Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2006 - 19 W 62/06; 19 W 63/06

20.11.2006

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 31.08.2006 (AZ: 2 O 140/06) wird

als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 04.08.2006 (AZ: 2 O 140/06) wird

zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Bei dem Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 31.08.2006 handelt es sich um einen Vorlagebeschluss, der keine eigene Beschwer enthält. Den Streitwert von 4.000,00 EUR hatte das Landgericht bereits in seinem Beschluss vom 04.08.2006 festgesetzt. Diese Wertfestsetzung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Versagung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. II).
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, soweit sie Aussicht auf Erfolg bietet, nicht der landgerichtlichen Zuständigkeit unterfällt.
1. Für den im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Anspruch auf Auskunft betrug die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre; gleiches gilt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. (vgl. dazu BGHZ 108, 393, 399; MünchKomm/Frank, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 24; MünchKomm/Lange, BGB, 4. Aufl., § 2314 Rn. 24).
2. Hingegen verjähren die Ansprüche auf den Pflichtteil (Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsanspruch) nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren.
3. Ist hinsichtlich des Hauptanspruches die Verjährungseinrede erhoben worden, kann der Auskunftsanspruch dann nicht weiter verfolgt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte kein objektives Informationsbedürfnis nachweisen kann (BGH NJW 1985, 384; BGHZ 108, 393, 399; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2314 Rn. 24).
4. Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs sind die Verjährungsvoraussetzungen anzunehmen.
a) Kenntnis vom Tod ihrer Mutter, der Erblasserin M. A., am 11.05.1987 hatte die Antragstellerin alsbald.
b) Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin kurz nach dem 19.08.1987 von der weiterhin gültigen Enterbung gemäß dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 10.06.1975 erfahren hat, da ihr das Testament durch Schreiben des Notariats M... vom 19.08.1987, wie sich aus der Nachlassakte des Notariats M... betreffend M.A. (AZ: GR N 212/87) sowie dem von dem Antragsgegner vorgelegten vollständigen Übersendungsschreibens (Anl. B 2.1 - B 2.6 = Bl. 35 - 40 d. A.) ergibt, übersandt worden ist.
Soweit die Antragstellerin beinahe 20 Jahre später den Zugang dieses Schreibens bestreitet, ist dies erkennbar unwahres Vorbringen und hat deshalb gemäß § 138 ZPO i.V.m. § 286 ZPO unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rn. 7). Die Antragstellerin vermag nämlich keinerlei Erklärungen abzugeben, weshalb der vom Notariat M... am 19.08.1987 abgesandte Benachrichtigungsbrief (vgl. Ab-Vermerk Bl. 5 der Nachlassakte) nicht bei ihr eingegangen sein soll, nachdem ein - bereits wenig wahrscheinlicher - Verlust durch die Post ausgeschlossen ist, nachdem der Benachrichtigungsbrief im Original dem Antragsgegner vorliegt.
10 
5. Hingegen kann bezüglich eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht von einer Verjährung ausgegangen werden.
11 
a) Bei dem Pflichtteilergänzungsanspruch handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entsteht (BGH NJW 1973, 995; BGHZ 103, 333, 337; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2325 Rn. 4).
12 
b) Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl durch eine Verfügung unter Lebenden als auch eine Schenkung von Todes wegen beeinträchtigt worden ist, beginnt erst zu laufen, wenn er sowohl von der Verfügung von Todes wegen, als auch von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (BGHZ 103, 333, 337; BGH NJW 1995, 1157, 1158; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2332 Rn. 8).
13 
c) Der Antragsgegner hat nicht behauptet, die Antragstellerin habe bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits länger als drei Jahre von sie beeinträchtigenden Schenkungen der Erblasserin gewusst. Er hat sich nur pauschal auf Verjährung berufen und dabei auf die Kenntnis der Antragstellerin vom Inhalt der letztwilligen Verfügung abgehoben. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Auskunftsbegehren auch darum, zu erfahren, ob solche dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterfallenden Schenkungen erfolgt sind, also die erforderlichen Informationen zu erlangen, auch wenn ihr diesbezüglicher Antrag zu weit gefasst ist (vgl. auch BGH NJW 1995, 1157, 1158).
14 
6. Allerdings ist nach dem bisherigen Sachvortrag der Antragstellerin davon auszugehen, dass für den Erfolg versprechenden Teil der beabsichtigten Klage keine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 22 a).
15 
Zwar kommt es bezüglich des Zuständigkeitsstreitwertes gemäß § 5 ZPO zu einer Zusammenrechnung von Leistungs- und Vorbereitungsanspruch (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Rubrik Stufenklage; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 141), wobei es bezüglich des Leistungsbegehrens auf die Vorstellung des Antragstellers zu Beginn des Prozesses ankommt (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Rubrik Stufenklage a. E.).
16 
Die Antragstellerin hat ihre Vorstellungen pauschal mit 6.000,00 EUR angegeben. Es kann bislang nicht angenommen werden, dass auf den Erfolg versprechenden Teil des Antrags mehr als die Hälfte dieses Betrages entfällt, nachdem die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.10.2006 (S. 3) sogar den gesamten angegebenen Wert von 6.000,00 EUR ausschließlich auf den Wert des Nachlasses der Erblasserin am Todestag bezogen hat.
17 
Damit ist eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben.
18 
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen aus § 127 Abs. 4 ZPO, bezüglich der Gerichtskosten aus § 22 GKG i.V.m. Nr. 1811 KV.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.