Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Jan. 2005 - 4 Ss 589/2004; 4 Ss 589/04

published on 31/01/2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Jan. 2005 - 4 Ss 589/2004; 4 Ss 589/04
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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 30. Juni 2004 werden als unbegründet

verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

 
I.
Die Angeklagten, die beide Heranwachsende sind und sich seit dem Jahr 2003 in Deutschland aufhalten, wurden am 30. Juni 2004 im beschleunigten Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls jeweils zu der Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Bei einem Ladendiebstahl hatten sie Zigaretten im Wert von über 600.- EUR entwendet, wurden aber direkt danach gestellt. Dem Urteil liegt der Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 417 StPO auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren vom 29. Juni 2004 zugrunde, in dem die den Angeklagten angelastete Tat umschrieben wird. Er wurde den Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, nicht durch eine schriftliche Übersetzung in ihre Heimatsprache mitgeteilt, sondern in der tags darauf stattgefundenen Hauptverhandlung mündlich in die vietnamesische Sprache übersetzt.
Die Angeklagten wenden sich mit ihren (Sprung-) Revisionen gegen das Urteil des Jugendrichters vom 30. Juni 2004. Es werden mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge erhoben.
II.
Anlass zur Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der in zulässiger Weise ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens gerügt wird, weil den Angeklagten keine schriftliche Übersetzung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft in ihre Heimatsprache ausgehändigt worden ist.
Eine Anklageschrift, die sowohl Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion hat, ist einem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, in der Regel mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache, normalerweise die Muttersprache, bekannt zu geben (vgl. BVerfGE 64, 135; Nr. 181 Abs. 2 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren - RiStBV -). Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 a, b MRK (OLG Hamm StV 2004, 364; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2003 - 4 Ss 117/2003). Da jedoch in der vorliegenden Strafsache das beschleunigte Verfahren, das auch gegen Heranwachsende zulässig ist (vgl. §§ 109, 79 Abs. 2 JGG), zur Anwendung kam, reichte die Staatsanwaltschaft keine Anklageschrift ein, sondern erhob die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich, wobei eine Übersetzung in die Heimatsprache der beiden Angeklagten durch eine Dolmetscherin für die vietnamesische Sprache erfolgte.
Einer vorherigen schriftlichen Übersetzung der Antragsschrift (§ 417 StPO) bedurfte es nicht. Der Zweck des Art. 6 Abs. 3 MRK besteht unter anderem darin, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK alle Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (BGHSt 46, 178). Im beschleunigten Verfahren bedarf es nicht der Einreichung einer Anklageschrift (§ 418 Abs. 3 Satz 1 StPO). Somit erhält auch ein inländischer Angeklagter im Fall der mündlichen Erhebung der Anklage jedenfalls dann erst zu Beginn der Hauptverhandlung Kenntnis vom Anklagevorwurf, wenn ihm dieser - wie vorliegend - auch nicht im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 417 StPO mitgeteilt worden ist. Daher entsteht einem Angeklagten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in diesem Fall kein Nachteil, da er durch die simultane Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt wird wie ein deutscher Angeklagter. Es kommt hinzu, dass dem Strafverfahren ein leicht verständlicher Sachverhalt zu Grunde liegt und der Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich überschaubar ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2003, 2766). Würde man dagegen mit dem OLG Hamm (a.a.O.) auch im beschleunigten Verfahren grundsätzlich die vorherige Bekanntgabe einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer verlangen, würde dies bedeuten, dass das beschleunigte Verfahren zumindest dann, wenn keine Anklageschrift eingereicht wird (§ 418 Abs. 3 StPO), bei sprachunkundigen Ausländern nicht angewandt werden könnte. Dem kann nicht zugestimmt werden, da Art. 6 Abs. 3 a, b MRK als einfaches Bundesrecht keinen Vorrang gegenüber § 418 Abs. 3 StPO hat, sondern lediglich eine Gleichbehandlung von aus- und inländischen Angeklagten verlangt.
Daher stellt die vorliegend durchgeführte Verfahrensweise keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar.
Eine Vorlage der Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof bedarf es trotz der Abweichung von der in der o. g. Entscheidung des OLG Hamm geäußerten Rechtsauffassung nicht, da in dem dort zu beurteilenden Fall nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wurde.
III.
Die Revision ist auch im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge ist lediglich noch zu erwähnen, dass es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ist, frühere Verfahren, unabhängig von deren Ausgang, hinsichtlich der Warnungswirkung dieser Verfahren straferschwerend zu berücksichtigen (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 46 Rdnr. 40; OLG Köln NJW 1973, 378, Schäfer Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., Rdnr. 135).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

Annotations

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.

(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.

(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.

(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.

(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.

(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.

(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.