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| Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer auf Empfehlung der beklagten Bank getätigten Kapitalanlage in einen geschlossenen Fonds. |
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| Der Kläger zeichnete auf nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten am 9.12.2004 den streitgegenständlichen Fonds mit einer Beteiligungssumme von 50.000 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 5%. Der Kläger wirft der Beklagten vor, er sei unter verschiedenen Gesichtspunkten falsch beraten worden und verlangt Rückzahlung seines aus Eigenmitteln aufgebrachten Kapitals abzüglich Ausschüttungen, die er in Höhe von 5.000 Euro erhalten habe. |
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| Nachdem er durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit Schreiben vom 22.10.2013 Ansprüche geltend gemacht hatte, leitete der Kläger mit Antrag vom 17.11.2014 ein Güteverfahren ein, dessen Scheitern die Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg mit Schreiben vom 30.12.2014 feststellte. Am 29.6.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. |
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| Die Beklagte bestreitet in der Sache Beratungsfehler und beruft sich auf Verjährung. Insbesondere genügte der Güteantrag inhaltlich nicht den Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sein müssten, damit ein Güteantrag verjährungshemmende Wirkung entfalten könne. Außerdem sei die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägervertreter positiv gewusst hätten, dass sie, die Beklagte, sich auf ein Güteverfahren nicht einlassen werde. |
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| Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da mögliche Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Verjährung habe mit dem 9.12.2004 zu laufen begonnen und sei durch den Güteantrag vom 17.11.2014 nicht gehemmt worden, weil der Güteantrag auch in Verbindung mit einem diesem beigefügten Anspruchsschreiben nicht ausreichend bestimmt umschrieben habe, insbesondere weil nicht dargestellt werde, ob das Kapital aus Eigen- oder aus Fremdmitteln aufgebracht worden sei, außerdem keine konkreten Angaben zu den anzurechnenden Ausschüttungen gemacht würden. Wenn der Güteantrag ausreichend bestimmt sein sollte, sei die Berufung auf die verjährungsunterbrechende Wirkung aber auch rechtsmissbräuchlich; insoweit stellt das Landgericht fest, die Klägervertreter, deren Kenntnis sich der Kläger zurechnen lassen müsse, hätten positiv gewusst, dass sich die Beklagte grundsätzlich nicht - im Sinne von nie - auf Güteverfahren einlasse. |
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| Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation begründet, warum der Güteantrag tatsächlich ausreichend bestimmt sei und warum die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen die Nutzung des Güteverfahrens zur Verjährungsunterbrechung ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sei. |
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| Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). |
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| Zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass durchsetzbare Ansprüche des Klägers ausscheiden, wenn sein Güteantrag inhaltlich nicht geeignet war, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen, oder wenn die Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens rechtsmissbräuchlich ist. Und auf Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gleichfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass Letzteres der Fall ist: Der Berufung des Klägers auf eine möglicherweise verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (1.). Auf alles Weitere kommt es daher nicht an (2.). |
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| Der Berufung des Klägers auf eine möglicherweise verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wie das Landgericht richtig entschieden hat. |
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| Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen, geht das Landgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es zwar legitim ist und im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung anruft, dass davon aber dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 -, Rn. 33 f., juris). |
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| Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme festgestellt hat, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen. Sie sind daher auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zulegen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. |
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| Dabei ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zunächst nicht, dass die Ausnahme nur gelten würde, wenn dem Antragsteller bzw. dessen anwaltlichen Vertretern - deren Kenntnis sich der Antragsteller zurechnen lassen muss - im konkreten Fall mitgeteilt worden ist, dass der Antragsgegner nicht an einem Güteverfahren mitwirken werde. |
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| Vielmehr geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die erforderliche Kenntnis von der fehlenden Bereitschaft auch dann vorliegen kann, wenn die Bereitschaft generell nicht besteht. Denn unabhängig davon, ob die fragliche Erklärung gerade in diesem Streitverhältnis abgegeben worden ist, oder als generelle Haltung bekannt ist, steht es im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Güteverfahren seinen Zweck - Entlastung der Justiz und dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreichen kann. Unter der Prämisse, dass die fragliche Haltung des Antragsgegners in eindeutiger Weise mitgeteilt ist (dazu sogleich bb)), bedeutet es für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Unterschied, ob dem Antragsteller diese Haltung allgemein bekannt oder im konkreten Fall erklärt ist. |
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| Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass der Feststellung des Landgerichts entsprechend im erforderlichen Sinne feststand, dass die Beklagte am Güteverfahren nicht mitwirken werde und dass das den Klägervertretern auch in eindeutiger Weise mitgeteilt war. |
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| Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte sich jedenfalls seit 2011 an keinem der von den Klägervertretern eingeleiteten Güteverfahren beteiligt hat und dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen unter Hinweis auf das von den privaten Banken installierte Ombudsverfahren ausdrücklich erklärt hat, sie beteilige sich „grundsätzlich“ nicht an anderen Güte- oder Mediationsverfahren. |
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| Dabei bestehen keine Bedenken gegen die landgerichtliche Feststellung, dass mit der Erklärung der „grundsätzlich“ fehlenden Bereitschaft nicht gemeint war, man lasse sich (nur) grundsätzlich nicht auf solche Verfahren ein, im Einzelfall aber schon. |
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| Vielmehr ergibt sich gerade aus der Bezugnahme auf das von den privaten Banken eigens installierte Ombudsverfahren, dass es sich dabei um eine Grundsatzentscheidung handelte, von der die Beklagte nicht abweichen würde. Insoweit greift auch der Gedanke der Berufung nicht durch, die Beklagte habe damit und durch den Abschluss von Vergleichen in anderen Fällen ihre Bereitschaft erkennen lassen, sich gegebenenfalls auch außergerichtlich zu einigen: Das trifft zwar zu. Aus der generellen Bereitschaft zu außergerichtlichen Einigungen ergibt sich aber nichts dagegen, dass für die Klägervertreter eindeutig und zweifelsfrei war, dass sich die Beklagte auf Verfahren vor Gütestellen wie derjenigen des Rechtsanwalts ... nicht einlassen werde; das ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Ausnahme bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Güteverfahrens zur Verjährungsunterbrechung das allein Maßgebliche. Denn die Berufung auf die Verjährungshemmung ist bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn feststeht und dem Antragsteller eindeutig mitgeteilt ist, dass der Antragsgegner zu einer außergerichtlichen Einigung im Güteverfahren nicht bereit ist; es ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner überhaupt nicht zu außergerichtlicher Einigung bereit ist. |
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| Warum sich insoweit etwas anderes daraus ergeben sollte, dass Rechtsanwalt ... beruflich früher für die Beklagte tätig war, oder dass sich andere Banken auf Güteverfahren eingelassen haben, ist nicht erkennbar. |
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| Für die fragliche Feststellung ist es auch nicht erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers über Informanten in den zuständigen Gremien der Beklagten verfügen würden; entscheidend ist allein, dass sie nach Erklärungen und Verhalten der Beklagten fest damit rechnen konnten, dass sich die Beklagte auch im vorliegenden Fall - schlicht wie immer - nicht auf das Güteverfahren einlassen werde und dieses damit seinen Zweck nicht würde erreichen können. Auch wird die Berufung der Beklagten auf den klägerischen Rechtsmissbrauch nicht dadurch ihrerseits rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte vereinzelt Vergleiche innerhalb der durch Güteverfahren bewirkten Zeit der Verjährungshemmung geschlossen haben mag; schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Güteverfahrens auch künftig nicht gerügt werden würde, konnten die Klägervertreter hieraus nicht entwickeln. |
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| Zuletzt bestehen Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts auch nicht deshalb, weil es entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen hätte. |
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| In Betracht kommt insoweit allein die durch Zeugnis seiner Prozessbevollmächtigen unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, seinen Bevollmächtigten sei nicht positiv bekannt gewesen, dass sich die Beklagte auf ein Güteverfahren nicht einlassen werde. Zutreffend verweist das Landgericht demgegenüber aber darauf, dass sich das angesichts der objektiven Umstände als ein bewusstes Verschließen der Augen vor der Realität durch seine Bevollmächtigten darstellen würde; diese konnten schlechterdings nicht damit rechnen, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf das Güteverfahren einlassen werde. Auch bei bewusstem Verschließen der Augen vor der Realität könnte sich der Kläger vom Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Güteverfahrens aber nicht entlasten (vgl. für das bewusste Verschließen der Augen im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens begründenden Umständen BGH, Urteil vom 29. April 2008 – XI ZR 221/07 –, Rn. 18, juris), so dass es auf den angebotenen Beweis nicht ankommt und der Beweis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erhoben zu werden brauchte. |
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| Soweit der Kläger zuletzt auf eine Hinweisverfügung des OLG Celle verweist, in der für einen dem vorliegenden entsprechenden Güteantrag Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung verneint worden sei, ist dort - wesentlich und entscheidungserheblich zurückbleibend gegenüber den hiesigen, nach soeben bb) von der Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen – zugrunde gelegt, dass sich die dortige Beklagte (nur) „zumeist“ nicht auf Güteverfahren eingelassen habe. Das würde in der Tat nicht genügen, die Geltendmachung der verjährungshemmenden Wirkung für rechtsmissbräuchlich zu halten; so liegen die Dinge hier aber nicht. |
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| Damit kann offen bleiben, ob der Güteantrag ausreichend bestimmt war. |
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| Gleichfalls kann offen bleiben, ob die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens bei der Gütestelle Rechtsanwalt ... auch deshalb rechtsmissbräuchlich sein könnte, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach - wohl nicht bestrittener - Behauptung der Beklagten mit der Gütestelle Absprachen über die der Gütestelle zu zahlende Vergütung getroffen hat. |
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| Dem Kläger wird im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis anheimgestellt, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen. |
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