Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18

bei uns veröffentlicht am04.09.2018

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Begehren auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums X.. für das Schuljahr 2018/2019 sowie hilfsweise auf Neubescheidung ihres Antrages weiter.

2

Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. April 2018 dem ...Gymnasium zu, das die Antragstellerin im Anmeldebogen für die Jahrgangsstufe 5 als Drittwunsch angegeben hatte. Der hiergegen am 18. Mai 2018 eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 10. August 2018 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, am Gymnasium X.. seien unter Anwendung der Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen (Stand Januar 2018) nach dem Kriterium der Schulweglänge 65 Listenplätze verteilt worden. Der Schulweg des letzten nach Schulweglänge aufgenommenen Kindes (Listenplatz 113) messe - ebenso wie der Schulweg des auf Listenplatz 114 liegenden Kindes - 975m. Der für die Verteilungsentscheidung maßgebliche Schulweg der Antragstellerin zum Gymnasium X.. dürfte jedenfalls länger sein. Es könne offen bleiben, ob der Schulweg-Routenplaner der Antragsgegnerin insoweit fehlerhaft die Verkehrsfläche vor den Häusern .. nicht in die Berechnung einbezogen habe. Denn unter Einbeziehung dieser Verkehrsfläche verkürze sich der berechnete Schulweg um 21m auf 983m. Maßgeblich für die Berechnung des Schulweges sei nach dem Schulweg-Routenplaner grundsätzlich nicht der Fußweg oder Gehsteig, sondern die Straßenachse. Dies sei nicht zu beanstanden.

3

Gegen den der Antragstellerin am 10. August 2018 zugestellten Beschluss legte diese am 24. August 2018 Beschwerde ein, die sie sogleich begründete. Auf den Beschwerdeschriftsatz wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

II.

4

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen daher nicht, diesen abzuändern.

6

Die Antragstellerin trägt vor, eine Abweichung von der üblichen Berechnung durch den Schulweg-Routenplaner sei immer dann geboten, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten von dem durch diesen „vorgeschlagenen Schulweg“ abwichen. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorinstanz ziehe daraus den Schluss, dass dann die Straßenachsenbestimmung der .. maßgeblich sei und nicht der Fuß- oder Gehweg. Die Berechnung nach den Kriterien des Schulwegroutenplaners – Berechnung über die Straßenachse – sei falsch. Es seien dann die tatsächlichen Gegebenheiten zur Berechnung heranzuziehen. Zu dieser Erkenntnis der Sach- und Rechtslage sei das Verwaltungsgericht vor allem deshalb nicht gelangt, weil es den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt habe und es insbesondere unterlassen habe, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Hätte das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen, so hätte es erkannt, dass der Fuß- und Gehweg entlang der Häuserreihe .. von der Straßenachse deutlich entfernt liege, was zu einer Verkürzung des Schulweges um mehr als 30m geführt hätte. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausginge, dass auch für den Fall der Abweichung vom Schulwegroutenplaner die „neue“ Straßenachse für die Berechnung des Schulweges maßgeblich wäre, so wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, über die Aufnahme der Antragstellerin erneut zu entscheiden. Denn die Berücksichtigung der neuen Straßenachse „..“ hätte zur Folge, dass die Antragstellerin auf Platz 114 der Anmeldeliste vorrücken würde. Würde ein Platz frei werden, sei es durch Wegzug oder durch einen Wechsel in eine andere Schule, so könnte die Antragstellerin als nächste auf diesen Platz nachrücken.

7

Dieser Vortrag erschüttert nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei Einbeziehung der Verkehrsfläche vor den Häusern .. entsprechend den Vorgaben des Schulweg-Routenplaners der Schulweg um 21m verkürzt werde. Das Verwaltungsgericht hat die Schulweglänge vorliegend zutreffend anhand der Straßenachse bemessen und nicht nach der Länge des konkreten Fußweges oder Gehsteiges. Zutreffend hat es ausgeführt, dass es keinen Bedenken begegnet, dass der Schulweg-Routenplaner die Wegstrecke regelmäßig entlang der Achsen der öffentlichen Straßen bemesse. Denn in der Massenverwaltung der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Grundschule oder in die weiterführende Schule erscheint die Anknüpfung an die einheitlich für alle zu bestimmende Straßenachse (statt an den für die Wohnanschrift jeweils gesondert zu bestimmenden Straßenrand, Gehweg, Radweg oder Bürgersteig) sachgerecht und gewährleistet für die Verwaltung ein praktikables und für die betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner zur Verfügung steht, transparentes Verfahren. Insoweit hat die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren für den Beschwerdesenat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, bei der Berechnung des Schulwegs für alle Hamburger Schülerinnen und Schüler stets den kürzesten Weg zugrunde zu legen, wenn dabei zudem noch berücksichtigt werden müsste, welcher Teil des Gehwegs aktuell als Fahrweg markiert sei und ob das jeweilige Kind den Schulweg zu Fuß oder mit dem Rad (oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zurücklegt. Vor diesem Hintergrund sind gewisse Unschärfen bei der Berechnung der Schulweglänge anhand der Straßenachse in Kauf zu nehmen.

8

Soweit die Antragstellerin meint, dass bei jeder Abweichung vom Schulweg-Routenplaner die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien und demzufolge hier die Länge des zu Fuß entlang der Häuserzeile .. zurückgelegten Schulweges zugrunde gelegt werden müsse, ist dem nicht zu folgen. Wenn – wie dies vorliegend geltend gemacht wird – eine Verkehrsfläche systemwidrig nicht in den Schulwegroutenplaner aufgenommen worden ist, so gebietet bereits das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, bei einer gebotenen Einbeziehung einer solchen Verkehrsfläche die Maßstäbe und Grundsätze, die dem Schulweg-Routenplaner zugrunde liegen, systemgerecht anzuwenden. Dies bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass vorliegend die Berechnung der Länge des Schulweges über die Einbahnstraße vor der Häuserzeile .. ebenfalls anhand der Straßenachse zu bemessen wäre.

9

Gegenteiliges folgt nicht aus dem Beschluss des Beschwerdesenats vom 22. August 2012 (1 Bs 197/12). Dort hat der Senat in Bezug auf das Verteilungsverfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2012/2013 auf der Grundlage der „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 1, Stand Dezember 2011“ ausgeführt, dass die Länge des Schulweges aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner der Antragsgegnerin zu bestimmen sei. Maßgeblich blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. In dem entschiedenen Fall war daher der aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten mögliche kürzere Weg über einen rückwärtigen Ausgang aus dem Wohngebäude des Kindes zugrunde zu legen. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

10

Von der Berechnung der Länge des Schulweges anhand der Straßenachse vor der Häuserreihe .. ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen abzuweichen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten von der Bemessung der Schulweglänge anhand der Straßenachse abgewichen werden müsste. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin weder Umstände dargelegt, die eine Abweichung erfordern, noch ergibt sich dies aus dem vorliegenden Kartenmaterial. Insbesondere gebietet der Umstand, dass zwischen der Fahrbahn .. und dem Bürgersteig offenbar die Möglichkeit besteht, am Straßenrand Autos zu parken (vgl. Anlage Ast 14) und daher zwischen Fußweg und Straßenachse ein deutlicher Abstand besteht, keine solche Abweichung. Eine derartige Gestaltung des Straßenraumes ist vielmehr ebenso wie z.B. ein mehrspuriger Ausbau einer Straße nicht selten. Auch die Verkürzung des Schulweges um 9m bei einer Orientierung am Fußweg, ist nicht derart außergewöhnlich, dass er eine Abweichung von der Berechnung der Weglänge anhand des Schulweg-Routenplaners rechtfertigen könnte. Zugleich verkürzt ein lediglich parallel zur Straßenachse verlaufender Fußweg die zurückzulegende Strecke nicht; eine Verkürzung oder ggf. Verlängerung der Strecke würde - systemwidrig - vielmehr allein im Bereich von Kurven oder Biegungen erfolgen bzw. aufgrund des Verlassens der Straßenachse. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, geht daher fehl.

11

Unter Berücksichtigung der Straße .. im Bereich der Häuser ... nach Vorgabe des Schulweg-Routenplaners würde sich die Länge des anzusetzenden Schulwegs auf 983m verkürzen. Demnach gingen die auf den Listenplätzen 113 und 114 befindlichen Kinder der Antragstellerin weiterhin vor. Die Antragstellerin läge dann gleichauf mit dem Kind auf dem Listenplatz 115.

12

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums X.. zum Schuljahr 2018/2019 neu zu entscheiden, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn es ist weder geltend gemacht noch für den Beschwerdesenat ersichtlich, dass am Gymnasium X.. derzeit freie Kapazitäten bestehen. Sollten im Laufe des Schuljahres 2018/2019 durch Wegzug oder Wechsel an eine andere Schule Kapazitäten frei werden, so dürfte der Antragstellerin kein Anspruch auf Berücksichtigung gemäß dem (Listenplatz aus dem) Verteilungsverfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zustehen. Vielmehr könnte sich ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin allein aus der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg vom 28. Februar 2018 (Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung 2018 S. 38) ergeben, die einen Wechsel - außer in einem hier nicht ersichtlichen Ausnahmefall - allein zu Beginn des neuen Schuljahres ermöglicht.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 1 Bs 151/18.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2018 - 1 Bs 164/18

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfa

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.