Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Okt. 2008 - 4 Ws 202/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – vom 04. September 2008 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Verurteilten am 23. Oktober 2007 wegen Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, die ab dem 05. März 2008 in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurde. Der 2/3-Zeitpunkt berechnete sich auf den 4. Juli 2008. Am 10. Juni 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Die Staatsanwaltschaft unterbrach am 08. Juli 2008 die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts gemäß § 454 b StPO rückwirkend auf den 05. Juli 2008, so dass ab diesem Tag die Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten vollstreckt wird.
Mit Schreiben vom 10. August 2008 beantragte der Verurteilte eine „Strafumstellung“. Sein Ziel ist die vollständige Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts, um dann eine Zurückstellung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts gem. § 35 BtMG zu erreichen.
Die Staatsanwaltschaft lehnte die Änderung der Reihenfolge der Strafvollstreckung ab. Diese sei erst möglich, wenn hinsichtlich aller zu verbüßender Strafen die Hälfte oder 2/3 vollstreckt seien, in vorliegendem Fall am 03. April 2009. Auf den „Widerspruch“ des Verurteilten legte die Staatsanwaltschaft die Sache gem. § 458 Abs. 2 StPO der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor. Diese bestätigte die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde.
Hiergegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafvollstreckungskammer war für die Entscheidung über den „Widerspruch“ des Verurteilten gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vollständig vorab zu vollstrecken, zuständig.
Gemäß § 454 b Abs. 2 StPO ist die Vollstreckung jeder einzelnen von mehreren Strafen nach der Hälfte oder 2/3 zu unterbrechen, um anschließend die weiteren Strafen bis zu der gleichen Grenze zu vollstrecken. Das Begehren des Verurteilten, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vollständig vorab zu verbüßen, betrifft den Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Die vollständige Verbüßung einer von mehreren Strafen vorab setzt voraus, dass die Unterbrechung der Strafvollstreckung gerade unterbleibt. Die Einwendung des Verurteilten richtet sich somit gegen die von der Strafvollstreckungsbehörde aufgrund des § 454 b Abs. 2 StPO getroffene Anordnung und unterliegt daher gem. § 458 Abs. 2 StPO der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).
2. In der Sache hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht von einer Änderung der Vollstreckungsreihenfolge abgesehen. § 454 b Abs. 2 Nr. 2 StPO sieht die Unterbrechung der Strafvollstreckung nach Verbüßung von 2/3 der ersten Strafe und die anschließende Vollstreckung der nächsten Strafe zwingend vor. Auch die Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe gem. § 35 BtMG hat darauf keinen Einfluss (OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 b Rn. 2).
III.
Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem Verurteilten trotz der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts unbenommen ist, die Zurückstellung der Strafvollstreckung in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts zu beantragen. Der noch zu verbüßende Strafrest von 1/3 aus dem Urteil des Amtsgerichts steht – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35 BtMG – einer Zurückstellung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht entgegen.
10 
Dies ergibt sich aus folgendem:
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§ 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG verpflichtet die Strafvollstreckungsbehörde zum Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung, wenn gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Nach allgemeiner Meinung folgt aus dieser Vorschrift, dass eine zu vollstreckende Strafe, die schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung vorliegt, der Zurückstellung entgegensteht (s. Körner, BtmG, 6. Aufl., Rn. 116 m.w.N.). Fraglich ist, ob und wie in derartigen Konstellationen die Zurückstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
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1. Rechtsprechung und Literatur beurteilen dies unterschiedlich:
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(1) Eine Auffassung leitet aus § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG einen Vorrang des § 454 b StPO ab. Demzufolge müssen alle Strafen, auch die zurückstellungsfähige, im Hinblick auf § 454 b Abs. 3 StPO zur Hälfte bzw. zu 2/3 vollstreckt werden. Erst dann könne eine Entscheidung über die Aussetzung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung getroffen werden. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Reststrafe zur Bewährung sei wiederum Bedingung für die Zurückstellung der anderen Strafe gem. § 35 BtMG (so in der Konsequenz entgegen dem missverständlichen Leitsatz Nr. 2 OLG München NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; s.a. Katholnigg NJW 1987, 1456, 1460).
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(2) Eine zweite Meinung hält es für zulässig, unter Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StrVollstrO die nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab zu vollstrecken, um dann unabhängig von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG über die Zurückstellung der verbleibenden Strafe entscheiden zu können (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 171; StV 2003, 287; Körner a.a.O., Rn. 270f.).
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(3) Schließlich wird vertreten, es genüge, ggf. nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zunächst die nicht zurückstellungsfähige Strafe zu 2/3 zu vollstrecken. Dann könne deren Vollstreckung im Gnadenweg oder in analoger Anwendung von § 454 b Abs. 2 StPO unterbrochen werden und die Zurückstellung der anderen Strafe erfolgen (Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 8. Aufl., § 35 Rn. 7.4.3.; Joachimski, BtmG, 7. Aufl., § 35, Rn. 2; Schöfberger NStZ 2005, 441). Ziel dieser Vorgehensweise ist die einheitliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung für alle Strafen, also die zurückgestellte und die nicht zurückstellungsfähige.
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2. Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug, wobei allerdings § 454 b StPO unmittelbar anwendbar ist.
17 
a) Der vorstehend (1) genannten Lösung liegt zugrunde, dass der Rest der nicht zurückstellungsfähigen Strafe auch nach Unterbrechung der Vollstreckung weiterhin als gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe die Zurückstellung der anderen Strafe verbietet. Dies erklärt das Postulat, die Vollstreckung des nicht zurückstellungsfähigen Strafrestes vor der Zurückstellung zur Bewährung aussetzen zu müssen. Das Ergebnis dieser Ansicht, dass selbst die zurückstellungsfähige Strafe zu 2/3 vollstreckt werden muss, bevor der Verurteilte behandelt werden kann, ist von dem Zweck des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG nicht gedeckt. Diese Norm soll verhindern, dass eine Therapie bis zu ihrem regulären Abschluss durchgeführt, ein etwaiger Erfolg der Behandlung dann aber durch die anschließende Vollstreckung der weiteren Sanktion wieder gefährdet wird (s. MünchKommStGB-Kornprobst, § 35 BtMG Rn. 215). Eine Rückwirkung der Norm in Bezug auf die Vollstreckung der zurückstellungsfähigen Strafe selbst lässt sich damit aber ebenso wenig vereinbaren wie der Effekt, dass die Verbüßung des größeren Teils der Strafe die Motivation des Verurteilten zu einer Therapie zumindest erheblich dämpft.
18 
b) Der oben (2) dargelegte Ansatz, der gleichfalls von der zurückstellungsschädlichen Wirkung einer unterbrochenen Strafe ausgeht, wird dem Verhältnis von § 43 Abs. 4 StrVollstrO zu § 454 b Abs. 2 StPO nicht gerecht. Das gesetzliche Gebot des § 454 b Abs. 2 StPO, im Fall der Vollstreckung mehrerer Strafen diese jeweils nach 2/3 zugunsten der in der Vollstreckungsreihenfolge nächsten Strafe zu unterbrechen, geht der Verwaltungsvorschrift des § 43 StrVollstrO vor. Die vollständige Vorabvollstreckung einer Strafe würde gegen § 454 b Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. KG a.a.O.; Hügel/Junge/Lander/Winkler, a.a.O.; s.a. oben II 2.)
19 
c) Im Ergebnis ist der unter oben (3) genannten Auffassung der Vorzug zu geben. Die bei der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht entschiedene Frage, ob die Vollstreckung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht einer Zurückstellung gem. § 35 BtMG nicht entgegen (vgl. OLG Hamm StV 2006, 587 für den Fall der angefochtenen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der anderen Sache; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 für den Fall der in der anderen Sache noch nicht entschiedenen Zurückstellung; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990 – 2 VAs 21/90 – für den Fall der noch nicht entschiedenen Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB in der anderen Sache [zitiert nach Körner a.a.O., Rn. 269]; s.a. Joachimski, a.a.O.; Körner, a.a.O. Rn. 116f.; Weber, BtmG, 2. Aufl., § 35, Rn. 16; MünchKomm-Kornprobst, a.a.O.). Die Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 454 b Abs. 2 StPO unterbrochen wurde, ist keine zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG und damit kein Hindernis für die Zurückstellung einer zweiten Strafe. Denn ihre aktuelle Vollstreckung endet mit der Unterbrechung und ihre weitere Vollstreckung in Zukunft ist ungewiss. Über sie wird gemäß § 454 b Abs. 3 StPO erst später zu dem gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt entschieden. Diese am Wortlaut der Normen orientierte Auslegung deckt sich mit dem Zweck des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG (s.o. a). Denn die Gefahr, dass der Erfolg einer ordnungsgemäß absolvierten Therapie durch einen nachfolgenden Strafvollzug zunichte gemacht wird, besteht bei dieser Vorgehensweise nicht, da nach durchlaufener Therapie in aller Regel auch eine positive Sozialprognose bezüglich der unterbrochenen Reststrafe vorliegen wird.
20 
Es bedarf, entgegen der Ansicht (3), die die rechtliche Grundlage für eine Unterbrechung der nicht zurückstellungsfähigen Strafen nach Verbüßung von 2/3 in Frage stellt, keiner analogen Anwendung des § 454 b Abs. 2 StPO (Schöfberger a.a.O.) oder eines Gnadenerweises (Hügel/Junge/Lander/Winkler a.a.O.), um das von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG normierte Ziel, einer möglichst erfolgreichen Therapie zu erreichen. Denn die zurückgestellte Strafe wird nach dem 2/3- Zeitpunkt der ersten Strafe bis zur tatsächlichen Entlassung des Verurteilten vollstreckt, sei es auch nur für kurze Zeit. Überdies kann die zurückgestellte Strafe jederzeit aufgrund eines Widerrufes der Zurückstellung weiter vollstreckt werden, so dass es schon deswegen der 2/3-Unterbrechung, unabhängig von derartigen Erwägungen zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt bedarf.
21 
Allerdings hat diese Verfahrensweise eine mögliche Aufsplittung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung zur Folge. Während für die Entscheidung über die Aussetzung der nicht zurückgestellten Strafe zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer oder das erstinstanzliche Gericht zuständig ist (§ 462 a Abs. 1, 2 StPO), entscheidet über die Anrechnung der Therapiezeit und die Strafrestaussetzung der zurückgestellten Strafe das Gericht des ersten Rechtszugs in diesem Verfahren (§ 36 Abs. 5 BtMG). Da der Erfolg oder Misserfolg der Therapie im Regelfall beide Entscheidungen maßgeblich beeinflussen wird, besteht jedoch lediglich eine geringe und hinnehmbare Gefahr, dass sie gegenläufig ausfallen könnten.
22 
3. Es wird daher für die Entscheidung über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge maßgeblich darauf ankommen, ob die Voraussetzungen des § 35 BtMG in Bezug auf die von dem Amtsgericht verhängte Strafe erfüllt sind. Da sich das Urteil des Amtsgerichts nicht abschließend zu der Kausalität der Drogenabhängigkeit des Verurteilten für die Tat äußert, ist darauf hinzuweisen, dass für die diesbezügliche Entscheidung auch der weitere Akteninhalt herangezogen werden kann (s. Körner, a.a.O. Rn. 87 m.w.N.).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Okt. 2008 - 4 Ws 202/08 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Referenzen

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.