Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2019 - 4 Bs 83/18

published on 24/01/2019 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2019 - 4 Bs 83/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona.

2

Die 1987 in Riga geborene Antragstellerin ist lettische Staatsangehörige. Sie ist Mutter einer in 2007 in Riga geborenen Tochter, die sie allein erzieht. Ihre Ehe mit dem Vater dieses Kindes wurde mit Urteil vom 27. März 2013 in Lettland geschieden.

3

In Lettland hatte die Antragstellerin am 31. August 2006 an der privaten Baltischen Hochschule für Psychologie und Management in der dortigen Abend-Abteilung ein Studium der Psychologie mit dem Ziel des Erwerbs des Bachelor-Grades und der fachlichen Qualifikation „Assistenzpsychologin“ aufgenommen. Für dieses Studium hatte sie Studiengebühren zu entrichten. Studienleistungen erbrachte sie dort bis zum 2. Oktober 2010. Immatrikuliert blieb sie bis zum 26. Juli 2011. Den angestrebten Abschluss erwarb sie nicht.

4

Im März 2012 nahm die Antragstellerin mit ihrer Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland. Von Mai 2012 bis August 2014 war sie in einem Hotel als Servicekraft und in einem Restaurant als Köchin beruflich tätig. Danach war sie etwa ein Jahr krankgeschrieben. Ab November 2015 belegte sie Sprachkurse. Am 24. März 2017 absolvierte sie erfolgreich die Prüfung für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

5

Am 1. März 2017 bewarb sich die Antragstellerin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona für die Ausbildung zur Erzieherin. Am 11. Mai 2017 bestand sie die dortige Aufnahmeprüfung. Die Schule konnte ihr nicht zum 1. August 2017, sondern erst zum 1. Februar 2018 einen Ausbildungsplatz anbieten, da sie mehr Bewerber als freie Ausbildungsplätze hatte.

6

Am 1. Februar 2018 begann die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Erzieherin. Ihren bereits am 23. November 2017 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung für diese Ausbildung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. März 2018 ab, da kein unabweisbarer Grund für den Abbruch der in Lettland begonnenen Ausbildung vorgelegen habe. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 19. April 2018 wurde noch nicht entschieden.

7

Am 20. April 2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für ihre Ausbildung ab sofort Ausbildungsförderung zu gewähren und über ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. März 2018 zu entscheiden.

8

Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Mai 2018 bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens, längstens bis Januar 2019, für die Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

9

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss, soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

II.

10

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

11

Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

12

1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, dass die Antragstellerin mit ihrem Psychologiestudium in Lettland ihren Anspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe. Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung setze voraus, dass für den Abbruch der ersten Ausbildung ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hätte. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde vorliegend nicht genügen, denn die Antragstellerin habe in Lettland bereits mehr als vier Hochschulsemester studiert, § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG. Die gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters abgebrochen habe. Dass sie das Studium aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Ehemann und der infolgedessen eingetretenen finanziellen Probleme abgebrochen habe, stelle keinen unabweisbaren Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Dieser läge nur dann vor, wenn der vorliegende Grund die Wahl zwischen Abbruch und Fortsetzung der Ausbildung nicht zulassen würde bzw. es die gebotene Interessenabwägung schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der Ausbildung festzuhalten. Dass dies vorliegend der Fall sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere könne es nicht auf Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Ausbildung ankommen, denn finanzielle Gründe seien gerade kein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Der angefochtene Beschluss setze sich auch nicht mit der Widersprüchlichkeit der Angaben der Antragstellerin im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auseinander. Sie habe einerseits vorgetragen, ihr Ehemann habe ohnehin das Einkommen der Familie verspielt, sodass sie ihr Studium selbst habe finanzieren müssen. Andererseits habe sie das Studium nach der Trennung im Februar 2010 jedenfalls bis Juli 2011 fortgeführt und noch bis Oktober 2010 Studienleistungen erbracht. Die Studiengebühren habe sie daher nach der Trennung wohl weiter bis Juli 2011 entrichtet, sodass die behauptete finanzielle Problematik wohl unabhängig von der Trennung eingetreten sei. Die Antragstellerin habe zudem angegeben, von November 2009 bis März 2012 als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Der angefochtene Beschluss setze sich nicht damit auseinander, weswegen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht ausgereicht hätten, das Studium zu finanzieren. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer etwaigen finanziellen Belastung durch die Trennungssituation und dem Studienabbruch sei nicht ersichtlich und wäre auch nicht ausreichend für die Annahme eines unabweisbaren Grundes. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein anderer unabweisbarer Grund für den Studienabbruch vorliege. Was der im angefochtenen Beschluss genannte „ehebedingte“ Grund für den Studienabbruch zu einem unabweisbaren i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG machen solle, werde nicht dargelegt und erschließe sich auch nicht. Sie, die Antragsgegnerin, nehme zur Kenntnis, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Trennung von ihrem Ehemann und die Erziehung ihres Kindes vor Schwierigkeiten gestellt gewesen sei. Ein unabweisbarer Grund liege gleichwohl nicht vor. Dies gelte auch, soweit die Antragstellerin vortrage, als Alleinerziehende vor besonderen Problemen bei der Erziehung ihres Kindes gestanden zu haben. Da sie für mehrere Jahre einer Tätigkeit als Verkäuferin nachgegangen sei und jedenfalls zeitweise auch parallel studiert habe, habe sie in dieser Zeit die Betreuung ihres Kindes jedenfalls grundsätzlich organisieren können. Weswegen dies nicht weiterhin möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Auch die Annahme im angefochtenen Beschluss, dass die Antragstellerin ihre Studienleistungen nicht in Deutschland angerechnet bekäme und ein erneutes Studium der Psychologie aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht absolvieren könne, weswegen ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben sei, gehe fehl. Denn der unabweisbare Grund beziehe sich auf den Abbruch der vorangegangenen Ausbildung und nicht darauf, ob der Auszubildende einen Grund habe, eine neue Ausbildung zu beginnen. Im Hinblick auf die Annahme eines unabweisbaren Grundes gelte ein besonders strenger Maßstab. Es könnten auch nicht mehrere ggf. wichtige Gründe i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu einem unabweisbaren Grund kumuliert werden, wie es der angefochtene Beschluss anscheinend voraussetze. Der im angegriffenen Beschluss (BA S. 10) angenommene Fachrichtungswechsel sei im Übrigen schon tatbestandlich nicht gegeben, da die Antragstellerin keinen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe.

13

Mit diesen Ausführungen erschüttert die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu erlassen, nicht. Ob für den Abbruch des Studiums der Antragstellerin an der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management in Riga ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hat (so die Annahme des Verwaltungsgerichts) oder ob dies nicht der Fall war (so die Sichtweise der Antragsgegnerin), ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. Bereits der Ausgangspunkt sowohl der Argumentation der Antragsgegnerin als auch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6), dass die Antragstellerin mit ihrem Psychologiestudium in Lettland ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe und dass sich deshalb die Förderung der in Deutschland aufgenommenen schulischen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG richte, trifft nämlich nicht zu. Im Einzelnen:

14

a) Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 unter Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von ihr in Lettland aufgenommenen Ausbildung um ein Teilzeit-Studienprogramm in der Abend-Abteilung der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management handelte. Nach dem Vortrag der Antragstellerin in diesem Schriftsatz, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, fanden die Lehrveranstaltungen lediglich an vier Tagen in der Woche abends zwischen 18.00 und 21.30 Uhr, also für die Dauer von nur 14 Stunden pro Woche statt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass ein solches Abendstudium die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, nicht i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG voll in Anspruch nahm. Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin neben ihrem Studium zumindest zeitweise beruflich tätig war (so ihre Angaben in der Anlage 1 zu ihrem Förderungsantrag vom 23. November 2017, Bl. 3 der Sachakte, und gegenüber dem Verwaltungsgericht am 26. April 2018, Bl. 116 der Gerichtsakte). Für eine solche Teilzeitausbildung kann jedoch gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. Die von der Antragstellerin in Lettland aufgenommene und ohne Abschluss abgebrochene Ausbildung war also keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung.

15

b) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (11 C 28.93, NVwZ-RR 1995, 285, juris Rn. 10 f. m.w.N.) ist die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig. Dies bedeutet, dass eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung findet (ebenso Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 8). In dem genannten Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht gegen die von der damaligen Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris) vertretene Auffassung ausgesprochen, § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG betreffe nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit der jeweiligen Ausbildung, sondern nur die Förderung im konkreten Fall. Diese Auffassung finde in Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift keine Stütze. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1995 (9 UE 570/93, juris Rn. 25 ff.) dieselbe Auffassung vertreten wie die vorinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, offensichtlich ohne das im Monat zuvor ergangene entgegenstehende höchstrichterliche Urteil vom 14. Dezember 1994, welches im Januar 1995 noch nicht veröffentlicht gewesen sein dürfte, zu kennen. Dieses von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 (S. 2) erwähnte Urteil vom 24. Januar 1995 steht somit, da bei seinem Erlass nicht mehr mit der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehend, einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen.

16

c) Ist das Studium der Antragstellerin an der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management somit, da vollständig in Teilzeitform durchgeführt, nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen, stellen sich Fragen des § 7 Abs. 3 BAföG, insbesondere die vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin unterschiedlich beantwortete Frage des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch dieser Ausbildung, nicht. Es stellt sich nicht einmal die Frage, ob für den Abbruch der damaligen Ausbildung ein wichtiger Grund vorlag. Damit ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen.

17

2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, dass es, sofern es auf einen etwaigen Leistungsausschluss nach § 10 Abs. 3 BAföG ankäme, weiterhin nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Antragstellerin an einer unverzüglichen Ausbildungsaufnahme vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres, nämlich zum 1. August 2017, gehindert gewesen sei. Sie habe die Ausbildung erst im Februar 2018 aufgenommen, obwohl sie die Aufnahmeprüfung bereits im Mai 2017 bestanden habe. Die Ausbildungsstätte biete die Ausbildung auch zum 1. August eines jeden Jahres an. Der angefochtene Beschluss setze unter Nennung einer „Auskunft der Ausbildungsstätte“ voraus, dass der nächstmögliche Ausbildungsbeginn erst im Februar 2018 gewesen sei. Diese Auskunft sei ihr, der Antragsgegnerin, unbekannt.

18

Auch mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung nicht. Die vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Beschlusses (BA S. 3) erwähnte Auskunft der Ausbildungsstätte ist der Vorsitzenden der Kammer am 27. April 2018 telefonisch erteilt worden. Den hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 119 der Gerichtsakte) hat die Antragsgegnerin zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis erhalten. Der Senat hat der Antragsgegnerin jedoch im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 eine Kopie dieses Vermerks übersandt, aus welchem sich ergibt, dass die Antragstellerin angesichts der Bewerberlage nach ihrem im Mai 2017 bestandenen Aufnahmetest erst im Februar 2018 ihre Ausbildung aufnehmen konnte. Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt dieses Vermerks nicht behauptet, dass dessen Inhalt unzutreffend sei. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 eine Bescheinigung der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona vom 22. August 2018 vorgelegt, wonach diese Ausbildungsstätte ihr keinen Ausbildungsplatz zum 1. August 2017 habe anbieten können, weil sie mehr Bewerber gehabt habe, als sie habe aufnehmen können. Erst zum 1. Februar 2018 habe ihr ein Ausbildungsplatz angeboten werden können.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.