dieser Urkunde bestehen durchgreifende Zweifel, die die Klägerin zu 1.) im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt hat. Nach dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren soll es sich nach Auskunft der zuständigen Standesamtsbehörde der Republik Mari El (autonome Republik im östlichen Teil des europäischen Russland) um ein verfälschtes Dokument handeln, welches auf Antrag einer anderen Person in eine andere Region versandt worden sein soll. Diesem Einwand ist die Klägerin zu 1.) im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Zulassungsverfahren die durch das Auswärtige Amt gewonnene Erkenntnis über die Urkunde unter Hinweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Schleswig mit der Begründung bestritten, Informationen aus der Standesamtsregistrierung seien vertraulich und gesetzlich nicht möglich, weshalb es solche Informationen, wie sie das Auswärtige Amt erhalten haben wolle, gar nicht geben könne und dürfe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Informationen über die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde zu erschüttern. Mit der durch das Auswärtige Amt ermittelten Information hat die Standesamtsbehörde keine vertraulichen Daten der Standesamtsregistrierung herausgegeben, sondern lediglich eine Stellungnahme über die Echtheit der vorgelegten Urkunde abgegeben. Weshalb die ausstellende Behörde keine Stellungnahme über die Echtheit einer (vermeintlich) von ihr selbst ausgestellten Urkunde abgeben dürfen soll, ist für den Senat nicht erkennbar; den diesbezüglichen Beweisanträgen aus dem Zulassungsverfahren musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Schließlich hat der in der Urkunde aufgeführte armenische Staatsangehörige A. H. nach der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einlassung des Beklagten bei seiner Expertenanhörung am 15. September 2010 selbst angegeben, dass man diese Urkunde auf nicht ganz legalem Weg erworben habe.

27

Abweichende Erkenntnisse ergeben sich für den Senat schließlich auch nicht aus den Akten der beigezogenen Berufungszulassungsverfahren – 2 L 208/07 - und - 2 L 32/14 -, den (vermeintlichen) Ehemann der Klägerin zu 1.) betreffend. In dem Verfahren - 2 L 32/14 – hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen, der auch den dortigen Kläger vertritt, vorgetragen, dass die Klägerin zu 1.) am 18. Februar 2014 armenischen Experten bei der ZAB Bielefeld vorgeführt worden sei. Das Ergebnis sei gewesen, dass aus Sicht der armenischen Experten die Identität der Klägerin zu 1.) nicht habe geklärt werden können. Durch dieses Ergebnis werden die durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen der Klägerin, wonach sie aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und mit ihren Eltern bis 1989 in der damaligen armenischen SSR aufgewachsen sei, nicht ausgeräumt.

28

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1.) im bisherigen Verfahren falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für die Klägerin zu 1.) ist deshalb nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG ausgeschlossen. Da die Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) aus von ihr zu vertretenden Gründen bisher nicht geklärt ist, gilt entsprechendes auch für deren minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2.).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - 2 L 128/11 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines Reiseausweises im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Reiseausweis. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthV).

5

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser auch für § 5 Abs. 1 AufenthV geltenden Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass derzeit die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer offenbar beim Kläger nicht vorliegen. Er hat nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung eines togoischen Reisepasses unternommen.

7

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein togoischer Reisepass werde ihm bereits deshalb nicht ausgestellt, weil er nicht in der Lage sei, die "ersten drei Seiten des alten Passes" vorzulegen. Hierzu hat der Beklagte wiederholt (etwa mit Schreiben vom 06.07.2009) unter Berufung auf eine Auskunft der Bundespolizei Koblenz darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, bei der togoischen Botschaft eine eidestattliche Versicherung abzugeben, wonach der Kläger nie einen togoischen Reisepass besessen habe. Soweit der Kläger geltend machen will, dazu nicht in der Lage zu sein, weil er taub sei und weder lesen noch schreiben könne, ist dies nicht einleuchtend. Denn ersichtlich ist der Kläger in der Lage, im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren die (wohl eher kompliziertere) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich der eigenhändigen Unterschrift) abzugeben.

8

Außerdem geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass es völlig aussichtslos wäre, bei togoischen Stellen Verständnis für seine besondere Lebenssituation zu erwarten. Dies ist aber lediglich eine Vermutung des Klägers, solange er es nicht wenigstens versucht hat, ob nicht in seinem Fall etwa ein anwaltliches Schreiben, dem eventuell ärztliche Bescheinigungen beigefügt werden könnten, als ausreichend erachtet wird.

9

Auch im Hinblick auf die erforderliche Beschaffung einer Geburtsurkunde hat der Kläger nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen. Der Beklagte hat dem Kläger Vertrauensanwälte in Togo benannt, an die er sich wenden könne, um die Geburtsurkunde zu erhalten. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn der Kläger sich darauf beruft, sich mit einem Rechtsanwalt in Togo nicht verständigen zu können. Zu Recht weisen sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass der Kläger sich persönlich mit einem Rechtsanwalt in Togo in Verbindung setzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kontakt von seiner Prozessbevollmächtigten, Beschäftigten des Beklagten oder anderen Personen vermittelt wird (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008, a.a.O.). Der Kläger kann seine Mitwirkung auch nicht von vornherein aus Kostengründen ablehnen. Offenbar geht er selbst davon aus, dass bislang "keine Angaben zur Höhe" der Kosten eines ausländischen Vertrauensanwalts gemacht werden können. Bevor der Kläger nicht wenigstens versucht hat, eine Geburtsurkunde in Togo zu beschaffen, lässt sich nicht feststellen, dass er dazu nicht (in zumutbarer Weise) in der Lage ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 23.03.2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Durch Urteil vom 23.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vorliegen.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein darauf gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 11.10.2010 - 2 L 111/08 -, m.w.N.).

5

Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung verneint, dass er nicht ohne Verschulden an der Ausreise gehindert sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar habe er am 21.05.2008 die indische Botschaft aufgesucht. Die für die Ausreise erforderlichen Papiere hätten aber nicht ausgestellt werden können, da der Kläger keine Identitätspapiere habe vorlegen können. Durch Verfügung (des Gerichts) vom 11.09.2008 sei er darauf hingewiesen worden, dass er mit der Beschaffung von Identitätspapieren auch einen Anwalt beauftragen könne. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen.

7

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt, ist auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen. Danach ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Dazu gehört auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte, auch die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland. Ob die Beauftragung vom Ausländer direkt erfolgt oder von seinem Prozessbevollmächtigten oder der Ausländerbehörde vermittelt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Beschl. des Senats vom 23.10.2008 – 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 10.03.2009 – 1 B 4/09 -; Beschl. des Senats vom 24.06.2010 – 2 O 35/10 -, m.w.N.). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er nicht lesen und schreiben könne, berücksichtigt er nicht genügend, dass es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass er persönlich etwa einen Anwalt in Indien beauftragt. Die erwähnte Verfügung vom 11.09.2008 war ohnehin an seine Prozessbevollmächtigte gerichtet. Dass der Kläger auch mit ihrer Unterstützung nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Anwalt in Indien zu beauftragen, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen, zumal sich diese weder mit der Beauftragung selbst noch mit der Verfügung vom 11.09.2008 konkret auseinandersetzt. Soweit der Kläger meint, weitere Bemühungen seien „von vornherein zum Scheitern verurteilt“, bezieht sich dies ersichtlich auf den Versuch, Ausreisepapiere von der Botschaft zu erhalten, ohne zuvor „Kontakte nach Indien“ hergestellt zu haben. Warum ihm diese Kontaktaufnahme aber nicht in der beschriebenen Weise möglich (gewesen) sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

8

Ansprüche des Klägers aus § 104 a Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er habe vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht außer auf die bereits erwähnte Verletzung der Mitwirkungspflicht auch darauf abgestellt, dass dem Kläger bereits durch eine Verfügung des Beklagten vom 19.11.2002 aufgegeben worden sei, die indische Botschaft aufzusuchen, was er aber erstmals im Oktober 2007 getan habe. Warum ihm dies nicht früher möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte, legt der Kläger aber in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dar.

9

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der insofern von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen würde. Außerdem beruft sich der Kläger nicht auf ein divergenzfähiges Gericht. Mit „Oberverwaltungsgericht“ meint § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO das im Instanzenzug über dem entscheidenden Verwaltungsgericht stehende Oberverwaltungsgericht und nicht das eines anderen Bundeslandes.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So liegt es hier.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie sich die Ermessensrahmenverschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auswirkt. Dazu sei zu klären, welchem Zweck das Ermessen in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dienen bestimmt sei, wenn von einem dauerhaften Aufenthalt des Ausländers in Deutschland auszugehen sei. In diesen Fällen sei kein legitimer Zweck mehr erkennbar, die begehrte humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG getroffene gesetzgeberische Entscheidung müsse auch in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus dem genannten Grunde nicht die Zulassung der Revision.

4

Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. September 2001 und des weltweit agierenden Terrorismus nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird (BTDrucks 15/955 S. 7). Der Zweck der Vorschrift und ihre systematische Stellung als vor die Klammer gezogene Regelerteilungsvoraussetzung belegen, dass das öffentliche Interesse an der Identifizierung des Ausländers und Klärung seiner Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland nicht davon abhängt, ob die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung besteht oder nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 5 Rn. 41). Vielmehr ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt. Wenn die Ausländerbehörde nach Ausschöpfung aller von Amts wegen in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die Ausübung des ihr in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens daran ausrichtet, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung dahinstehen lassen, ob die Ausreise der Klägerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist (UA S. 7 Rn. 38). Es hat - wie die Beklagte - diese Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber zugunsten der Kläger unterstellt. Aus welchen Gründen diese Vorgehensweise den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.