Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2007 - 7 U 52/07

bei uns veröffentlicht am26.07.2007

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 15. Februar 2007 - 3 O 361/06 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens:   90.038,50 EUR

Gründe

 
A)
Der Kläger begehrt aufgrund eines Unfalls vom 18. Juli 1999 von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Unfallversicherung. Bei dem Unfall zog sich der Kläger ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur links 3 bis 7 und Hämatothorax links zu.
Aufgrund einer von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 20.11.2001 (Anlagen K 9 und K 10 - Bl. 39, 43 d.A.), in welcher einer dauerhafte Invalidität von 20 % attestiert wurde, leistete die Beklagte am 22.1.2002 als Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung 29.297,03 EUR.
Eine weitere von der Beklagten in Auftrag gegebene Begutachtung von Dr. Be. (Facharzt für Orthopädie) vom 2.7.2002 (Anlage B 1 - Bl. 75 ff. d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger festgestellte Bewegungseinschränkung des Brustkorbs und der Lendenwirbelsäule nicht unfallbedingt seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.8.2002 weitere Leistungen unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlung auf. In der Folgezeit bot die Beklagte dem Kläger an, sich mit einer Rückzahlung in Höhe von 10.000,-- EUR zu begnügen und auf die weiteren 19.297,03 EUR zu verzichten. Der Kläger hat dieses Angebot mit Schreiben vom 28. Januar 2003 abgelehnt.
Er erhob daraufhin am 12.2.2003 Zahlungsklage vor dem Landgericht Heilbronn (4 O 21/03) mit einer Hauptforderung in Höhe von 30.103,-- EUR, gestützt auf einen angenommenen Invaliditätsgrad von 20 % entsprechend dem Gutachten von Dr. B.. Bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 215,80 EUR hat das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von einer unfallbedingten Invalidität in Höhe von 10 % ausgegangen. Es hat sich auf ein lungenfachärztliches Gutachten von Frau Dr. Sch. gestützt, in welchem eine Belastungsdyspnoe und eine restriktive Ventilationsstörung festgestellt wurden welche zu einer 30 %-igen Invalidität führten, wobei ein Anteil von 20 % auf das beim Kläger vorliegende Übergewicht zurückzuführen sei.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 168/04) das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 30.728,64 EUR verurteilt wurde. Der Senat ging nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M.-Q. und Dr. Br. von einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von jedenfalls 20 % aus. Im schriftlichen Gutachten haben die genannten Sachverständigen unter anderem ausgeführt, dass der bei dem Kläger vorliegende Invaliditätsgrad am 18.7.2002 - drei Jahre nach dem Unfall - mindestens 50 % betragen haben müsse (vgl. dazu Anlage K 4 - Bl. 45, 56 d.A.).
Nachdem die Beklagte über das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23.3.2006 hinausgehende Zahlungsansprüche mit Schreiben vom 1.9.2006 abgelehnt hat, macht der Kläger mit der vorliegenden Klage eine weitere Invaliditätsleistung aus dem Unfall vom 18.7.1999 in Höhe von 90.038,50 EUR - zusätzliche 30 % Invaliditätsleistung - geltend. Die am 29.9.2006 eingegangene Klage wurde am 6.10.2006 zugestellt.
Die Beklagte hat eingewandt, dass eine über einen Invaliditätsgrad von 20 % hinausgehende Invalidität nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten und der Anspruch verjährt.
Der Kläger hat entgegnet, dass die vom Landgericht Heilbronn erhobene, erste Klage die Verjährung auch für einen erst später erkannten und festgestellten höheren Invaliditätsgrad hemme.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Durch die Klageerhebung im vorausgehenden Verfahren beim Landgericht Heilbronn sei eine Hemmung der Verjährung für Invaliditätsansprüche aus dem Unfall vom 18.7.1999 nur in Höhe des damals geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 30.728,64 EUR eingetreten. Eine eventuell darüber hinausgehende, mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Forderung verjähre eigenständig. Sein Invaliditätsanspruch habe nach Ablauf des Dreijahreszeitraums am 18.7.2002 festgestanden, sei jedoch falsch ermittelt worden. Diese Falschermittlung gehe letztendlich zu Lasten des Anspruchstellers.
10 
Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung unter Vertiefung seines Vorbringens insbesondere in rechtlicher Hinsicht.
11 
Der Kläger weist darauf hin, dass gerade kein Fall einer sogenannten verdeckten Teilklage vorliege, weil der Kläger auch im ersten Prozess bereits den gesamten ihm zustehenden Invaliditätsbetrag geltend machen wollte. Weder dem Gericht noch der Beklagten habe er die Annahme vermittelt, dass er darüber hinaus noch eine weitere Invaliditätsentschädigung beanspruchen werde. Von daher habe die Erhebung der Klage bei dem Landgericht Heilbronn zur Hemmung der Verjährung für den gesamten, auch für den hier geltend gemachten Invaliditätsanspruch geführt. Ergebe sich - wie hier im Nachhinein nach Ablauf der Verjährungsfrist - dass der früher eingeschaltete Sachverständige den erforderlichen Betrag zu niedrig bewertet habe, dann beziehe sich die Hemmung der Verjährung auch auf später eingeklagten Teil des Anspruchs, wenn erkennbar sei, dass der Berechtigte die ganze, ihm zustehende Invaliditätsleistungen geltend machen wollte.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 90.038,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.8.2006, sowie weitere 986,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2006 zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es handele sich um den typischen Fall einer verdeckten Teilklage bei der es der Anspruchssteller hinnehmen müsse, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt werde.
17 
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die Akten des Vorprozesses (Landgericht Heilbronn 4 O 21/03; OLG Stuttgart 7 U 168/04) wurden beigezogen.
B)
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
19 
Der vom Kläger geltend gemachte weitere Anspruch auf eine Invaliditätsleistung aus dem Unfall vom 18.7.1999 in Höhe von 90.038,50 EUR ist unbegründet, weil sich die Beklagte zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
20 
1. Die vorliegende Klage, mit der zusätzliche Invaliditätsleistungen geltend gemachten werden, ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil insoweit die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht eingehalten wäre. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch eine - offene oder verdeckte - Teilklage gewahrt werden (BGH VersR 2001, 1013). Die Anwendung des zu § 12 Abs. 3 VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Hemmung der Verjährung nicht in Betracht (BGH a.a.O.).
21 
a) Die verjährungshemmende Wirkung der Ursprungsklage beschränkt sich auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. Sie umfasst nicht die Mehrforderung, die erst in einem weiteren Rechtsstreit eingeklagt wird. Dies gilt sowohl für den Fall einer so genannten „offenen“ als auch für denjenigen einer sogenannten „verdeckten“ Teilklage, das heißt einer solchen, bei der es weder für den Anspruchsgegner noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den gesamten Schaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils mithin nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift. Das hat bei der zusprechenden Entscheidung die Konsequenz, dass der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozess nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ 135, 178). Dennoch muss es der Kläger in solchen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung nachgeschobenen Anspruchs selbständig beurteilt wird.
22 
b) Ausnahmen hat die Rechtsprechung für Fälle anerkannt, in welchen ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung der beschädigten Sache notwendig sei (RGZ 102, 143 f.). Diese und vergleichbare Ausnahmefälle werden deshalb maßgeblich von folgenden Umständen geprägt, die kumulativ vorliegen müssen:
23 
- der Gläubiger will ersichtlich den gesamten ihm zustehenden Anspruch aus einem bestimmten Lebenssachverhalt geltend machen,
24 
- für Gericht und Gegner ist erkennbar, dass die gleichwohl bezifferte Klage „gegriffen“ ist;
25 
- im Verlauf des Rechtsstreits ergibt sich infolge der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Erhöhung des Anspruchs.
26 
Im Grundsatz hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a. F. auf den Schadenersatzanspruch dann nicht an den durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materieller Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Dann klagt der Schadenersatzkläger nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand (BGH NJW 2002, 2167).
27 
c) Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind vorliegend, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, nicht gegeben.
28 
Es fehlt bereits daran, dass für die Gerichte im vorausgehenden Verfahren und für die Beklagte erkennbar war, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Invaliditätsleistung um einen „gegriffenen“ Betrag im oben genannten Sinne handelt. Die Beklagte hat einer vorgerichtlich eingeholten ärztlichen Stellungnahme einen konkreten Invaliditätsgrad entnommen, daraus die vertragsgemäße Invaliditätsleistung ermittelt und diese geltend gemacht. Eine irgendwie geartete Vorläufigkeit war von dem Klagebegehren nicht zu entnehmen, zumal die Dreijahresfrist nach § 11 Abs. 4 AUB 94 bereits abgelaufen war.
29 
Auch ist nicht zu erkennen, dass im Lauf des Rechtsstreits infolge der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse dem Kläger ein „Mehrschadensbetrag“ erwachsen wäre. Vorliegend hat sich nicht der Umfang und die Ausprägung des Klageanspruchs geändert sondern seine Beurteilung durch Sachverständige. Wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Amtshaftungsfall (NJW 2002, 2167) ist auch vorliegend nicht festzustellen, dass sich die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren im Zeitraum zwischen der Erhebung der Ursprungsklage und der nachfolgenden Klage geändert haben könnten. Vielmehr standen die unfallbedingten Gesundheitsschäden des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Ursprungsklage fest. Ohnehin war nach § 11 Abs. 4 AUB 94 der Gesundheitszustand drei Jahre nach Eintritt des Unfalls maßgeblich. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme des Vorprozesses nicht den Zweck hatte, es dem Kläger zu ermöglichen, den Schaden abschließend zu beziffern, sondern darauf beruhte, dass die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Wenn der gerichtliche Sachverständige eine Bewertung vorgenommen hat, die zu einem höheren Invaliditätsgrad führen als von dem vorgerichtlichen Sachverständigen angenommen und vom Kläger geltend gemacht, geht dies zu Lasten des Klägers (vgl. auch OLG Hamm VersR 2006, 1527 = MDR 2006, 1410).
30 
d) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Literaturstelle bei Grothe (MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 209 RN). Auch dort wird auf eine bezifferte Schadenersatzklage und den Fall abgestellt, dass ein Mehrbetrag infolge einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt wird. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. So lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.6.1970 (NJW 1970, 1682) ein Rentenanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zugrunde, wobei Erhöhungen, die sich im Laufe des Rechtsstreits wegen einer wesentlichen Veränderung der für die Schadensbemessung maßgebenden Lohn- und Preisverhältnisse nicht mit der Einrede der Verjährung bekämpft werden können.
31 
e) Schließlich vermag sich der Senat nicht der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 2003, 846) anzuschließen, wonach in Anlehnung an die zu § 12 Abs. 3 VVG entwickelten Grundsätze auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer nur versehentlich einen Teil seines Anspruchs geltend gemacht hat und wenn noch erkennbar ist, dass er seinen gesamten Anspruch einklagen wollte, die mit der Klageerhebung eintretende Unterbrechung / Hemmung der Verjährungsfrist auch in Bezug auf die nachfolgende Erweiterung dieser Klage wirke. Der Senat schließt sich - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - vielmehr der vom Oberlandesgericht Hamm (VersR 2006, 1527) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Auffassung an.
32 
2. Da die Klageerhebung im Vorprozess vor dem Landgericht Heilbronn am 12.2.2003 nicht zu einer Hemmung der Verjährung auch für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche geführt hat, sind letztere verjährt.
33 
Die zweijährige Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Das Gesetz stellt damit auf die Fälligkeit der Leistung ab, die sich nach § 11 Abs. 1 VVG danach bemisst, wann der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalls und zum Umfang seiner Leistung notwendigen Erhebungen abgeschlossen hat (vgl. Römer / Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 8). Abgeschlossen waren die Ermittlungen der Beklagten vorliegend spätestens mit der Leistungsablehnung vom 19.8.2002, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 begann. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass sie bis zum Abbruch der Vergleichsverhandlungen durch den Schriftsatz eines Prozessbevollmächtigten vom 28.1.2003 gehemmt war. Danach wäre sie am 28.1.2005 abgelaufen.
34 
Eine Hemmung in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte zusätzliche Invaliditätsleistung ist durch die Klageerhebung im Vorverfahren am 12.2.2003 nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 29.9.2006 war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
II.
35 
Die Revision ist zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Schadenersatzansprüche entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass durch Erhebung einer bezifferten oder verdeckten Teilklage die Verjährung nur im beantragten Umfang gehemmt wird, auch für Invaliditätsleistungen in der Unfallversicherung gelten (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2006, 1527). Davon abgesehen weicht die Entscheidung des Senats von derjenigen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.3.2002 (VersR 2003, 846) ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
III.
36 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 11 Verlängerung, Kündigung


(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, s

Referenzen

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)