Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2006 - 8 W 359/06

bei uns veröffentlicht am08.09.2006

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Ravensburg vom 11.7.2006 wird

zurückgewiesen .

2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.143,06 EUR

Gründe

 
1. Aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11.4.2006 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen; diese trägt die Klägerin.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9./10.5.2006 hat die Klägerin unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr von 985,40 EUR zuzüglich 157,66 EUR MwSt. beantragt.
Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.7.2006 die Verfahrensgebühr abgesetzt. Sie ist der Ansicht, dass auf diese die in dem nach BRAGO abzurechnenden selbständigen Beweisverfahren angefallene Prozessgebühr (aus 78.000,00 EUR) in Höhe von 1.200,00 EUR anzurechnen ist.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 19.7.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 2.8.2006. Die vorgenommene Anrechnung widerspreche dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV-RVG und sei auch nicht durch eine Analogie dieser Vorschrift zu rechtfertigen. Anzurechnen sei danach die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs. Die Anrechnung einer in einem selbständigen Beweisverfahren nach BRAGO angefallenen Prozessgebühr auf die später im streitigen Verfahren nach RVG anfallende Verfahrensgebühr sei demnach vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Ebenso komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht, da diese voraussetze, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Daran fehle es jedoch vorliegend offensichtlich, da der Gesetzgeber in die Übergangs- und Schlussvorschriften der §§ 60 und 61 RVG die Problematik konkurrierender Vorschriften der BRAGO und des RVG erkannt, gleichwohl keine Regelung zur Anrechnung einer früher nach der BRAGO angefallenen Gebühr auf die später angefallene Gebühr nach dem RVG getroffen habe.
Die Beschwerdegegnerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin zu Recht die nach BRAGO angefallene Prozessgebühr im selbständigen Beweisverfahren auf die nach Nr. 3100 VV-RVG im Hauptsacheverfahren angefallene 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet hat. Nach altem Recht stellten die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten, also die Gebühren und Auslagen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens sowie des Hauptprozesses identisch waren. Nach § 37 Nr. 3 BRAGO gehörte das selbständige Beweisverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren zum Rechtszug. Soweit Identität der Parteien und des Streitgegenstands bestand. Diese Regelung hat durch das RVG insoweit eine Änderung erfahren, als nunmehr das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren zwei verschiedene Verfahren und somit zwei Angelegenheiten sind, weshalb der Rechtsanwalt in beiden Verfahren gesondert die Gebühren des VV 3100 f. VV-RVG verdient. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach 3100 VV-RVG bestimmt Vorbemerkung 3 Abs. 5 allerdings, dass die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird.
Wenn der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren noch unter der Geltung der BRAGO erteilt wurde, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren allerdings unter der Geltung des RVG, ist streitig, ob damit im Hinblick auf § 37 BRAGO - eine Angelegenheit - insgesamt die BRAGO Anwendung findet oder ob auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist, mit der Folge, dass für das selbständige Beweisverfahren die BRAGO Anwendung findet und für das Hauptsacheverfahren die RVG. Für letzteren Fall ist wiederum streitig, ob dann eine Anrechnung der nach BRAGO angefallenen 10/10 Prozessgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühren nach RVG zu erfolgen hat.
Die Meinung, die selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren insgesamt nach BRAGO abrechnen will, verweist auf die Übergangsvorschriften §§ 60, 61 RVG. Nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren sei ein unbedingter Auftrag und nach altem Recht sei das selbständige Beweisverfahren dieselbe Angelegenheit wie die nachfolgende Hauptsache (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1.8.2006, 6 W 82/06 zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken AGS 06, 293). Dies überzeugt nach Ansicht des Senats dann nicht, wenn, wie im Regelfall, zunächst nur ein unbedingter Auftrag zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wird, da zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen ist, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird. Allenfalls kann der Auftrag auf Antragstellerseite bedingt erteilt werden, für den Fall, dass das selbständige Beweisverfahren nicht zu einer Erledigung des Streits führt. Der Senat schließt sich der Ansicht an, die auf den Zeitpunkt des bei der jeweiligen Auftragserteilung geltenden Rechts abstellt, dann aber die nach BRAGO angefallene 10/10 Prozessgebühr für das selbständige Beweisverfahren mit der 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VVRVG für die Hauptsache verrechnet (OLG München AGS 06, 345; OLG Koblenz AGS 06, 61; OLG Hamm AGS 06, 62 mit Anmerkung zu beiden Entscheidungen von Hansens S. 63, OLG Köln AGS 06, 241, in der dortigen Anmerkung von Norbert Schneider erklärt dieser, dass die bisher von ihm vertretene gegenteilige Auffassung in RVG, 2. Aufl. § 61 Rdnr. 41 in der 3. Aufl. ausdrücklich aufgegeben werde). Das Oberlandesgericht München setzt sich auch mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander.
10 
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
11 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12 
4. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2006 - 8 W 359/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2006 - 8 W 359/06

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Sept. 2006 - 8 W 359/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Referenzen

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.