Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Nov. 2004 - 2 U 129/04

bei uns veröffentlicht am04.11.2004

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.05.2004 - 21 O 58/2004 KfH -

abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist,

untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Haushaltsgeräte mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handelt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung.

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,-- EUR.

Gründe

I.
Die Verfügungsbeklagte hat am 04.03.2004 in einer Werbebeilage der Zeitung „H“ für einen Bodenstaubsauger A V mit einem Preis von 89,-- EUR geworben, dem eine angebliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 179,95 EUR gegenübergestellt war; außerdem wurde ein Dampfreiniger K mit Bügeleisen zum Preis von 349,- EUR beworben, wobei eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 489.- EUR gegenübergestellt war.
Die Verfügungsklägerin hält die vorliegende Werbung für irreführend, da im Zeitpunkt der Werbung eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Bodenstaubsaugers in Höhe von 99,95 EUR vorgelegen habe. Die für den Dampfreiniger K genannte unverbindliche Preisempfehlung sei in der ab 01.01.2004 gültigen Preisliste nicht mehr enthalten, weshalb eine Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ohne Hinweis, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handele, unzulässig sei.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Haushaltsgeräte mit einer angeblichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche höher ist als die tatsächlich zum Zeitpunkt der Werbung vom Hersteller ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung und/oder
b) Haushaltsgeräte mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handelt.
Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin einen Hilfsantrag gestellt unter Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige.
10 
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
11 
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
12 
Sie ist Auffassung, dass die in der streitgegenständlichen Werbung angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen für die genannten Geräte richtig seien. Dies ergebe sich bezüglich des Bodenstaubsaugers aus der Bestätigung des Herstellers A vom 03.05.2004 (Anlage B 1), bezüglich des Dampfreinigers aus dem Schreiben der Fa. K vom 19.04.2004 (Anlage B 3), in welchem die unverbindliche Preisempfehlung sowie die Lieferfähigkeit des streitgegenständlichen Dampfreinigers bestätigt werde.
13 
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 14.05.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die genannten unverbindlichen Preisempfehlungen nicht oder nicht mehr bestehen.
14 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der die ursprünglichen Anträge weiterverfolgt werden.
15 
Bezüglich des Bodenstaubsaugers macht die Verfügungsklägerin geltend, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der A Haushaltsgeräte GmbH um eine Gefälligkeitsbestätigung handele. Hinsichtlich des Dampfreinigers ergebe sich die Unzulässigkeit der Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung bereits daraus, dass der Hersteller dieses Produkt aus der aktuellen Preisliste herausgenommen habe.
16 
Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht in der Erstreckung des Unterlassungsantrags auf Haushaltsgeräte eine unzulässige Verallgemeinerung.
17 
II.
18 
Die Berufung ist zulässig und in Bezug auf den Verfügungsantrag b) begründet.
1.
19 
Soweit die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung begehrt, durch die der Verfügungsbeklagten die Werbung mit einer unrichtigen Preisempfehlung untersagt werden soll, fehlt es an der für eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr notwendigen Glaubhaftmachung einer Verletzungshandlung.
20 
Die von der Verfügungsklägerin vorgelegte E-Mail der Mitarbeiterin P von der A Hausgeräte GmbH (Anl. H&P 2), in der bezüglich des streitgegenständlichen Bodenstaubsaugers als Auskunft „UVP? 99,95 EUR“ gegeben wird, steht im Widerspruch zu der schriftlichen Bestätigung des ebenso bei der A Hausgeräte GmbH beschäftigten Dr. R vom 03.05.2004, wonach die unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 179,95 EUR seit 15.04.2003 beibehalten wurde (Anl. JS 1).
21 
Welche dieser Mitteilungen zutreffend ist, lässt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht feststellen, weshalb von der Angabe einer unzutreffenden unverbindlichen Preisempfehlung nicht ausgegangen werden kann.
2.
22 
Hinsichtlich der Werbung für den Dampfreiniger der Fa. K sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nach §§ 3, 5, 8 UWG n. F. gegeben.
23 
Die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers beurteilt sich danach, ob seitens des Herstellers eine unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. Im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung liegt einer Preisempfehlung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2004, 437, 438 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).
24 
Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann daher regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt, denn es fehlt danach an dem Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen (BGH a.a.O.).
25 
Vorliegend hat die Fa. K den streitgegenständlichen Dampfreiniger in der bis zum 31.12.2003 geltenden, die unverbindliche Preisempfehlung enthaltenden Preisliste aufgeführt. In der ab 01.01.2004 geltenden neuen Preisliste erscheint der Dampfreiniger dagegen nicht mehr; hieraus ist abzuleiten, dass - anders als in der Vergangenheit - der Hersteller auf die Preisbildung im Handel keinen Einfluss mehr nehmen will.
26 
Allein der Umstand, dass der Hersteller bei einer Einzelabfrage die Fortgeltung der in der früheren Listen genannten unverbindlichen Preisempfehlung erklärt und mitteilt, dass die Geräte auslieferbar sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Verkehr erwartet bei der Gegenüberstellung von Preisen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, dass - sofern wie vorliegend eine aktuelle Preisliste mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) existiert - für das beworbene Produkt dort auch eine UVP erscheint.
27 
Die vorliegend vertretene Auffassung bedeutet auch keine Vernachlässigung der anerkennenswerten Interessen des Händlers an einer wirksamen Werbung. Diesem bleibt die Möglichkeit, in der Zeit nach Fortfall der unverbindlichen Preisempfehlung mit dem Hinweis auf eine „ehemalige UVP“ zu werben, wie dies üblicherweise auch geschieht. Für die Zubilligung einer Übergangsfrist besteht jedenfalls bei einer mehr als 2 Monate nach Erscheinen der neuen Preisliste erfolgten Werbung mit einer UVP keine Veranlassung.
28 
Demnach ist die Werbung irreführend i.S. v. § 5 UWG.
29 
Die gegen den Unterlassungsantrag vorgebrachten Einwendungen vermag der Senat nicht zu teilen. Mit der Verfügungsklägerin ist davon auszugehen, dass die Erstreckung des Unterlassungsantrages auf „Haushaltsgeräte“ keine unzulässige Verallgemeinerung darstellt und auch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nicht zu beanstanden ist.
30 
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Schutzgewährung durch Unterlassungstitel sind Verallgemeinerungen im Klagantrag zulässig, wenn damit der Kern, das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung, richtig erfasst werden (BGH GRUR 1989, 609, 611 - Fotoapparate; BGH GRUR 1991, 254, 257 - unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).
31 
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungshandlung vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 2000, 202, 187, 188 - Lieferstörung).
32 
Maßgebend ist daher, ob die Werbung für ein Dampfreinigungsgerät mit einer nicht mehr bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung die Gefahr begründet, dass andere Haushaltsgeräte ebenfalls mit unzulässigen Preisgegenüberstellungen beworben werden. Dies wiederum ist davon abhängig, ob die konkrete Verletzungshandlung Eigenarten oder Besonderheiten aufweist, die bei anderen Geräten der Warengruppe nicht gegeben sind. Bestehen keine solchen Abweichungen, folgt aus der konkreten Verletzungshandlung die Vermutung für die zukünftige Begehung gleichartiger Verstöße (vgl. grundlegend zur Bestimmung des Charakteristikums BGH GRUR 1984, 593, 594 re. Sp. - adidas-Sportartikel).
33 
Bei einem Dampfreiniger handelt es sich um ein Haushaltsgerät, bei dem in gleicher Weise wie bei anderen Haushaltsgeräten die Angabe einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung werbewirksam ist. Dies gilt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch für Kühlschränke und andere zu der Gruppe der „Weißen Ware“ gehörenden Haushaltsgeräte.
34 
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 446, 447 - Preisempfehlung für Sondermodelle), wonach auch Waschmaschinen und Kühlautomaten von der Warengruppe „Haushaltsgeräte“ erfasst werden, nicht abgeleitet werden, dass die Warengruppe „Haushaltsgeräte“ ausschließlich auf Geräte der sog. „Weißen Ware“ zu beschränken ist.
35 
Ebenso wie eine Verallgemeinerung unter Verwendung der Bezeichnung „Geräte für Unterhaltungselektronik“ für zulässig gehalten wurde (vgl. BGH GRUR 2000, 907,909 -Filialleiterfehler), ist die vorliegende Erweiterung des Antrags auf „Haushaltsgeräte“ nicht zu beanstanden.
36 
Demnach erweist sich die Berufung in Bezug auf nicht mehr aktuelle Preisempfehlung und in der Verallgemeinerung auf Haushaltsgeräte als begründet.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 U 175/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -  81 O 72/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.               Dieses Urteil

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)