Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Mai 2006 - Not 2/06

bei uns veröffentlicht am12.05.2006

Tenor

1. Die Verfügung des ... wird aufgehoben, soweit die dort genehmigte Nebentätigkeit mit der Auflage verbunden ist, sich in allen Angelegenheiten, an denen das genannte Unternehmen als Berechtigter oder Verpflichteter beteiligt ist, sich einer notariellen Amtstätigkeit auch dann zu enthalten, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht besteht.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert: 5.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der seit 2000 als Notar tätige Antragsteller begehrt den Wegfall einer Auflage in einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.08.2005 die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft ... beantragt, die sich mit der Gründung und dem Erwerb von Unternehmen, sowie der Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen befasst. Der Aufsichtsrat tage zwei mal jährlich für 2 – 3 Stunden, die Vergütung betrage pauschal 1.000,00 EUR pro Sitzung. Das Justizministerium hat es dem Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 22.09.2005 freigestellt, ob im Interesse eines Präventivschutzes des Notaramtes die Genehmigung mit der Auflage versehen wird, dass sich der Notar in allen Angelegenheiten einer Beurkundung enthält (Blatt 55). Die Notarkammer Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 05.01.2006 eine entsprechende Auflage befürwortet, da die Abgrenzung der Tätigkeiten als Aufsichtsrat, beratender Rechtsanwalt und Notar im Einzelfall schwierig sei und die Gefahr eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 1 BeurkG und § 18 BNotO bestehe (Blatt 25 = 60, ASt. 6). Der Antragsteller ist daneben in drei weiteren Unternehmen als Aufsichtsrat tätig. Die hierfür erteilten – bestandskräftigen – Nebentätigkeitsgenehmigungen sind mit entsprechenden Auflagen versehen.
Der Präsident des Landgerichts hat mit einer nicht weiter begründeten Verfügung vom 12.01.2006 gemäß "§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO" die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates erteilt, verbunden mit der Auflage, "sich in allen Angelegenheiten, an denen das genannte Unternehmen als Berechtigter oder Verpflichteter beteiligt ist, einer notariellen Amtstätigkeit auch dann zu enthalten, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht besteht." (Blatt 23 = 61, ASt. 4).
Der Antragsteller hat gegen die bei ihm am 16.01.2006 eingegangene Verfügung mit am 06.02.2006 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Auflage angefochten.
2. Er trägt vor, die Nebentätigkeitsgenehmigung sei zu Unrecht mit einer Auflage verbunden worden. Wegen der nicht begründeten Verfügung sei von einem vollständigen Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch) auszugehen. Mit dem Verbot jeglicher Beurkundungstätigkeit habe der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Auflage eingeräumte Ermessen überschritten. Denn das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Mitwirkung eines Notars keine Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Notars begründet, die es angezeigt erscheinen lassen, diesem die Mitwirkung an Urkundsgeschäften der betreffenden Unternehmen zu untersagen. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG, wonach nur bei der Zugehörigkeit zu vertretungsberechtigten Organen ein Mitwirkungsverbot bestehe. Beim Antragsteller bestehe zudem keinerlei Gefahr einer Ausnutzung der Tätigkeit zur Akquise neuer Mandate. Die Maßnahme sei zudem unverhältnismäßig, denn mit der Auflage einer laufenden Berichtspflicht hinsichtlich der Anzahl der Urkundsgeschäfte in Gesellschaftsangelegenheiten bestehe ein milderes und geeignetes Mittel. Die in der Stellungnahme der Notarkammer aufgeführten Gesichtspunkte seien irrelevant.
Das Abstellen des Antragsgegners auf den speziellen Unternehmensgegenstand führe nicht zu einem speziellen Gefährdungspotenzial der Beteiligten.
Der Antragsteller beantragt in der Hauptsache:
Die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts ... vom 12.01.2006 wird aufgehoben, soweit sie die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsrat der ... mit der Auflage verbunden hat, sich in allen Angelegenheiten, in denen das genannte Unternehmen als Berechtigter oder Verpflichteter beteiligt ist, sich einer notariellen Amtstätigkeit auch dann zu enthalten, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht besteht.
Der Antragsgegner beantragt:
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Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
11 
3. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Auflage. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG bestehe zwar kein gesetzliches Mitwirkungsverbot für Beurkundungen in Angelegenheiten der Gesellschaft. Insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO und vor dem Hintergrund des speziellen Unternehmensgegenstandes sei die Auflage im Interesse eines funktionierenden Präventivschutzes des Notaramtes und des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars notwendig und erforderlich. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Integrität der Notare sei gegenüber seiner finanziellen Interessen als höherwertiges Gut anzusehen. Es treffe nicht zu, dass keine Ermessensausübung stattgefunden habe. Da der Rechtsstandpunkt des Antragsgegners im Zusammenhang mit anderen Nebentätigkeitsgenehmigungen dargelegt worden sei, würde eine nochmalige Darstellung eine unnötige Förmelei bedeuten. Die seit Jahren geübte Praxis mit entsprechenden Auflagen des Antragsgegners zwinge zu einer Gleichbehandlung aller Notare.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die beanstandete Auflage ist aufzuheben, denn sie ist nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig.
14 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO erfordert die Übernahme einer Nebenbeschäftigung durch den Notar gegen Vergütung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO bedarf er zum Eintritt in den Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).
15 
Die vom Antragsgegner genehmigte Nebentätigkeit als solche steht nicht im Streit.
16 
2. § 8 Abs. 3 Satz 4 BNotO erlaubt es, die Nebentätigkeitsgenehmigung mit Auflagen zu verbinden oder diese zu befristen. Nach der neueren Rechtsprechung muss sich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit und damit auch die Frage der Erteilung von Auflagen an dem in § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO mitgeteilten verfassungsrechtlich unbedenklichem Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzutreten (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [420]). Diese Zwecksetzung erfordert, dass schon den möglichen Gefährdungen des Leitbilds eines Notars vorgebeugt wird (BGHZ 145, 59 [62 f.]). Allerdings kann ein derartiger Anschein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht schon aus der abstrakten Besorgnis hergeleitet werden, dass der Notar die ihm auferlegten Pflichten durchweg missachten könnte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote sowie Auflagen beachtet (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [421]). Die Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG belegen, dass der Gesetzgeber den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich für zulässig und genehmigungsfähig hält (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]).
17 
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23.09.2002 (1 BvR 1717/00) zur Frage der Nebentätigkeit eines Notars im Aufsichtsrat (einer Bank) ausgeführt, dass der Gesetzgeber insbesondere durch das Beurkundungsverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG zu erkennen gegeben habe, dass die primär mit Überwachungsaufgaben verbundene Mitwirkung in einem Aufsichtsorgan keine Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründen, die es angezeigt erscheinen lassen, diesem die Mitwirkung an Urkundsgeschäften des betreffenden Unternehmens zu untersagen. Die bloße Offenlegung der Beziehung sei ausreichend, weil die andere Partei berechtigt ist, aus diesem Grund einen Notarwechsel zu verlangen (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; zur Gesetzesbegründung vgl. die BT-Drucks 13/11034, S. 40; Blatt 26, ASt. 7).
18 
3. Aus der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass wegen der überragenden Bedeutung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit im Bereich der bereits vom Gesetzgeber getroffenen Wertungsentscheidungen Nebentätigkeitsgenehmigungen und Auflagen nicht allein mit einem möglichen "bösen Schein" begründet werden können. Es ist vielmehr zu Gunsten des jeweiligen Notars zu unterstellen, dass dieser sich an die geltenden Ge- und Verbote hält und deshalb in diesen Bereichen keine Gefahren für die gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. Davon ist auch zugunsten des Antragstellers auszugehen.
19 
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG trifft für den hier einschlägigen und maßgeblichen Sachverhalt die ausdrückliche Regelung, dass der Notar nicht an Beurkundungen mitwirken soll, wenn es um Angelegenheiten einer (auch juristischen) Person geht, die er vertritt. Danach wäre ein Notar nur verhindert, Beurkundungen einer Aktiengesellschaft vorzunehmen, wenn er Mitglied in deren Vorstand wäre. Dagegen ist der Aufsichtsrat nach seinem Wesen Kontrollorgan (§ 111 AktG), der nur ausnahmsweise zu einer Vertretung der Gesellschaft aufgerufen ist (§§ 112, 246 Abs. 2 AktG). Der Notar darf daher als Aufsichtsratsmitglied Geschäfte der Aktiengesellschaft beurkunden. Er ist danach nur verhindert bei Geschäften, die der Aufsichtsrat als gesetzlicher Vertreter vornimmt oder die seiner Zustimmung bedürfen (§ 111 Abs. 4 AktG) (Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Aufl. 2003, § 3 Rn. 92 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG ist dem Notar eine Mitwirkung also gerade nicht versagt, wenn es sich um Angelegenheiten einer juristischen Person handelt, deren Aufsichtsrat er angehört. In einem solchen Fall muss er nur generell vor der Beurkundung auf diesen Umstand hinweisen und die Rechtssuchenden fragen, ob er gleichwohl eine entsprechende Beurkundung vornehmen soll (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BeurkG). Der Gesetzgeber hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht generell gefährdet sieht, wenn dieser dem Aufsichtsrat einer juristischen Person angehört. Im Regelfall soll einer etwa bestehenden Gefährdung vielmehr mit der bestehenden Hinweispflicht Rechnung getragen werden.
20 
Danach bestand kein Grund, dem Antragsteller eine Urkundstätigkeit im Bereich der Angelegenheiten der Aktiengesellschaft generell zu untersagen, zumal keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden sind, dass er sich nicht an die bestehenden Vorgaben hält. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Wertentscheidung bestehen auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten des Antragstellers. Die Reichweite des gesetzlichen Beurkundungsverbots kann nicht generell durch eine entsprechende Verwaltungspraxis ausgeweitet werden.
21 
4. Auch der Unternehmensgegenstand der ... führt nicht zu einer anderen Bewertung. Wenn schon die Beteiligung eines Notars im Aufsichtsrat einer Bank nicht zum Anlass genommen wird, diesem das Beurkunden von Grundstücksgeschäften der Bank zu untersagen (so die vom Antragsteller vorgelegte Entscheidung des OLG Schleswig vom 31.10.2003; Blatt 69 ff. aber auch die Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2002, NJW 2003, 419), muss dies erst recht auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten.
22 
5. Angesichts der vorher dargestellten Grundsätze war die generelle Versagung von Beurkundungen auch unverhältnismäßig, denn diese Maßnahme ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich und es standen mildere Mittel zur Verfügung. Denn der Antragsteller hat mit Ausnahme einer allgemeinen Befürchtung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit einer derart weitgehender Auflage zur Abwehr von Gefährdungen ergeben könnte.
23 
Die jahrelange Praxis, vergleichbare Nebentätigkeitsgenehmigungen nur mit entsprechenden Auflagen zu erteilen, konnte - da rechtlich nicht geboten - im Rahmen der Ermessensüberlegungen nicht berücksichtigt werden.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4, 201 Abs. 2 BRAO, 13a FGG. die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 11 Abs. 4 BNotO, 2002 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO).

Sonstige Literatur

 
25 
Zusatz
26 
Der BGH hat im Verfahren über die Beschwerde (NotZ 25/06) ausgeführt, dass nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung in der Sache Bestand haben dürfte. Nach der Erteilung einer neuen Auflage - Berichtspflicht über die getätigten Urkundsgeschäfte - wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Justizministerium hat zum Ausdruck gebracht gegenüber dem betroffenen Notar, dass der Umfang des Gebührenaufkommens samt Aufsichtsratsvergütung aus der Beurkundungstätigkeit für eines der betroffenen Unternehmen nicht mehr als 5% des gesamten Jahresgebührenaufkommens betragen dürfe und die Vergütung aller Aufsichtsratstätigkeiten (inkl. Geb. Aufkommen) nicht mehr als 20% des gesamten Jahresgebührenaufkommens aus notarieller Tätigkeit. Diese Grenzen waren jedoch nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Aktiengesetz - AktG | § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

Bundesnotarordnung - BNotO | § 14 Allgemeine Berufspflichten


(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nich

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111 Sachliche Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkamme

Bundesnotarordnung - BNotO | § 8 Nebentätigkeit


(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich aus

Bundesnotarordnung - BNotO | § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedü

Bundesnotarordnung - BNotO | § 11 Amtsbezirk


(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat

Referenzen

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.

(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt.

(4) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.