Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der nach der 6. Jahrgangsstufe das von ihm besuchte Gymnasium verlassen und auf eine Stadtteilschule (STS) wechseln muss (§ 42 Abs. 5 Satz 3 HmbSG, § 13 Abs. 2 APO-GrundStGy), begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Antragsgegnerin ihn zum Beginn des Schuljahres 2018/19 vorläufig der von ihm als Erstwunsch angegebenen STS B. ... zuweisen müsse. Die Antragsgegnerin hat ihn der G.-...S...-STS zugewiesen; der Schulweg dorthin beträgt für ihn 4.226m, während der Schulweg zur STS B. ... nur 631m lang wäre.

2

Das Verwaltungsgericht hat den am 17. August 2018 gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 31. August 2018 abgelehnt und ausgeführt:

3

Die Kapazitäten der STS B. ... im Jahrgang 7 – fünf Klassen à 25 Schüler und Schülerinnen (nachfolgend nur: Schüler) – seien ausgeschöpft. Da 116 Schüler die Schule bereits bisher besucht haben, seien nur neun freie Plätze zu vergeben gewesen. Diese seien nach Maßgabe der "Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg" vom 28. Februar 2018 (MBlSchul 2018, S. 38 – nachfolgend: Richtlinie) vergeben worden, und zwar an ein (1) als Härtefall angesehenes Kind, ferner an sieben Kinder mit Geschwisterkindern an der Schule und zuletzt an das Kind mit dem kürzesten Schulweg. Da das letztgenannte Kind ein Zwillingsgeschwister mit dem gleichkurzen Schulweg hat, sei dieses Kind überkapazitär aufgenommen worden. (Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen ergibt sich des weiteren, dass drei weitere Kinder überkapazitär an der STS B. ... aufgenommen wurden.) Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass die beiden Kinder mit dem kurzen Schulweg die Plätze an der STS B. ... nicht angenommen hätten, lägen der Antragsgegnerin keine Abmeldungen vor.

4

Der Antragsteller habe mit seinem Vortrag und dem hierzu beigefügten Attest nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm ein Härtefall vorliege, der allein eine Zuweisung an die STS B. ... geböte. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller Probleme habe und der Schulwechsel als solches ihn zusätzlich belaste. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Schulwechsel zur G.-...S...-STS den Antragsteller stärker belaste als der zur Wunschschule. Dass aus dem längeren Schulweg erhebliche seelische Belastungen für den Antragsteller folgten, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

5

Nach dem Schulweglängen-Kriterium stehe der Antragsteller hinter dem als letztem aufgenommenen Kind. Die Länge des Schulwegs von ca. 4,2 km zur zugewiesenen Schule sei altersangemessen; die Zumutbarkeit des Schulwegs sei für sich zu beurteilen; auf einen Vergleich zum kürzeren Weg zur Wunschschule komme es insoweit nicht an.

6

Der Antragsteller könne auch nicht verlangen, nach § 87 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz HmbSG aus Gründen der regionalen Versorgung außerhalb der vorhandenen Kapazitäten an der STS B. ... aufgenommen zu werden. Der Antragsteller habe schon nicht vorgetragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Außerdem sei er im Rahmen der gesetzlichen Kapazität an der G.-...S...-STS aufgenommen worden; der Weg zu dieser Schule sei zumutbar. Der Vortrag des Antragstellers zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der drei an der STS B. ... überfrequent aufgenommenen Schüler könne daher dahinstehen.

7

Gegen den Beschluss, der den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 4. September 2018 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 14. September 2018 Beschwerde erhoben und diese am 28. September 2018 begründet.

II.

8

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht grundsätzlich allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

9

1. Soweit der Antragsteller erneut vorträgt, bei ihm sei ein Härtefall gegeben, weshalb ihm ein Platz an der Erstwunschschule STS B. ... zuzuweisen sei, fehlt es schon an einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Abschnitt II.2. b bb der Gründe). Schon dieses hatte bemängelt, dass der Vortrag des Antragstellers, nur die STS B. ... könne ihm ein vertrautes Umfeld mit bekannten Gesichtern und ein vertrautes Umfeld bieten, das ihn emotional stabilisieren würde, unsubstantiiert bleibe und nicht überzeuge.

10

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller (bzw. seine Eltern) als Zweit- und Drittwunsch mit der STS R. ... und noch mehr mit der MBS.A. ... Schulen angegeben hatte, die kaum weniger weit oder sogar weiter von der Wohnung des Antragstellers entfernt liegen als die G.-...S...-STS. Auch dies spricht dagegen, dass die Zuweisung zur G.-...S...-STS und damit zu einer anderen als der gewünschten STS B. ... zu unzumutbaren Konsequenzen für den Antragsteller führen würde (vgl. zur Beschreibung der Anforderungen an einen "Härtefall": OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8. 2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 6; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3).

11

Im übrigen wurden, wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. August 2018 übermittelten Listen ergibt, außer dem Antragsteller sechs weitere Schüler, die wie dieser bisher das M.-D. Gymnasium besucht hatten, der G.-...S...-STS zugewiesen, so dass der Antragsteller auch dort einige "bekannte Gesichter" wiederfinden wird.

12

2. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, das Auswahlverfahren für die STS B. ... sei rechtswidrig erfolgt. Die Abmeldung von zwei Kindern hat nicht zur Folge, dass hierdurch die gesetzliche Regel-Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 der STS B. ... nicht ausgeschöpft wäre (a). Die Aufnahmekapazität ist auch nicht durch die überkapazitäre Aufnahme einiger Schüler erweitert worden (b). Schließlich ist die Anwendung der Geschwisterkindregelung nicht grundsätzlich zu kritisieren (c).

13

a) Die Regelkapazität in der Jahrgangsstufe 7 der STS B. ... beträgt 125 Schüler (5 Klassen; 25 Schüler pro Klasse gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HmbSG). Die beiden Zwillinge mit dem Schulweg von lediglich 10m haben den letzten "regulären" Platz sowie einen überfrequenten Platz zugeteilt bekommen. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass diese beiden Schüler die Schule mittlerweile verlassen hätten. Soweit hiermit – neben einem anderen Gesichtspunkt, auf den unter b) eingegangen wird – konkludent geltend gemacht werden soll, die Regelkapazität sei damit wieder unterschritten, kann dem nicht gefolgt werden.

14

Wie die Bevollmächtigten des Antragstellers in einem Parallelverfahren (1 Bs 165/18) näher ausgeführt und durch Erklärungen der Eltern der Zwillinge belegt haben, haben diese am 23. August 2018 per E-Mail "die Schulplätze ... an der STS B. ... abgesagt." Das Schuljahr 2018/19 hatte indes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbSG bereits am 1. August 2018 begonnen, der Unterricht selbst am 16. August 2018. Es bedarf hier keiner genauen Festlegung des Stichtages, der für die Feststellung der Zahl verfügbarer Plätze und für die Ermessensentscheidung über die Verteilung der Plätze maßgeblich ist (vgl. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie; für den Fall einer Aufnahme in Klasse 1: OVG Hamburg, Beschl. v. 21.8.2018, 1 Bs 140/18, n.v.). Wohl schon Umstände, die erst nach Beginn des Schuljahres eintreten, jedenfalls aber Umstände, die – wie hier – erst nach Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres eintreten, können keinen Einfluss haben auf die Zahl der verfügbaren Plätze, die an einer Schule für das betreffende Schuljahr zu verteilen sind. Das folgt auch aus § 4 Abs. 1 der Richtlinie, der als Regelfall des Schulwechsels einen solchen zum Schuljahresbeginn bezeichnet; hierzu gehört auch der Fall des zwingenden Schulformwechsels (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Richtlinie). Ein "Nachrücken" bei später freiwerdenden Plätzen ist – außer aus wichtigem Grund im laufenden Schuljahr – im Regelfall nur zum Beginn des nächsten Schuljahres möglich (§ 3 Abs. 1 der Richtlinie; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 12).

15

b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Antragsgegnerin eine Überfrequentierung der Jahrgangsstufe 7 der STS B. ... von drei Kindern – richtigerweise sogar von vier Kindern, da auch der eine Zwilling überkapazitär aufgenommen worden war – hinnehmbar gewesen sei, dies jedoch nach Abmeldung zweier Kinder nicht mehr zumutbar sein solle.

16

Dem ist zunächst der unter a) erörterte zeitliche Gesichtspunkt entgegenzuhalten. Im übrigen wird die gesetzliche Klassenobergrenze durch die überkapazitäre Aufnahme einzelner Schüler nicht erhöht. Die Rechtfertigung der ausnahmsweisen Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze bleibt an das Bestehen des spezifischen Rechtfertigungsgrundes gebunden. Der Antragsteller könnte die eigene überkapazitäre Berücksichtigung nur dann beanspruchen, wenn in seiner Person Gründe für eine Frequenzüberschreitung vorlägen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.8.2018, 1 Bs 140/18, n.v.), was aber nicht der Fall ist (siehe hierzu unter 3.).

17

Das insoweit allein bestehende Recht des Antragstellers, dass über seine Aufnahme auf eine überkapazitär angewählte Schule nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird, ist durch die Aufnahme der drei bzw. zunächst vier Schüler, die außerhalb der Kapazität aufgenommen wurden, von vornherein nicht verletzt. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 7 Mitte) zu Recht von einer Prüfung abgesehen, ob die Aufnahme der Schüler aus dem ... Weg ..., dem ... Weg ... und aus ... (Schleswig-Holstein) rechtmäßig war. Klarstellend weist das Beschwerdegericht allerdings darauf hin, dass dann, wenn Schüler als Härtefall oder auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG aufgenommen werden und einen Platzinnerhalb der Regelkapazität einer Jahrgangsstufe zugewiesen bekommen, die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zuweisungen im Einzelfall durchaus verlangt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 11 ff., 14 ff.).

18

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend bei der Verteilung der neun verfügbaren Plätze sieben Schüler unter Anwendung der Geschwisterkindregelung (§ 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie) berücksichtigt wurden. Die in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG für die Auswahlentscheidung als „maßgeblich“ benannten Kriterien stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, so dass es nicht zu beanstanden ist, vor der Schulweglänge diejenigen Kinder zu bevorzugen, deren Geschwister bereits die Schule besuchen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 7; Beschl. v. 8.8. 2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 12). Dies führt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu einer "weitgehenden Aushöhlung nicht nur des Elternwahlrechts, sondern auch des Vorrangs eines kindgerechten und damit möglichst kurzen Schulwegs" (Beschwerdebegründung S. 3 unter Bezugnahme auf eine nicht tragende Erwägung des VG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2011, 15 E 1810/11, juris Rn. 35). Bei einer über den konkreten Fall hinausgehenden Gesamtbetrachtung dürfte es nur in eher untergeordnetem Maße zur Berücksichtigung von Kindern kommen, die allein über das Kriterium des Geschwisterkindes einen Platz an der gewünschten Schule zugeteilt bekommen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das erste Kind einer Familie – als Anknüpfungspunkt für eine spätere Aufnahme eines Geschwisters – in der Regel über das Schulwegkriterium einer bestimmten Schule zugewiesen worden sein wird. Bei der Verteilung von Plätzen für die 1. und 5. Jahrgangsstufe werden daher viele nach der Geschwisterkindregelung aufgenommene Schüler auch kürzere Schulwege als diejenigen Schüler haben, denen diese Regelung nicht zugutekommt.

19

Selbst bei der im konkreten Fall relativ geringen Zahl zu verteilender Plätze (neun Plätze) bewirkt die Geschwisterkindregelung nur hinsichtlich einiger Schüler (darunter der Antragsteller) einen Nachteil gegenüber einer bloßen Anwendung des Schulweglänge-Kriteriums. So wären nach der Schulweglänge zwar die Schüler mit Schulweglängen von 479, 576, 631 (Antragsteller) und 706m den als Geschwisterkindern berücksichtigten Schülern vorzuziehen gewesen. Dem nachfolgenden Schüler (1.705m) wäre aber bereits ein Geschwisterkind auch nach der Schulweglänge (1.703m) vorgegangen; beim nächsten Schüler (2.120m) wären es bereits vier Geschwisterkinder gewesen (1.703, 1.775, 1.815 und 1.884m) und beim wiederum nächsten Schüler (2.255m) sogar sechs (außer den vorher Genannten: 2.122 und 2.254m). Für eine obligatorische Kappungsgrenze für die Anwendung der Geschwisterkindregelung ist daher bei einer zulässigen generalisierenden Betrachtung – abgesehen von Fragen der Verwaltungspraktikabilität – kein Bedarf zu erkennen.

20

3. Der Antragsteller kann auch nicht verlangen, an der STS B. ... gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG überkapazitär aufgenommen zu werden. Nach dieser Vorschrift kann die gesetzlich festgelegte Klassengröße aus Gründen regionaler Versorgung aller Schüler überschritten werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

21

Der Antragsteller ist der G.-...S...-STS zugewiesen, zu der sein Schulweg 4.226m beträgt. Dieser Schulweg ist mit § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG vereinbar, wonach altersangemessene Schulwege ermöglicht werden sollen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht allein auf die reine Entfernung abzustellen, sondern es kann auch auf die Art des Schulwegs und insbesondere die hierfür benötigte Zeit ankommen. Keine Bedeutung spielt hierbei, ob und inwieweit der Weg zu einer zugewiesenen Schule, die nicht die Wunschschule ist, länger ist als der zur Wunschschule.

22

Für den Antragsteller als einen Schüler der 7. Jahrgangsstufe ist der Schulweg zur G.-...S...-STS zumutbar. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel beträgt der Schulweg (ermittelt für die Zeit zwischen 7 und 8 Uhr) einschließlich der Wege zum bzw. vom Bus zwischen 36 und 41 Minuten. Dass der Antragsteller (bzw. seine Eltern) einen Schulweg von solcher Länge selbst für zumutbar hält, wird im übrigen durch den angegebenen Zweit- und Drittwunsch erkennbar. Der Schulweg zur Stadtteilschule R. wäre bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nur wenige Minuten kürzer, der Weg zur MBS. betrüge hingegen sogar 48-49 Minuten.

23

Der Antragsteller ist an der G.-S.-STS innerhalb deren regulärer Kapazität aufgenommen worden. Da der Schulweg dorthin – wie ausgeführt – altersangemessen ist, steht zugleich fest, dass der Antragsteller im Sinn von § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG "regional versorgt" ist; eine Zuweisung an die STS B. ... aus Gründen der regionalen Versorgung auch des Antragstellers ist damit nicht geboten.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. August 2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, im Schuljahr 2015/2016 in   eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 in eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, die für ihn bei der Anmeldung zur Einschulung als Erstwunsch angegeben worden war. Grund hierfür ist der Umstand, dass der Antragsteller zusammen mit seinem Zwillingsbruder (siehe Verfahren 1 Bs 178/15) bei seinen voneinander geschiedenen Elternteilen zu gleichen Teilen im Rahmen des paritätischen Wechselmodells lebt und die Schule Trenknerweg von beiden Wohnungen etwa gleich weit entfernt liegt. Entgegen diesem Wunsch wurde er der Loki-Schmidt-Schule zugewiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er am 13. Juli 2015 Klage erhoben (Verfahren 4 K 3942/15) und am 15. Juli 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die gesetzliche Regelaufnahmekapazität der Schule Trenknerweg sei erschöpft; die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerfrei entschieden, den Antragsteller nicht in die an erster Stelle gewünschte Schule aufzunehmen.

II.

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

3

Der Antragsteller hat ausreichend dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) und mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der Grundschule Trenknerweg zum Schuljahr 2015/2016 zusteht (1.) und ein Anordnungsgrund (2.) vorliegt.

4

1.  Dem Antragsteller steht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG voraussichtlich ein Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg zu. Zwar ist es aller Voraussicht nach fehlerfrei, den Antragsteller nicht vorrangig unter dem Kriterium des Härtefalls in die gewünschte Schule aufzunehmen (1.1.). Indes beruht die Annahme der Antragsgegnerin, die Kapazität der Schule sei ausgeschöpft, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einer fehlerhaften Aufnahme eines anderen Kindes (1.2.). Hierauf kann sich der Antragsteller mit Erfolg berufen (1.3.).

5

§ 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG begründet einen individuellen Anspruch darauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Das subjektive Recht auf Teilhabe an der schulischen Bildung ist dabei auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7. 2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.).

6

1.1.  Der Antragsteller hätte mit seinem in den Vordergrund gerückten Begehren, aufgrund seiner individuellen Lebensumstände als Härtefall vorrangig vor den in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG geregelten gesetzlichen Kriterien auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, das in § 42 Abs. 7 HmbSG nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien – geäußerte Wünsche, altersangemessene Schulwege, mögliche gemeinsame Beschulung von Geschwistern – vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen vermag das Beschwerdegericht auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

7

Das beim Antragsteller und seinem Zwillingsbruder vorliegende paritätische Wechselmodell, bei dem ein Kind jeweils 3 ½ Tage in der Woche bei beiden getrennt lebenden Elternteilen wohnt, dürfte schon nicht so selten sein, wie es der Antragsteller behauptet. Ungewöhnlich mag allenfalls sein, dass es wie im vorliegenden Fall eine Schule gibt, die in jeweils zumutbarer Entfernung etwa gleich weit von beiden Wohnungen entfernt liegt. Nach § 11 Satz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind – unabhängig von melderechtlichen Vorschriften – den Wohnsitz der Eltern. Bei gemeinsamer Personensorge getrennt lebender Eltern hat das Kind grundsätzlich bis zu einer etwaigen Entscheidung nach § 1671 BGB einen Doppelwohnsitz (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3). Demzufolge ist minderjährigen Kindern die Entscheidung der Eltern für das Wechselmodell durchaus wie eine "freiwillige" Entscheidung zuzurechnen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht nachvollziehbar begründet, dass es geradezu zwingend zu gravierenden Ungleichgewichten beim Knüpfen sozialer Kontakte kommen werde, wenn eine Schule besucht werden müsse, die anders als die Schule Trenknerweg nicht mittig zwischen den beiden Wohnungen liegt, und dass diese etwaige Konsequenz unzumutbar wäre. Das Problem, zwei Schulwege erlernen zu müssen, ist die notwendige Folge des im oben genannten Sinne selbst gewählten Wechselmodells; es ergibt sich zudem auch bei der Wunschschule. Dass es dem Antragsteller gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder nicht gelingen sollte, in angemessener Zeit – zunächst sicher unter Anleitung, wie dies bei fast allen anderen Schulanfängern auch der Fall ist – beide für sich genommen zumutbare Schulwege zur zugewiesenen Schule (Loki-Schmidt-Schule) zu bewältigen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In einer Großstadt müssen sehr viele Schulkinder verkehrsreiche Kreuzungen überqueren.

8

Dies alles bedarf aber keiner eingehenderen Begründung, da die Beschwerde aus anderen Gründen Erfolg hat.

9

1.2.  Es lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen, dass die Kapazität der Schule Trenknerweg in rechtmäßiger Weise erschöpft ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG darf die Schülerzahl in Grundschulklassen grundsätzlich 23 nicht überschreiten. In die vier ersten Klassen der Schule Trenknerweg sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts insgesamt 92 Kinder aufgenommen worden.

10

a)  Aus der von der Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgelegten Schülerliste der Schule Trenknerweg resultieren keine Zweifel daran, dass bis zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde 92 Kinder aufgenommen worden sind. Die Liste zeigt erkennbar einen Stand, der deutlich nach der Verteilungskonferenz liegt. Das Kreuz in Spalte 15 ("Aufnahme in der eigenen Schule") ist bei den Schülern mit den Nummern 1-82, 84-91 und 104 gemacht (= 91 Schüler). Die Schüler Nr. 83 und 92 sind ausweislich Spalte 16 nach der Verteilerkonferenz an Privatschulen aufgenommen worden. Das heißt, dass die Verteilerkonferenz die Schüler 1-92 und 104 (= 93 Kinder) berücksichtigt hatte, wobei das Kind Nr. 104 auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde. Nach dem "Wegfall" der Kinder Nr. 83 und 92 ist noch das Kind Nr. 94 (nicht Nr. 93) nachträglich berücksichtigt worden ("Nachrücker); hier fehlt in der Schülerliste lediglich das Kreuz in Spalte 15. Das Kind Nr. 93 hatte keinen Widerspruch eingelegt (s. Spalte 17), so dass es der nicht zu beanstandenden Praxis der Antragsgegnerin entsprach, als nächstes das Kind Nr. 94 nachrücken zu lassen.

11

b)  Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Kinder Nr. 1 und 2, die als Härtefälle vorrangig in die Schule Trenknerweg aufgenommen worden sind.

12

Da das Kind Nr. 1 einen deutlich kürzeren Schulweg zur Schule Trenknerweg hat als der Antragsteller, gleichgültig, ob der Weg von der Wohnung seiner Mutter oder der seines Vaters berechnet wird, wäre dieses Kind ihm auch dann vorzuziehen gewesen, wenn es nicht als Härtefall anerkannt und nur nach den Maßstäben der Schulweglänge betrachtet worden wäre.

13

Die Angaben, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Kindes Nr. 2 nachgereicht hat (Anlage zum Schriftsatz vom 27.8.2015), erscheinen nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausreichend, einen Härtefall zu bejahen. Dabei spielte der Besuch der Vorschulklasse an der Schule Trenknerweg durch dieses Kind nicht die ausschlaggebende Rolle; dieses Kriterium dürfte in der Tat nach der Herausnahme aus § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG durch das Änderungsgesetz vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37) nicht mehr ausschlaggebend berücksichtigt werden. Entscheidend waren hier vielmehr die offenbar gesondert dokumentierte Entwicklungsverzögerung und die Unsicherheit des Kindes, die bereits zu einer Zurückstellung vom Schulbesuch geführt hatten; die inzwischen erreichten Fortschritte würden bei einem Wechsel des Schulorts und einem Verlassenmüssen der vertrauten Gruppe verstärkt und die positiven Ansätze würden zunichte gemacht. Diese Umstände dürften über die Verhältnisse, die dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. September 2011 (1 Bs 167/11) zugrunde lagen, deutlich hinausgehen.

14

c)  Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht belegen können, dass das Kind Nr. 104 rechtmäßigerweise gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG der Schule Trenknerweg zugewiesen worden ist. Da nach dem Ausscheiden der beiden Kinder Nr. 83 und 92, die eine Privatschule besuchen werden, nur ein (1) weiteres Kind als Nachrücker der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde, wäre, wenn das Kind Nr. 104 "hinweggedacht" würde, die Kapazität der Schule (4 x 23 Schüler gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG) noch nicht erschöpft; ohne das Kind Nr. 104 sind der Schule bislang letztlich nur 91 Kinder zugewiesen. Ob nach dem Ausscheiden der beiden Kinder Nr. 83 und 92 (Besuch einer Privatschule) möglicherweise nicht nur ein weiteres Kind (91 +1), sondern zwei weitere Kinder (92 + 1) als Nachrücker hätten zugelassen werden müssen, braucht hier daher nicht geprüft zu werden. Soweit vorliegend problematisch sein könnte, dass beim Zwillingsbruder des Antragstellers, der im Verfahren 1 Bs 178/15 das gleiche Ziel verfolgt, identische Verhältnisse vorliegen, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Denn die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage erklärt, dass in einem Fall (nur) eines freien Platzes beide Zwillinge berücksichtigt würden, auch wenn es hierdurch zu einer Kapazitätsüberschreitung käme.

15

Der Antragsteller hatte schon in der Begründung seines Widerspruchs die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, das Kind Nr. 104 der Schule Trenknerweg zuzuweisen, angesprochen und in Zweifel gezogen. Im Widerspruchsbescheid ist hierzu lediglich ausgeführt worden, dass dieses Kind "aus Gründen der regionalen Versorgung" kapazitätserhöhend der Schule Trenknerweg zugewiesen worden sei. Ob diese Zuweisung ihrerseits rechtmäßig war, wurde indes nicht näher begründet. Auf den im erstinstanzlichen Verfahren erneut gemachten Hinweis des Antragstellers auf die nicht geklärte Rechtmäßigkeit dieser kapazitätserhöhenden Zuweisung sind weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht eingegangen; dieses referiert in seinem Beschluss (S. 4) lediglich die Formulierung aus dem Widerspruchsbescheid.

16

Dies wird vom Antragsteller in seiner Beschwerde zu Recht kritisiert, umso mehr, als das Kind Nr. 104 nach dem Nachrücken nur eines Kindes nunmehr einen "regulären" Platz an der Schule Trenknerweg einnimmt. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfragen seitens des Beschwerdegerichts gegebenen Erklärungen nicht hinreichend darlegen können, dass die Entscheidung hinsichtlich des Kindes Nr. 104 rechtmäßig ist.

17

Die für Grundschulen in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG geregelte Klassengröße, deren Begrenzung aus pädagogischen Gründen für die schulische Versorgung von besonderer Bedeutung ist, kann nach Satz 4 der Vorschrift nur aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden. Die Antragsgegnerin ist mithin nur dann berechtigt, die Höchstzahl je Klasse zu überschreiten, wenn dies bei räumlich isoliert liegenden Schulen zur regionalen Versorgung und der Schwankung in der Größe der Jahrgänge im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BüDrs. 19/3195 S. 20 zur insoweit textgleichen Vorgängervorschrift). Die Möglichkeit zur Überschreitung der Höchstzahl für die Klassengröße erfordert, dass wegen der räumlichen Isolation der Schule andere Schulen derselben Schulform in angemessener Entfernung für die Schüler nicht erreichbar sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 225/13). Solche Verhältnisse sind hier streng genommen nicht gegeben, da von der Wohnung des Kindes Nr. 104 aus (X…………..-Weg …) etliche Grundschulen in erreichbarer Entfernung liegen: Neben den von den Eltern dieses Kindes gewählten Schulen Trenknerweg, Groß-Flottbek und Mendelssohnstraße sind dies die Loki-Schmidt-Schule im Othmarscher Kirchenweg und wohl noch die Schule Bahrenfelder Straße (Gaußstraße) und evtl. die Schule Rothestraße. Eine Situation, die der der räumlichen Isolation einer Schule entspricht und zur Kapazitätserhöhung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG führen kann, wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die reguläre Kapazität aller in Frage kommenden Schulen in der Umgebung durch regulär zu berücksichtigende Kinder erschöpft ist. Dabei wird es auf die Verhältnisse bei der Verteilung der Kinder durch die Verteilerkonferenz ankommen.

18

Welche Überlegungen dazu geführt haben, dass das Kind Nr. 104 gerade der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde, konnte von der Antragsgegnerin in überprüfbarer Weise nicht mitgeteilt werden. Sie hat auf die Nachfragen seitens des Beschwerdegerichts lediglich angegeben, für dieses Kind habe bei der Verteilerkonferenz keine andere Schule als die Schule Trenknerstraße in zumutbarer Entfernung gefunden werden können (Schriftsatz vom 27.8.2015); da die Vorgehensweise und die Rechtslage der erfahrenen Schulaufsicht sowie der Schulleitung bekannt seien, könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verteilung in keiner der in zumutbarer Entfernung liegenden Grundschulen mehr Kapazitäten vorhanden gewesen seien (Schriftsatz vom 31.8.2015).

19

Diese Angaben sind angesichts des Anspruchs des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) unzureichend. Um die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG prüfen zu können, benötigt das Gericht ein Mindestmaß an überprüfbaren Angaben, aus denen sich ergibt, welche Erwägungen für die Entscheidung der Verteilerkonferenz maßgeblich waren. Vom Antragsteller kann dies nicht verlangt werden, da die Umstände der Zuweisung des anderen Kindes außerhalb seines Wissensbereichs liegen. Sie liegen vielmehr allein in der Einflusssphäre der Antragsgegnerin. Es ist daher allein der Antragsgegnerin möglich, die maßgeblichen Erwägungen darzulegen und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren nachzuweisen. Aus diesem Grund ist sie insoweit auch beweisbelastet. Es ist der Antragsgegnerin zumutbar, hierfür Vorsorge zu treffen. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Verteilerkonferenz die Gründe dokumentiert, ähnlich wie dies augenscheinlich auch für Härtefälle erfolgt (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.8.2015). In einer solchen ggf. formlosen Darstellung könnte für ein nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG zuzuweisendes Kind zunächst niedergelegt werden, dass die vorrangigen Prüfungsschritte (vgl. die Auflistung in Abschnitt C der "Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2015/16") ohne Erfolg durchgeführt worden sind. Ferner wäre anzugeben, welche Schulen – ggf. auch solche, die nicht als Wunsch angegeben worden waren – für eine kapazitätserhöhende Zuweisung näher betrachtet wurden und welche Gesichtspunkte für die konkrete Zuweisung letztlich entscheidend waren. Ein solcher Dokumentationsaufwand überfordert die an der Verteilung der Schüler beteiligten Dienststellen nicht.

20

Der Hinweis der Antragsgegnerin, die im konkreten Fall an der Verteilungsentscheidung beteiligten Personen seien erfahren und mit der Rechtslage vertraut, ist nicht hinreichend. Dieses Vorbringen ermöglicht dem Gericht keine sachliche Prüfung, ob bei den maßgeblichen Entscheidungen rechtmäßig gehandelt worden ist. So ist im konkreten Fall z.B. nicht erkennbar, welche Schulen für das Kind Nr. 104 von der Verteilerkonferenz überhaupt in den Blick genommen worden sind; eine Beschränkung des Blicks auf die Schulen, die bei der Anmeldung als Wünsche angegeben worden sind, wäre im Zusammenhang mit einer Zuweisung nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG jedenfalls im Fall des Kindes Nr. 104 unzureichend.

21

1.3.  Ist somit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ein Platz an der Schule Trenknerweg zu Unrecht an ein anderes Kind vergeben worden ist, kann der Antragsteller im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangen, auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, obwohl dann in einer der vier ersten Klassen die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für eine Grundschule ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft vorgegebene Klassenobergrenze von 23 Kindern überschritten werden würde. Die gesetzlich festgelegte Klassenobergrenze kann nicht nur in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG, sondern auch in eng begrenzten außergewöhnlichen Ausnahmefällen, wie z.B. einer vereinzelten fehlerhaften Auswahlentscheidung, im Ermessen der Antragsgegnerin erweitert werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 23 ff., 27; Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt, den Antragsteller in die Schule Trenknerweg aufzunehmen. Eine gleichzeitige Umschulung eines dort bereits eingeschulten Kindes erscheint aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zumutbar. Die Überschreitung der Klassenobergrenze ist geringfügig. Der Anspruch auf Einhaltung der Klassenobergrenze nach § 87 Abs. 1 Sätze 3, 4 HmbSG gebietet es daher nicht, den Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Wunschschule davon abhängig zu machen, dass die Aufnahme eines anderen Kindes an der Wunschschule erfolgreich angefochten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, a.a.O., Rn. 27; Beschl. v. 22.8.2012, a.a.O.).

22

Dem steht auch die Erwägung der Antragsgegnerin nicht entgegen, im Fall der Rechtswidrigkeit der Aufnahme des Kindes Nr. 104 wäre nicht der Antragsteller, sondern das auf der Liste nächststehende Kind mit dem kürzesten Schulweg, welches Widerspruch eingelegt hat, aufgenommen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht sind laut einer Mitteilung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren alle Widerspruchsverfahren betreffend die Schule Trenknerweg abgeschlossen. Die anderen Kinder (bzw. deren Eltern) haben offenbar die jeweils getroffene Entscheidung akzeptiert; auch ihnen hätte ggf. der Rechtsweg offengestanden. Die Antragsgegnerin berücksichtigt beim etwaigen Nachrücken auch nur solche Kinder, die Widerspruch gegen die nicht wunschgemäße Aufnahme in einer Schule erhoben haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt, nicht darauf abzustellen, ob der Antragsteller nach den Auswahlkriterien der Antragsgegnerin einen Platz erhalten hätte, wenn diese die freien Plätze anderweitig vergeben hätte (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 Bs 258/05, NVwZ-RR 2006, 401, juris Rn. 9).

23

2.  Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Denn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wird selbst bei zügiger Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zumindest etliche Monate benötigen. Dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, während dieser Zeit zunächst in eine andere Grundschule zu gehen und sodann an seine Wunschschule zu wechseln. Deshalb ist es zulässig, die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 14).

III.

24

Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Begehren auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums X.. für das Schuljahr 2018/2019 sowie hilfsweise auf Neubescheidung ihres Antrages weiter.

2

Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. April 2018 dem ...Gymnasium zu, das die Antragstellerin im Anmeldebogen für die Jahrgangsstufe 5 als Drittwunsch angegeben hatte. Der hiergegen am 18. Mai 2018 eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10. August 2018 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, am Gymnasium X.. seien unter Anwendung der Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen (Stand Januar 2018) nach dem Kriterium der Schulweglänge 65 Listenplätze verteilt worden. Der Schulweg des letzten nach Schulweglänge aufgenommenen Kindes (Listenplatz 113) messe - ebenso wie der Schulweg des auf Listenplatz 114 liegenden Kindes - 975m. Der für die Verteilungsentscheidung maßgebliche Schulweg der Antragstellerin zum Gymnasium X.. dürfte jedenfalls länger sein. Es könne offen bleiben, ob der Schulweg-Routenplaner der Antragsgegnerin insoweit fehlerhaft die Verkehrsfläche vor den Häusern .. nicht in die Berechnung einbezogen habe. Denn unter Einbeziehung dieser Verkehrsfläche verkürze sich der berechnete Schulweg um 21m auf 983m. Maßgeblich für die Berechnung des Schulweges sei nach dem Schulweg-Routenplaner grundsätzlich nicht der Fußweg oder Gehsteig, sondern die Straßenachse. Dies sei nicht zu beanstanden.

3

Gegen den der Antragstellerin am 10. August 2018 zugestellten Beschluss legte diese am 24. August 2018 Beschwerde ein, die sie sogleich begründete. Auf den Beschwerdeschriftsatz wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

II.

4

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen daher nicht, diesen abzuändern.

6

Die Antragstellerin trägt vor, eine Abweichung von der üblichen Berechnung durch den Schulweg-Routenplaner sei immer dann geboten, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten von dem durch diesen „vorgeschlagenen Schulweg“ abwichen. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorinstanz ziehe daraus den Schluss, dass dann die Straßenachsenbestimmung der .. maßgeblich sei und nicht der Fuß- oder Gehweg. Die Berechnung nach den Kriterien des Schulwegroutenplaners – Berechnung über die Straßenachse – sei falsch. Es seien dann die tatsächlichen Gegebenheiten zur Berechnung heranzuziehen. Zu dieser Erkenntnis der Sach- und Rechtslage sei das Verwaltungsgericht vor allem deshalb nicht gelangt, weil es den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt habe und es insbesondere unterlassen habe, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Hätte das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen, so hätte es erkannt, dass der Fuß- und Gehweg entlang der Häuserreihe .. von der Straßenachse deutlich entfernt liege, was zu einer Verkürzung des Schulweges um mehr als 30m geführt hätte. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausginge, dass auch für den Fall der Abweichung vom Schulwegroutenplaner die „neue“ Straßenachse für die Berechnung des Schulweges maßgeblich wäre, so wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, über die Aufnahme der Antragstellerin erneut zu entscheiden. Denn die Berücksichtigung der neuen Straßenachse „..“ hätte zur Folge, dass die Antragstellerin auf Platz 114 der Anmeldeliste vorrücken würde. Würde ein Platz frei werden, sei es durch Wegzug oder durch einen Wechsel in eine andere Schule, so könnte die Antragstellerin als nächste auf diesen Platz nachrücken.

7

Dieser Vortrag erschüttert nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei Einbeziehung der Verkehrsfläche vor den Häusern .. entsprechend den Vorgaben des Schulweg-Routenplaners der Schulweg um 21m verkürzt werde. Das Verwaltungsgericht hat die Schulweglänge vorliegend zutreffend anhand der Straßenachse bemessen und nicht nach der Länge des konkreten Fußweges oder Gehsteiges. Zutreffend hat es ausgeführt, dass es keinen Bedenken begegnet, dass der Schulweg-Routenplaner die Wegstrecke regelmäßig entlang der Achsen der öffentlichen Straßen bemesse. Denn in der Massenverwaltung der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Grundschule oder in die weiterführende Schule erscheint die Anknüpfung an die einheitlich für alle zu bestimmende Straßenachse (statt an den für die Wohnanschrift jeweils gesondert zu bestimmenden Straßenrand, Gehweg, Radweg oder Bürgersteig) sachgerecht und gewährleistet für die Verwaltung ein praktikables und für die betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner zur Verfügung steht, transparentes Verfahren. Insoweit hat die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren für den Beschwerdesenat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, bei der Berechnung des Schulwegs für alle Hamburger Schülerinnen und Schüler stets den kürzesten Weg zugrunde zu legen, wenn dabei zudem noch berücksichtigt werden müsste, welcher Teil des Gehwegs aktuell als Fahrweg markiert sei und ob das jeweilige Kind den Schulweg zu Fuß oder mit dem Rad (oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zurücklegt. Vor diesem Hintergrund sind gewisse Unschärfen bei der Berechnung der Schulweglänge anhand der Straßenachse in Kauf zu nehmen.

8

Soweit die Antragstellerin meint, dass bei jeder Abweichung vom Schulweg-Routenplaner die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien und demzufolge hier die Länge des zu Fuß entlang der Häuserzeile .. zurückgelegten Schulweges zugrunde gelegt werden müsse, ist dem nicht zu folgen. Wenn – wie dies vorliegend geltend gemacht wird – eine Verkehrsfläche systemwidrig nicht in den Schulwegroutenplaner aufgenommen worden ist, so gebietet bereits das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, bei einer gebotenen Einbeziehung einer solchen Verkehrsfläche die Maßstäbe und Grundsätze, die dem Schulweg-Routenplaner zugrunde liegen, systemgerecht anzuwenden. Dies bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass vorliegend die Berechnung der Länge des Schulweges über die Einbahnstraße vor der Häuserzeile .. ebenfalls anhand der Straßenachse zu bemessen wäre.

9

Gegenteiliges folgt nicht aus dem Beschluss des Beschwerdesenats vom 22. August 2012 (1 Bs 197/12). Dort hat der Senat in Bezug auf das Verteilungsverfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2012/2013 auf der Grundlage der „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Stand Dezember 2011“ ausgeführt, dass die Länge des Schulweges aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner der Antragsgegnerin zu bestimmen sei. Maßgeblich blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. In dem entschiedenen Fall war daher der aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten mögliche kürzere Weg über einen rückwärtigen Ausgang aus dem Wohngebäude des Kindes zugrunde zu legen. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

10

Von der Berechnung der Länge des Schulweges anhand der Straßenachse vor der Häuserreihe .. ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen abzuweichen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten von der Bemessung der Schulweglänge anhand der Straßenachse abgewichen werden müsste. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin weder Umstände dargelegt, die eine Abweichung erfordern, noch ergibt sich dies aus dem vorliegenden Kartenmaterial. Insbesondere gebietet der Umstand, dass zwischen der Fahrbahn .. und dem Bürgersteig offenbar die Möglichkeit besteht, am Straßenrand Autos zu parken (vgl. Anlage Ast 14) und daher zwischen Fußweg und Straßenachse ein deutlicher Abstand besteht, keine solche Abweichung. Eine derartige Gestaltung des Straßenraumes ist vielmehr ebenso wie z.B. ein mehrspuriger Ausbau einer Straße nicht selten. Auch die Verkürzung des Schulweges um 9m bei einer Orientierung am Fußweg, ist nicht derart außergewöhnlich, dass er eine Abweichung von der Berechnung der Weglänge anhand des Schulweg-Routenplaners rechtfertigen könnte. Zugleich verkürzt ein lediglich parallel zur Straßenachse verlaufender Fußweg die zurückzulegende Strecke nicht; eine Verkürzung oder ggf. Verlängerung der Strecke würde - systemwidrig - vielmehr allein im Bereich von Kurven oder Biegungen erfolgen bzw. aufgrund des Verlassens der Straßenachse. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, geht daher fehl.

11

Unter Berücksichtigung der Straße .. im Bereich der Häuser ... nach Vorgabe des Schulweg-Routenplaners würde sich die Länge des anzusetzenden Schulwegs auf 983m verkürzen. Demnach gingen die auf den Listenplätzen 113 und 114 befindlichen Kinder der Antragstellerin weiterhin vor. Die Antragstellerin läge dann gleichauf mit dem Kind auf dem Listenplatz 115.

12

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums X.. zum Schuljahr 2018/2019 neu zu entscheiden, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn es ist weder geltend gemacht noch für den Beschwerdesenat ersichtlich, dass am Gymnasium X.. derzeit freie Kapazitäten bestehen. Sollten im Laufe des Schuljahres 2018/2019 durch Wegzug oder Wechsel an eine andere Schule Kapazitäten frei werden, so dürfte der Antragstellerin kein Anspruch auf Berücksichtigung gemäß dem (Listenplatz aus dem) Verteilungsverfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zustehen. Vielmehr könnte sich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin allein aus der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg vom 28. Februar 2018 (Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung 2018 S. 38) ergeben, die einen Wechsel - außer in einem hier nicht ersichtlichen Ausnahmefall - allein zu Beginn des neuen Schuljahres ermöglicht.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. August 2015 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, im Schuljahr 2015/2016 in   eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 in eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, die für ihn bei der Anmeldung zur Einschulung als Erstwunsch angegeben worden war. Grund hierfür ist der Umstand, dass der Antragsteller zusammen mit seinem Zwillingsbruder (siehe Verfahren 1 Bs 178/15) bei seinen voneinander geschiedenen Elternteilen zu gleichen Teilen im Rahmen des paritätischen Wechselmodells lebt und die Schule Trenknerweg von beiden Wohnungen etwa gleich weit entfernt liegt. Entgegen diesem Wunsch wurde er der Loki-Schmidt-Schule zugewiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er am 13. Juli 2015 Klage erhoben (Verfahren 4 K 3942/15) und am 15. Juli 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die gesetzliche Regelaufnahmekapazität der Schule Trenknerweg sei erschöpft; die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerfrei entschieden, den Antragsteller nicht in die an erster Stelle gewünschte Schule aufzunehmen.

II.

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

3

Der Antragsteller hat ausreichend dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) und mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der Grundschule Trenknerweg zum Schuljahr 2015/2016 zusteht (1.) und ein Anordnungsgrund (2.) vorliegt.

4

1.  Dem Antragsteller steht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG voraussichtlich ein Anspruch auf Aufnahme in eine 1. Klasse der Schule Trenknerweg zu. Zwar ist es aller Voraussicht nach fehlerfrei, den Antragsteller nicht vorrangig unter dem Kriterium des Härtefalls in die gewünschte Schule aufzunehmen (1.1.). Indes beruht die Annahme der Antragsgegnerin, die Kapazität der Schule sei ausgeschöpft, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einer fehlerhaften Aufnahme eines anderen Kindes (1.2.). Hierauf kann sich der Antragsteller mit Erfolg berufen (1.3.).

5

§ 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG begründet einen individuellen Anspruch darauf, dass ein Kind innerhalb der bestehenden Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Das subjektive Recht auf Teilhabe an der schulischen Bildung ist dabei auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7. 2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.).

6

1.1.  Der Antragsteller hätte mit seinem in den Vordergrund gerückten Begehren, aufgrund seiner individuellen Lebensumstände als Härtefall vorrangig vor den in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG geregelten gesetzlichen Kriterien auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, das in § 42 Abs. 7 HmbSG nicht aufgeführte Kriterium des Härtefalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber den gesetzlich benannten Auswahlkriterien – geäußerte Wünsche, altersangemessene Schulwege, mögliche gemeinsame Beschulung von Geschwistern – vorrangig bei der Zuweisung zur Wunschschule zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung kommt aber nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen vermag das Beschwerdegericht auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

7

Das beim Antragsteller und seinem Zwillingsbruder vorliegende paritätische Wechselmodell, bei dem ein Kind jeweils 3 ½ Tage in der Woche bei beiden getrennt lebenden Elternteilen wohnt, dürfte schon nicht so selten sein, wie es der Antragsteller behauptet. Ungewöhnlich mag allenfalls sein, dass es wie im vorliegenden Fall eine Schule gibt, die in jeweils zumutbarer Entfernung etwa gleich weit von beiden Wohnungen entfernt liegt. Nach § 11 Satz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind – unabhängig von melderechtlichen Vorschriften – den Wohnsitz der Eltern. Bei gemeinsamer Personensorge getrennt lebender Eltern hat das Kind grundsätzlich bis zu einer etwaigen Entscheidung nach § 1671 BGB einen Doppelwohnsitz (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3). Demzufolge ist minderjährigen Kindern die Entscheidung der Eltern für das Wechselmodell durchaus wie eine "freiwillige" Entscheidung zuzurechnen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht nachvollziehbar begründet, dass es geradezu zwingend zu gravierenden Ungleichgewichten beim Knüpfen sozialer Kontakte kommen werde, wenn eine Schule besucht werden müsse, die anders als die Schule Trenknerweg nicht mittig zwischen den beiden Wohnungen liegt, und dass diese etwaige Konsequenz unzumutbar wäre. Das Problem, zwei Schulwege erlernen zu müssen, ist die notwendige Folge des im oben genannten Sinne selbst gewählten Wechselmodells; es ergibt sich zudem auch bei der Wunschschule. Dass es dem Antragsteller gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder nicht gelingen sollte, in angemessener Zeit – zunächst sicher unter Anleitung, wie dies bei fast allen anderen Schulanfängern auch der Fall ist – beide für sich genommen zumutbare Schulwege zur zugewiesenen Schule (Loki-Schmidt-Schule) zu bewältigen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In einer Großstadt müssen sehr viele Schulkinder verkehrsreiche Kreuzungen überqueren.

8

Dies alles bedarf aber keiner eingehenderen Begründung, da die Beschwerde aus anderen Gründen Erfolg hat.

9

1.2.  Es lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen, dass die Kapazität der Schule Trenknerweg in rechtmäßiger Weise erschöpft ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG darf die Schülerzahl in Grundschulklassen grundsätzlich 23 nicht überschreiten. In die vier ersten Klassen der Schule Trenknerweg sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts insgesamt 92 Kinder aufgenommen worden.

10

a)  Aus der von der Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgelegten Schülerliste der Schule Trenknerweg resultieren keine Zweifel daran, dass bis zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde 92 Kinder aufgenommen worden sind. Die Liste zeigt erkennbar einen Stand, der deutlich nach der Verteilungskonferenz liegt. Das Kreuz in Spalte 15 ("Aufnahme in der eigenen Schule") ist bei den Schülern mit den Nummern 1-82, 84-91 und 104 gemacht (= 91 Schüler). Die Schüler Nr. 83 und 92 sind ausweislich Spalte 16 nach der Verteilerkonferenz an Privatschulen aufgenommen worden. Das heißt, dass die Verteilerkonferenz die Schüler 1-92 und 104 (= 93 Kinder) berücksichtigt hatte, wobei das Kind Nr. 104 auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde. Nach dem "Wegfall" der Kinder Nr. 83 und 92 ist noch das Kind Nr. 94 (nicht Nr. 93) nachträglich berücksichtigt worden ("Nachrücker); hier fehlt in der Schülerliste lediglich das Kreuz in Spalte 15. Das Kind Nr. 93 hatte keinen Widerspruch eingelegt (s. Spalte 17), so dass es der nicht zu beanstandenden Praxis der Antragsgegnerin entsprach, als nächstes das Kind Nr. 94 nachrücken zu lassen.

11

b)  Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Kinder Nr. 1 und 2, die als Härtefälle vorrangig in die Schule Trenknerweg aufgenommen worden sind.

12

Da das Kind Nr. 1 einen deutlich kürzeren Schulweg zur Schule Trenknerweg hat als der Antragsteller, gleichgültig, ob der Weg von der Wohnung seiner Mutter oder der seines Vaters berechnet wird, wäre dieses Kind ihm auch dann vorzuziehen gewesen, wenn es nicht als Härtefall anerkannt und nur nach den Maßstäben der Schulweglänge betrachtet worden wäre.

13

Die Angaben, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Kindes Nr. 2 nachgereicht hat (Anlage zum Schriftsatz vom 27.8.2015), erscheinen nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausreichend, einen Härtefall zu bejahen. Dabei spielte der Besuch der Vorschulklasse an der Schule Trenknerweg durch dieses Kind nicht die ausschlaggebende Rolle; dieses Kriterium dürfte in der Tat nach der Herausnahme aus § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG durch das Änderungsgesetz vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37) nicht mehr ausschlaggebend berücksichtigt werden. Entscheidend waren hier vielmehr die offenbar gesondert dokumentierte Entwicklungsverzögerung und die Unsicherheit des Kindes, die bereits zu einer Zurückstellung vom Schulbesuch geführt hatten; die inzwischen erreichten Fortschritte würden bei einem Wechsel des Schulorts und einem Verlassenmüssen der vertrauten Gruppe verstärkt und die positiven Ansätze würden zunichte gemacht. Diese Umstände dürften über die Verhältnisse, die dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. September 2011 (1 Bs 167/11) zugrunde lagen, deutlich hinausgehen.

14

c)  Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht belegen können, dass das Kind Nr. 104 rechtmäßigerweise gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG der Schule Trenknerweg zugewiesen worden ist. Da nach dem Ausscheiden der beiden Kinder Nr. 83 und 92, die eine Privatschule besuchen werden, nur ein (1) weiteres Kind als Nachrücker der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde, wäre, wenn das Kind Nr. 104 "hinweggedacht" würde, die Kapazität der Schule (4 x 23 Schüler gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG) noch nicht erschöpft; ohne das Kind Nr. 104 sind der Schule bislang letztlich nur 91 Kinder zugewiesen. Ob nach dem Ausscheiden der beiden Kinder Nr. 83 und 92 (Besuch einer Privatschule) möglicherweise nicht nur ein weiteres Kind (91 +1), sondern zwei weitere Kinder (92 + 1) als Nachrücker hätten zugelassen werden müssen, braucht hier daher nicht geprüft zu werden. Soweit vorliegend problematisch sein könnte, dass beim Zwillingsbruder des Antragstellers, der im Verfahren 1 Bs 178/15 das gleiche Ziel verfolgt, identische Verhältnisse vorliegen, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Denn die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage erklärt, dass in einem Fall (nur) eines freien Platzes beide Zwillinge berücksichtigt würden, auch wenn es hierdurch zu einer Kapazitätsüberschreitung käme.

15

Der Antragsteller hatte schon in der Begründung seines Widerspruchs die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, das Kind Nr. 104 der Schule Trenknerweg zuzuweisen, angesprochen und in Zweifel gezogen. Im Widerspruchsbescheid ist hierzu lediglich ausgeführt worden, dass dieses Kind "aus Gründen der regionalen Versorgung" kapazitätserhöhend der Schule Trenknerweg zugewiesen worden sei. Ob diese Zuweisung ihrerseits rechtmäßig war, wurde indes nicht näher begründet. Auf den im erstinstanzlichen Verfahren erneut gemachten Hinweis des Antragstellers auf die nicht geklärte Rechtmäßigkeit dieser kapazitätserhöhenden Zuweisung sind weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht eingegangen; dieses referiert in seinem Beschluss (S. 4) lediglich die Formulierung aus dem Widerspruchsbescheid.

16

Dies wird vom Antragsteller in seiner Beschwerde zu Recht kritisiert, umso mehr, als das Kind Nr. 104 nach dem Nachrücken nur eines Kindes nunmehr einen "regulären" Platz an der Schule Trenknerweg einnimmt. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfragen seitens des Beschwerdegerichts gegebenen Erklärungen nicht hinreichend darlegen können, dass die Entscheidung hinsichtlich des Kindes Nr. 104 rechtmäßig ist.

17

Die für Grundschulen in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG geregelte Klassengröße, deren Begrenzung aus pädagogischen Gründen für die schulische Versorgung von besonderer Bedeutung ist, kann nach Satz 4 der Vorschrift nur aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden. Die Antragsgegnerin ist mithin nur dann berechtigt, die Höchstzahl je Klasse zu überschreiten, wenn dies bei räumlich isoliert liegenden Schulen zur regionalen Versorgung und der Schwankung in der Größe der Jahrgänge im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BüDrs. 19/3195 S. 20 zur insoweit textgleichen Vorgängervorschrift). Die Möglichkeit zur Überschreitung der Höchstzahl für die Klassengröße erfordert, dass wegen der räumlichen Isolation der Schule andere Schulen derselben Schulform in angemessener Entfernung für die Schüler nicht erreichbar sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 225/13). Solche Verhältnisse sind hier streng genommen nicht gegeben, da von der Wohnung des Kindes Nr. 104 aus (X…………..-Weg …) etliche Grundschulen in erreichbarer Entfernung liegen: Neben den von den Eltern dieses Kindes gewählten Schulen Trenknerweg, Groß-Flottbek und Mendelssohnstraße sind dies die Loki-Schmidt-Schule im Othmarscher Kirchenweg und wohl noch die Schule Bahrenfelder Straße (Gaußstraße) und evtl. die Schule Rothestraße. Eine Situation, die der der räumlichen Isolation einer Schule entspricht und zur Kapazitätserhöhung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG führen kann, wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die reguläre Kapazität aller in Frage kommenden Schulen in der Umgebung durch regulär zu berücksichtigende Kinder erschöpft ist. Dabei wird es auf die Verhältnisse bei der Verteilung der Kinder durch die Verteilerkonferenz ankommen.

18

Welche Überlegungen dazu geführt haben, dass das Kind Nr. 104 gerade der Schule Trenknerweg zugewiesen wurde, konnte von der Antragsgegnerin in überprüfbarer Weise nicht mitgeteilt werden. Sie hat auf die Nachfragen seitens des Beschwerdegerichts lediglich angegeben, für dieses Kind habe bei der Verteilerkonferenz keine andere Schule als die Schule Trenknerstraße in zumutbarer Entfernung gefunden werden können (Schriftsatz vom 27.8.2015); da die Vorgehensweise und die Rechtslage der erfahrenen Schulaufsicht sowie der Schulleitung bekannt seien, könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verteilung in keiner der in zumutbarer Entfernung liegenden Grundschulen mehr Kapazitäten vorhanden gewesen seien (Schriftsatz vom 31.8.2015).

19

Diese Angaben sind angesichts des Anspruchs des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) unzureichend. Um die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG prüfen zu können, benötigt das Gericht ein Mindestmaß an überprüfbaren Angaben, aus denen sich ergibt, welche Erwägungen für die Entscheidung der Verteilerkonferenz maßgeblich waren. Vom Antragsteller kann dies nicht verlangt werden, da die Umstände der Zuweisung des anderen Kindes außerhalb seines Wissensbereichs liegen. Sie liegen vielmehr allein in der Einflusssphäre der Antragsgegnerin. Es ist daher allein der Antragsgegnerin möglich, die maßgeblichen Erwägungen darzulegen und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren nachzuweisen. Aus diesem Grund ist sie insoweit auch beweisbelastet. Es ist der Antragsgegnerin zumutbar, hierfür Vorsorge zu treffen. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Verteilerkonferenz die Gründe dokumentiert, ähnlich wie dies augenscheinlich auch für Härtefälle erfolgt (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.8.2015). In einer solchen ggf. formlosen Darstellung könnte für ein nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG zuzuweisendes Kind zunächst niedergelegt werden, dass die vorrangigen Prüfungsschritte (vgl. die Auflistung in Abschnitt C der "Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Schuljahr 2015/16") ohne Erfolg durchgeführt worden sind. Ferner wäre anzugeben, welche Schulen – ggf. auch solche, die nicht als Wunsch angegeben worden waren – für eine kapazitätserhöhende Zuweisung näher betrachtet wurden und welche Gesichtspunkte für die konkrete Zuweisung letztlich entscheidend waren. Ein solcher Dokumentationsaufwand überfordert die an der Verteilung der Schüler beteiligten Dienststellen nicht.

20

Der Hinweis der Antragsgegnerin, die im konkreten Fall an der Verteilungsentscheidung beteiligten Personen seien erfahren und mit der Rechtslage vertraut, ist nicht hinreichend. Dieses Vorbringen ermöglicht dem Gericht keine sachliche Prüfung, ob bei den maßgeblichen Entscheidungen rechtmäßig gehandelt worden ist. So ist im konkreten Fall z.B. nicht erkennbar, welche Schulen für das Kind Nr. 104 von der Verteilerkonferenz überhaupt in den Blick genommen worden sind; eine Beschränkung des Blicks auf die Schulen, die bei der Anmeldung als Wünsche angegeben worden sind, wäre im Zusammenhang mit einer Zuweisung nach § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG jedenfalls im Fall des Kindes Nr. 104 unzureichend.

21

1.3.  Ist somit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ein Platz an der Schule Trenknerweg zu Unrecht an ein anderes Kind vergeben worden ist, kann der Antragsteller im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangen, auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, obwohl dann in einer der vier ersten Klassen die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für eine Grundschule ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft vorgegebene Klassenobergrenze von 23 Kindern überschritten werden würde. Die gesetzlich festgelegte Klassenobergrenze kann nicht nur in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG, sondern auch in eng begrenzten außergewöhnlichen Ausnahmefällen, wie z.B. einer vereinzelten fehlerhaften Auswahlentscheidung, im Ermessen der Antragsgegnerin erweitert werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 23 ff., 27; Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt, den Antragsteller in die Schule Trenknerweg aufzunehmen. Eine gleichzeitige Umschulung eines dort bereits eingeschulten Kindes erscheint aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zumutbar. Die Überschreitung der Klassenobergrenze ist geringfügig. Der Anspruch auf Einhaltung der Klassenobergrenze nach § 87 Abs. 1 Sätze 3, 4 HmbSG gebietet es daher nicht, den Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Wunschschule davon abhängig zu machen, dass die Aufnahme eines anderen Kindes an der Wunschschule erfolgreich angefochten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, a.a.O., Rn. 27; Beschl. v. 22.8.2012, a.a.O.).

22

Dem steht auch die Erwägung der Antragsgegnerin nicht entgegen, im Fall der Rechtswidrigkeit der Aufnahme des Kindes Nr. 104 wäre nicht der Antragsteller, sondern das auf der Liste nächststehende Kind mit dem kürzesten Schulweg, welches Widerspruch eingelegt hat, aufgenommen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht sind laut einer Mitteilung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren alle Widerspruchsverfahren betreffend die Schule Trenknerweg abgeschlossen. Die anderen Kinder (bzw. deren Eltern) haben offenbar die jeweils getroffene Entscheidung akzeptiert; auch ihnen hätte ggf. der Rechtsweg offengestanden. Die Antragsgegnerin berücksichtigt beim etwaigen Nachrücken auch nur solche Kinder, die Widerspruch gegen die nicht wunschgemäße Aufnahme in einer Schule erhoben haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt, nicht darauf abzustellen, ob der Antragsteller nach den Auswahlkriterien der Antragsgegnerin einen Platz erhalten hätte, wenn diese die freien Plätze anderweitig vergeben hätte (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 Bs 258/05, NVwZ-RR 2006, 401, juris Rn. 9).

23

2.  Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Denn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wird selbst bei zügiger Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zumindest etliche Monate benötigen. Dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, während dieser Zeit zunächst in eine andere Grundschule zu gehen und sodann an seine Wunschschule zu wechseln. Deshalb ist es zulässig, die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 14).

III.

24

Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.