Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. März 2007 - 8 WF 23/07

bei uns veröffentlicht am20.03.2007

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 25.1.2007 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Antragsgegnerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren anfallende gerichtliche Festgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegnerin wurde im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren aufgrund ihrer damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.4.2006 ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Dabei wurde ausdrücklich die Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin vorbehalten, da der Antragsgegnerin eventuell ein Zugewinnausgleichsanspruch oder ein sonstiger Ausgleichsanspruch zustehe.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 19.10.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Im Rahmen der mit Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 23.11.2006 eingeleiteten Überprüfung einer möglichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsgegnerin hat diese erklärt, dass sie aufgrund der zwischenzeitlichen Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an der früheren gemeinsamen Ehewohnung eine Zahlung ihres früheren Ehemannes in Höhe von 56.087,99 EUR erhalten habe. Diesen Betrag habe sie für den Kauf eines anderen, von ihr nunmehr eigengenutzten Hauses mitverwendet. Ihr früherer Ehemann habe die Teilungsversteigerung der früheren Wohnung beantragt. Da sie in der Zeit von November 2005 bis März 2006 keine geeignete Mietwohnung für sich und ihre drei Kinder habe finden können, habe sie eine andere Immobilie zur Eigennutzung erwerben müssen. Der weitergehende Kaufpreis stamme aus einem Darlehen ihres Vaters und aus einem neu aufgenommenen Bankdarlehen. Ein Restbetrag von 4.000,-- EUR werde benötigt, um den laufenden Familienunterhalt bis zur Regelung des nachehelichen Unterhalts bestreiten zu können.
Die Rechtspflegerin hat hierauf mit Beschluss vom 25.1.2007 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass die Antragsgegnerin die auf sie entfallenden Prozesskosten einschließlich Wahlanwaltskosten in Höhe von 4.781,11 EUR in einem einmaligen Betrag an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der aus dem Verkauf der früheren Ehewohnung stammende Erlös sei als wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu behandeln. Der Erwerb einer neuen eigengenutzten Immobilie aus dem Erlös ihrer früheren eigengenutzten Immobilie habe keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Begleichung von Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hätte aus dem erzielten Erlös vorrangig einen Betrag in Höhe der auf sie entfallenden Prozesskosten zurückbehalten müssen und lediglich den Resterlös zum Erwerb einer neuen Immobilie verwenden dürfen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss der Rechtspflegerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.2.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, die am selben Tag bei Gericht einging. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht gehalten gewesen, den aus der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem Ehemann erhaltenen Betrag vorrangig zur Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen. Die Privilegierung eines aus solchen Mitteln finanzierten Erwerbs einer neuen eigengenutzten Immobilie sei obergerichtlich auch für den Fall anerkannt worden, dass der Erwerb erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt sei.
Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.2.2007 hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen zum Erwerb ihres jetzt eigengenutzten Hauses ergänzt. Danach betrug der Kaufpreis für das Haus mit 140 qm und zwei Wohnungen mit insgesamt sieben Zimmern 238.000,-- EUR. Die Finanzierung erfolgte durch den Einsatz der o.a. Ausgleichszahlungen, eines Privatdarlehens des Vaters der Antragsgegnerin von 55.000,-- EUR und eines Bankkredits in Höhe von 142.000,-- EUR. Die dadurch entstandene Zins- und Tilgungslast in Höhe von monatlich insgesamt 863,-- EUR, die die Antragsgegnerin aus ihrem laufenden Einkommen aufzubringen habe, lägen nicht höher als die Kosten einer angemessenen Mietwohnung. Das Einkommen der Antragsgegnerin belaufe sich derzeit auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 211,-- EUR und 3 x 275,50 EUR für ihre Kinder, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,-- EUR sowie Kindergeld von insgesamt 462,-- EUR. Die Einkünfte aus einer von der Antragsgegnerin außerdem aufgenommenen selbständigen Tätigkeit seien bislang noch negativ.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14.2.2007 Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die zu dem Rechtsmittel angehörte Bezirksrevisorin ist der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (RPfl 07, 32) nicht entgegengetreten.
II.
10 
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere fristgerecht eingelegt.
11 
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Einmalzahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu Recht angeordnet, weil die von der Antragsgegnerin für die Aufgabe ihres Anteiles an der früheren Ehewohnung erlangte Zahlung zu einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage der Antragsgegnerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO geführt hat, die die angeordnete Zahlung rechtfertigte.
12 
1. Die Entscheidung, ob die von der Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO getroffene nachträgliche Anordnung einer einmaligen Zahlung der Prozesskosten aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufgrund der nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhaltenen Zahlung gerechtfertigt war, hängt hier davon ab, ob der erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte Erwerb eines neuen eigengenutzten Hauses durch die Antragsgegnerin gemäß §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiert war.
13 
a) Diese Frage wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für die gleichartige Vorschrift in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verneint. Geschützt sei nur ein bei Prozessbeginn bereits vorhandenes Familienwohnheim. Eine Prozesspartei, der nach Prozessbeginn ihre Prozesskostenschuld bekannt sei, dürfe später erlangtes Vermögen nicht vorrangig zum Immobilienerwerb - also zur Vermögensbildung - nutzen (OLG München FamRZ 99, 303; OLG Schleswig FamRZ 00, 760; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, u.a. Beschluss vom 2.10.2003, AZ 8 W 426/03 und vom 21.12. 2006, 8 WF 106/05; offen gelassen von Kalthoener / Büttner, 4. Aufl., RN 338).
14 
b) Demgegenüber ist nach anderer Auffassung auch der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit neu erlangten Mitteln erfolgte Kauf eines Familienwohnheims als privilegiert zu behandeln. Dies wird überwiegend daraus hergeleitet, dass es einer Prozesspartei jedenfalls vor Einleitung eines Abänderungs-Prüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht als Verschulden anzulasten sei, wenn sie erlangte Mittel für als solche nicht missbilligte Zwecke einsetzt. Als ein solcher grundsätzlich erlaubter Zweck wird auch der Erwerb eines Familienheims angesehen (OLG Bamberg, 7. ZS, FamRZ 95, 1590; OLG Zweibrücken MDR 97, 885; OLG Brandenburg MDR 98, 306; Thüringer LSG, Beschluss vom 3.5.05, AZ: L 6 SF 121/05, zitiert nach Juris).
15 
c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung auch für den vorliegenden Fall an der Auffassung fest, dass ein erst späterer Erwerb eines eigengenutzten Hauses nicht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiert ist.
16 
Privilegiert ist lediglich ein zu Beginn eines Verfahrens bereits genutztes Eigenheim als Mittelpunkt der bisherigen Lebensbeziehungen. Mittel zum Erwerb eines solchen Eigenheims sind gemäß §§ 115 ZPO, 88 II Nr. 3 BSHG - ebenso nunmehr gemäß §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII - dagegen nicht generell privilegiert sondern nur dann, wenn sie zur Deckung des Wohnbedarfs Behinderter oder Pflegebedürftiger - also besonders zu fördernder - Personen bestimmt und erforderlich sind. In dieser gesetzlichen Regelung liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Ehegatten durch den Gesetzgeber nach einer Scheidung. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe - darunter fällt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe - ein weiter Ermessensspielraum zu, welche Personenkreise bzw. welche Fallgestaltungen er besonders fördern will. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nur bereits genutzte Eigenheime als Mittelpunkt des bisherigen sozialen Lebens besonders zu schützen und nicht darüber hinaus auch eine Bildung von neuem Immobilieneigentum zu fördern.
17 
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die betroffene Partei erlangte Mittel ausgibt, ohne sich zuvor zu erkundigen, inwieweit sie dies nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung von Prozesskosten tun darf.
18 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe im Fall der Erlangung von Mitteln aus einem Vermögensausgleich in Betracht kommt. Der vom Senat vertretenen Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.9.2006 (RPfl 07, 32) entgegen. Dort wurde gegenüber der Verpflichtung zur Bestreitung von Prozesskosten ein Vorrang für eine Mittelverwendung angenommen, die bei gegebener Unzulänglichkeit einer Konkursmasse die Bedienung von Verbindlichkeiten betraf, die auch bei der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO bereits Vorrang gehabt hätten. Vorliegend geht es dagegen gerade um die Frage, ob eine erst später, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe freiwillig eingegangene Verbindlichkeit ebenfalls Vorrang hat. Deshalb vermag der Senat der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht zu folgen.
19 
2. Die Rechtspflegerin hat danach vorliegend zu Recht die Einmalzahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten angeordnet.
20 
Der Erwerb des Hauses zum Zweck der Eigennutzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls im Sinn von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.
21 
Dies gilt auch dann, wenn man nach den Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es ihr als alleinerziehender Mutter mit drei minderjährigen Kindern trotz intensiver Suche in angemessener Zeit nicht möglich war, eine Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Selbst wenn man der Antragsgegnerin nicht zumuten will, sich gegebenenfalls zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine für die öffentliche Hand verfügbare Sozialwohnung einweisen zu lassen, kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass es ihr auf Dauer auch nicht möglich gewesen wäre, eine ihren finanziellen Verhältnissen angemessene günstigere Immobilie als das für 238.000,-- EUR gekaufte Haus zu erwerben.
22 
Da es ihr möglich ist, die jetzt anfallenden Tilgungsraten bei einem hohen Fremdmittelanteil aufzubringen, hätte sie bei einem geringeren Kaufpreis ihren eigenfinanzierten Anteil geringer ansetzen können, um ihre Schuld gegenüber der Staatskasse begleichen zu können. Die Prozesskostenhilfe ist nicht dazu gedacht, der bedürftigen Partei mit öffentlichen Mitteln den Erwerb einer höherwertigen Immobilie zu ermöglichen, die den Eigenbedarf übersteigt.
23 
3. Da sich die Antragsgegnerin somit so behandeln lassen muss, als stünde ihr der zur Tilgung der von der Staatskasse vorgeschossenen Prozesskosten erforderliche Betrag noch zur Verfügung, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
24 
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat sie die aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren anfallende gerichtliche Festgebühr zu tragen.
25 
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittels nicht zu erstatten.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Referenzen

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.