Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2014 - 4 Ss 411/14

published on 10/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2014 - 4 Ss 411/14
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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Januar 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Calw vom 26. Juli 2012 wegen Betrugs in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Eschweiler vom 17. November 2010 und des Amtsgerichts Köln vom 18. Juli 2011 sowie Einbeziehung der zugrundeliegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monate bzw. zwei Jahren waren ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Zusammenhang hiermit hatte der Bf. die Auflagen erteilt bekommen, 500 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und eine Geldbuße in Höhe von EUR 1.000 ratenweise zu bezahlen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Tübingen die Entscheidung mit Urteil vom 3. Mai 2013 ab und verurteilte den Angeklagten nunmehr wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen unter erneuter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Der Senat hob das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Bf. auf die Bewährungsauflagen der Amtsgerichte Eschweiler und Köln erbrachten Leistungen unterblieben war.
Auf die entsprechende Zurückverweisung stellte die Berufungskammer fest, dass vom Bf. die Arbeitsauflage vollständig erbracht und auf die Geldbuße ein Betrag von EUR 820 gezahlt worden war. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Landgericht Tübingen die Entscheidung vom 3. Mai 2013 um den Ausspruch ergänzt, dass sechs Monate als Ausgleich für die vom Angeklagten erbrachten Leistungen auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Hiergegen wendet sich der Bf. mit seiner auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Überprüfung der von der Berufungskammer ausgesprochenen Anrechnung der Bewährungsleistungen - angesichts der im Übrigen bereits eingetretenen Rechtskraft war nur diese veranlasst - ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Sie ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Anrechnung beruht auf §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2 StGB. Danach können Leistungen, die zur Erfüllung einer Bewährungsauflage erbracht wurden, auf die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, wenn im Zuge einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB die ursprünglich gewährte Strafaussetzung in Wegfall gerät. Über den Gesetzeswortlaut des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hinaus besteht in der Konstellation des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB sogar eine Anrechnungspflicht, da der Angeklagte bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gerade nicht schlechter gestellt werden soll als bei gleichzeitiger Aburteilung der Taten (BGHSt 33, 326, 328). Dabei ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistungen auf die Bewährungsauflagen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378, 382; NStZ-RR 1996, 162) nicht schon bei Bemessung der Strafhöhe, sondern erst durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.
Nach welchem Maßstab die Anrechnung zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (BGHSt 33, 326, 328). Seine Bestimmung obliegt als Akt der Strafzumessung dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich an dem Ziel zu orientieren hat, einen angemessenen Ausgleich dafür zu gewähren, dass die erbrachten Leistungen gem. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden (BGHSt 36, 378, 383; Bayerisches Oberstes Landesgericht, wistra 1994, 310; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 56f Rn. 56). Verbindliche Umrechnungssätze bestehen weder für Arbeitsleistungen noch für Geldzahlungen. Zum Ausgleich erbrachter Arbeitsstunden kann zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs auf landesrechtliche Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 201; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 190). Bei gezahlten Geldbußen bietet das Tagessatzsystem Anhaltspunkte für die Umrechnung (BGHSt 36, 378; OLG Rostock, Beschluss vom 5. Juni 2002 - I Ws 211/01 -, zitiert nach juris; Hubrach aaO. Rn. 57). Diese Orientierungshilfen sind jedoch keineswegs zwingend oder gar streng mathematisch anzuwenden. Vielmehr besteht Raum für eine wertende Betrachtungsweise. Schematische Anwendungen verbieten sich schon deshalb, weil Bewährungsauflagen keinen strafersetzenden Charakter tragen und ihre Erfüllung kein „Freikaufen“ von Strafe zur Folge haben soll (Hubrach, aaO Rn. 57). Im Übrigen kann es im Einzelfall angezeigt sein, den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten bei Erteilung der Auflage, ihrer Erfüllung und zum Zeitpunkt der Anrechnungsentscheidung Rechnung zu tragen.
Ein Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand, wenn es erkennen lässt, dass sich der Tatrichter ohne sachfremde Erwägungen vom dargestellten Zweck der Anrechnung hat leiten lassen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
10 
Für die Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden ist die Berufungskammer zunächst von § 7 Satz 1 der Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 - wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe durch vier Stunden freie Arbeit abgewendet wird - ausgegangen. Dies ist auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren in den verschiedenen länderrechtlichen Regelungen nicht zu beanstanden. Zum einen beruhen sie auf dem im Grundgesetz verankerten Förderationsprinzip und zum anderen fallen diese ohnehin geringfügigen Unterschiede bei der gebotenen wertenden und nicht rein mathematischen Betrachtung regelmäßig nicht nennenswert ins Gewicht. Dass sich die Kammer an der in ihrem Bundesland geltenden Verordnung orientieren durfte, liegt auf der Hand. Der zugrunde gelegte Berechnungsmodus bewegt sich im Übrigen auch im Rahmen eigener Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung geleisteter Arbeitsstunden (im Beschluss NStZ-RR 2009, 201 wurden 200 Stunden mit 40 Tagen und im Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13 - 100 Stunden mit einem Monat angerechnet).
11 
Zum Ausgleich der Geldzahlungen hat sich die Kammer vom derzeitigen Monatseinkommen des Angeklagten leiten lassen, wobei sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lässt, dass der im Erfüllungszeitraum teilweise deutlich darüber liegende Nettolohn des Bf. Berücksichtigung gefunden hat, was nicht zu beanstanden und sogar sachgerecht ist (vgl. Hubrach aaO. Rnr. 57).
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Schließlich hat das Berufungsgericht die mit den herangezogenen Orientierungshilfen ermittelten Ergebnisse einer wertenden Betrachtung unterzogen und danach den Anrechnungszeitraum in angemessener und den Bf. begünstigender Weise festgesetzt.
13 
Die Begründung der Anrechnungsdauer ist insgesamt nachvollziehbar, am Gesetzeszweck orientiert und von rechtlich nicht zu beanstandenden Wertungen getragen, weshalb die Revision keinen Erfolg haben konnte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od
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published on 18/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 4 2 / 1 3 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.