Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/2005; 3 Ws 1/05

published on 11/07/2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/2005; 3 Ws 1/05
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Gericht

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Tenor

Gründe

 
Zum Sachverhalt:
Der Verurteilte, ein deutscher Staatsbürger, beging in Spanien einen Mord (asesinato), floh nach Portugal, wurde dort auf spanisches Auslieferungsersuchen in Auslieferungshaft genommen, nach Spanien ausgeliefert und dort rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Auf diese Strafe rechnete das spanische Gericht die in Portugal erlittene Auslieferungshaft nicht an. Nachdem das LG T. - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung des spanischen Urteils rechtskräftig für zulässig erklärt hat, wurde der Verurteilte gemäß dem ÜberstÜbk in den deutschen Strafvollzug überstellt. Nunmehr hat das Landgericht T. - Strafvollstreckungskammer - seine Exequaturentscheidung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 IRG in der Weise ergänzt, dass die in Portugal erlittene Auslieferungshaft angerechnet wird. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft T. hiergegen hat der Senat als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen:
II. 1. Allerdings ist es nicht möglich, die vom Verurteilten in Portugal erlittene Auslieferungshaft gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 IRG anzurechnen. Im Ausland erlittene Auslieferungshaft ist ebenso wenig wie ausländische Untersuchungshaft eine Sanktion, die gegen den Verurteilten wegen der Tat vollstreckt worden ist (allg.M., s. nur Grotz, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 2 - IRG-Kommentar, Stand Februar 2004, § 54 Rdn. 18; Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 54 Rdn. 14). Gemeint sind nur Sanktionen, mit denen ein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Straferkenntnis im Ausland vollstreckt worden ist. Das ergibt sich erstens aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 IRG („gegen den Verurteilten wegen der Tat“), zweitens aus der Systematik, nämlich aus einem Gegenschluss aus § 54 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 IRG, der auf § 58 IRG und damit auf dieinländische Haft zur Sicherung der Vollstreckung verweist, und drittens aus der teleologischen Erwägung, dass es im Grundsatz (s. aber sogleich 3.) Sache des Urteilsstaats ist, über die Anrechnung von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft zu befinden. Das Provinzgericht A./Spanien hat aber klargestellt, dass es die portugiesische Auslieferungshaft nicht angerechnet wissen will.
2. Der Senat lässt offen, ob das Provinzgericht A./Spanien hierdurch geradezu gegen einen völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstoßen hat (gegen eine völkerrechtliche Verbindlichkeit des transnationalen Anrechnungsprinzips BVerfGE 75, 1 [33 f.]). Gleichermaßen lässt der Senat offen, ob die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört (vgl. BVerfGE 29, 312 [316 f.], wonach es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar ist, die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft im Rahmen der Strafvollstreckung schlechterdings auszuschließen).
3. Denn jedenfalls ergibt sich die Pflicht, die vom Verurteilten in Portugal erlittene Auslieferungshaft anzurechnen, aus Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk . Insoweit erleidet das in § 54 Abs. 1 Satz 2 IRG festgeschriebene Prinzip der Maßgeblichkeit des ausländischen Erkenntnisses eine Ausnahme.
a) Das ÜberstÜbk ist im Verhältnis zu Spanien am 01. Juli 1985 in Kraft getreten (BGBl. 1992 II S. 98), durch Art. 67 bis 69 SDÜ in hier nicht interessierender Weise ergänzt und durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb, ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. 1) nicht berührt worden (vgl. Art. 31 RbEuHb). Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4 n.F. IRG hat das ÜberstÜbk Vorrang vor den Vorschriften des Vierten Teils des IRG über Vollstreckungshilfe (s. hierzu bereits Senat, NStZ 2002, 665 [667] = StV 2003, 86 [88] = Justiz 2002, 375 [377]). Der neue Achte Teil des IRG über die Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht sich nur auf die im Zweiten und Dritten Teil geregelten Ersuchen (§ 78 IRG n.F.), also nicht auf die Vollstreckungshilfe. Das EG-VollstrÜbk (BGBl. 1997 II S. 1351) ist bislang noch nicht in Kraft getreten und im Verhältnis zu Spanien nicht vorläufig anwendbar.
b) Für den Fall, dass - wie hier - die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist, also die Vollstreckung eines im ausländischen Urteilsstaat ergangenen Straferkenntnisses übernimmt, wendet sie das Umwandlungs-(„Exequatur“-)verfahren gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 11 ÜberstÜbk an (vgl. Schomburg, in: Schomburg/Lagodny aaO. Art. 3 ÜberstÜbk Rdn. 19).
c) Gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats - hier also das Landgericht T. - Strafvollstreckungskammer - die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs (full period of deprivation of liberty served by the sentenced person) anzurechnen. Zu dieser „Gesamtzeit“ des „Freiheitsentzugs“ gehört auch Auslieferungshaft, die der Verurteilte auf Auslieferungsersuchen des Urteilsstaats in einem Drittstaat erlitten hat. Das entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Auch nach der Denkschrift zum ÜberstÜbk schließt Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk neben Untersuchungshaft eine „während der Überstellung erlittene Freiheitsentziehung“, also Auslieferungshaft, ein (vgl. Schomburg, in: Schomburg/Lagodny aaO. Art. 11 ÜberstÜbk Rdn. 5). Die Notwendigkeit der Anrechnung ergibt sich weiterhin aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit bei transnationaler Strafverfolgung (vgl. hierzu BVerfGE 61, 28 [34]: „Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt“). Schließlich entspricht die Anrechnung europäischen Rechtsgrundsätzen, die in Deutschland wie in Spanien zu beachten sind. Im Rahmen des europäischen ne bis in idem (Art. 54 SDÜ) ist das transnationale Anrechnungsprinzip bezogen auf „jede... erlittene Freiheitsentziehung“ (Art. 56 SDÜ), also auch Auslieferungshaft, anerkannt. Art. 26 Abs. 1 RbEuHb schreibt zwingend die Anrechnung der Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, also der Auslieferungshaft, vor.
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d) Dass die Tat des Verurteilten nach deutschem Recht möglicherweise mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft worden wäre (§ 211 StGB), ändert am Ergebnis nichts. Lebenslange Freiheitsstrafe kommt wegen des Erschwerungsverbots nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d ÜberstÜbk nicht in Betracht. Im Übrigen wäre nach deutschem Recht auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe jede Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat (§ 57 a Abs. 2 StGB); das schlösse neben erlittener Untersuchungshaft (Gribbohm, in: Leipziger Kommentar StGB, 11. Aufl. Stand 01. September 1992, § 57 a Rdn. 9; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 57 a Rdn. 3) auch Auslieferungshaft ein.
11 
4. Der Senat verkennt nicht, dass diese Auffassung zu einer Besserstellung des Verurteilten führt. Wäre er in Deutschland abgeurteilt worden, so wäre lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht gekommen, was zu einer Mindeststrafverbüßungsdauer von 15 Jahren geführt hätte (§ 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hätte er die in Spanien ausgeurteilte Strafe dort verbüßen müssen, so wäre eine Anrechnung der in Portugal erlittenen Auslieferungshaft nicht erfolgt und im Grundsatz nur eine Dreiviertelstrafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen (Art. 90 Abs. 1 Buchstabe b Código Penal 1995). Dass nunmehr eine Anrechnung erfolgt und eine Zweidrittelstrafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB), ist freilich Folge der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, die Vollstreckung der spanischen Sanktion zu übernehmen.
12 
III. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage, ob die vom Verurteilten in Portugal bzw. Spanien erlittene bzw. verbüßte Auslieferungs-, Untersuchungs- oder Strafhaft nicht, wie vom Landgericht T. - Strafvollstreckungskammer - rechtskräftig entschieden, eins zu eins, sondern mit dem Zwei- oder gar Dreifachen anzurechnen sei. Der Senat weist darauf hin, dass § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach herrschender Auffassung im Vollstreckungs(hilfe)rechtkeine - auch keine entsprechende - Anwendung findet (s. nur OLG Düsseldorf wistra 1991, 199 [200]; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384; Grotz, in: Grützner/Pötz aaO. § 54 Rdn. 18) und eine Mehrfachanrechnung im Grundsatz nicht auf Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk gestützt werden kann.
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Annotations

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung der verurteilten Person vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die verurteilte Person die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder
2.
der dringende Verdacht begründet ist, dass sie in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.

(2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.