Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juli 2007 - 3 W 44/07

published on 04/07/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juli 2007 - 3 W 44/07
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 16. Mai 2007 (Az: 5 O 101/06) wird

zurückgewiesen .

Gründe

 
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist nicht begründet.
Wie das Landgericht zu Recht bemerkt, bestehen schon erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit des Antragstellers, zumal er offensichtlich in der Lage ist, das Revisionsverfahren, mit dem er sich gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 23.08.2006 (Streitwert: EUR 78.540) - Az. 3 U 252/05 - wendet, trotz Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch den BGH (Az: IX 170/06) durchzuführen.
Unabhängig davon besteht aber auch keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Anfechtungsklage. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellen durch Duldung der Zwangsvollstreckung in die Wohnungs-, Garagen- und Gartennutzungsrechte am Hausgrundstück des M. H. gem. §§ 4, 11 Abs. 2 AnfG schon die fehlende Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Rechte entgegenstünde. Diese beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten waren durch den notariell beurkundeten Vertrag zwischen S.A. S., der Antragsgegnerin und M. H. vom 20.01.2000 (Notar Z., Notariat Aalen UR III Nr. 55/2000) wieder als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet worden und konnten damit Dritten nicht mehr zur Ausübung überlassen werden. Mangels fortbestehender Ausübungsgestattung sind diese beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nicht pfändbar. Der Regelungsgehalt des § 851 Abs. 2 ZPO und von § 857 Abs. 1 u. 3 ZPO greift insoweit nicht (s. OLG Stuttgart Urteil vom 23.08.2006, Az 3 U 252/05). Der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung scheidet damit aus Rechtsgründen aus.
Darüber hinaus fehlt es auch an einer nachvollziehbaren, durch Beweismittel überprüfbaren Darlegung, dass die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten mit unentgeltlichen Zuwendungen des S. A. S. an die Antragsgegnerin erworben wurden. Der Antragsteller ist hinsichtlich der Unentgeltlichkeit gläubigerbenachteiligender Verfügungen des Schuldners S. A. S. zugunsten der Antragsgegnerin beweisbelastet (s. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 4 RN 12f).
Die zwar mit zahlreichen Berechnungen unterlegten, in der Sache aber pauschalen Verdächtigungen des Antragstellers erscheinen nicht geeignet, den detaillierten Vortrag der Antragsgegnerin zu entkräften, die darauf verweisen kann, dass sie in ihrer gesicherten, leitenden Stellung in der Arbeitsverwaltung erhebliche eigene Finanzierungsleistungen erbringen konnte.
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(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung
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published on 23/08/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen (5 O 275/05) a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.