Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Nov. 2007 - 18 WF 242/07

bei uns veröffentlicht am29.11.2007

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 26. Juli 2007 wird

zurückgewiesen .

Gründe

 
Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6.780,- EUR versagt.
Zwar ist richtig, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung auf den Vortrag der Antragsgegnerin zur Unzumutbarkeit der Verwertung der Lebensversicherung nicht eingegangen ist. Dies wurde jedoch mittlerweile durch die eingeholten Stellungnahmen der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse nachgeholt, die der Antragsgegnerin zugänglich gemacht wurden.
Nach herrschender Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (die 5 Familiensenate haben sich insoweit abgestimmt) ist im Hinblick auf § 115 Abs. 3 i. V. m. § 90 SGB XII Vermögen einzusetzen, soweit es das sogenannte Schonvermögen (vgl. Katalog in § 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII) übersteigt. Ob man das Schonvermögen mit 2.600,- EUR bemisst (erhöhter Freibetrag des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Durchführungsverordnung; so OLG Nürnberg und inzwischen auch das OLG Stuttgart entgegen 18 WF 298/06) oder entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung den einfachen Freibetrag von 1.600,- EUR in Ansatz bringt, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da auch die Differenz zwischen 2.600,- und 6.780,- EUR zur Finanzierung des Prozesses ausreichen wird.
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Bewertung „eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersversorgung im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XII des Einkommenssteuergesetzes dientund dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde“. Dies gilt nach allgemein herrschender Meinung bei Lebensversicherungen dann, wenn es sich um staatlich geförderte sogenannte Riesterrenten handelt (Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001). Dagegen sind andere Kapitallebensversicherungen nicht anders zu behandeln als Sparguthaben oder das auf Bausparverträgen angesammelte Vermögen. In all diesen Fällen steht es dem Begünstigten frei, in welcher Weise er sein Kapital verwendet. Es besteht keine Garantie dafür, dass ein etwa zum 60. Lebensjahr ausgezahltes Kapital nicht zur Anschaffung eines Fahrzeugs statt zur zusätzlichen Altersvorsorge verwandt wird. Handelt es sich um einen Selbstständigen, der über keine andere Altersvorsorge verfügt, wird man auch in diesem Fall ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII annehmen können, nicht jedoch bei einem abhängig Beschäftigten, der in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat, auch wenn eine Aufstockung dieser Altersvorsorgung grundsätzlich zu begrüßen ist.
Hinzu kommt, (auch darauf hat die Bezirksrevisorin bereits hingewiesen), dass es nicht ohne weiteres zu einer Kündigung der Lebensversicherung kommen muss. Vielmehr werden sogenannte Policendarlehen angeboten, bei denen die Partei konkret nicht belastet ist, da die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung bei Auszahlung der Lebensversicherungssumme erfolgt.
Im Hinblick darauf, dass bei der sogenannten Riesterrente gesichert ist, dass der Betrag der Altersvorsorge dient, im Falle der einfachen Kapitalversicherung jedoch nicht, ist auch keine Ungleichbehandlung gegeben. Vielmehr läge eine Ungleichbehandlung vor, wenn derartige Kapitallebensversicherungen anders behandelt würden, als etwa Sparbücher, die in gleicher Weise entweder dem Konsum oder der zusätzlichen Altersvorsorge dienen können.
Nachdem das Rechtsmittel zurückzuweisen war, hat die Antragsgegnerin dem Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Nov. 2007 - 18 WF 242/07 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Jan. 2007 - 18 WF 298/06

bei uns veröffentlicht am 09.01.2007

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nagold vom 20.6.2006 (Az.: F 207/05 UE) wird dieser Beschluss aufgehoben. Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe wird ihm

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nagold vom 20.6.2006 (Az.: F 207/05 UE) wird dieser Beschluss aufgehoben.

Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe wird ihm verweigert.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit am 15.8.2006 beim AG Nagold eingegangener Beschwerde rügt die Staatskasse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten im Wesentlichen unter Hinweis auf dessen fehlende Bedürftigkeit wegen einer ihm gehörenden Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6979,30 EUR.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs.3 S.1 und 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der durch das Familiengericht ausgesprochenen Prozesskostenhilfe -Bewilligung und zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe.
Der Beklagte verfügt durch seine bei der Allianz bestehende Lebensversicherung über Vermögen, das er zur Erbringung der Prozesskosten nach § 115 Abs.3 ZPO einzusetzen hat. Zwar darf Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz eines Vermögens, soweit dadurch der Aufbau einer angemessenen Altervorsorge erschwert würde (§§ 115 Abs. 3 S.2 ZPO, 90 Abs.3 SGB XII). Anders als in Fällen, in denen die Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung mit Blick darauf abgelehnt wurde, dass dahinter Beiträge zu einer angemessenen Altersversorgung stecken (etwa OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850) verfügt vorliegend der Antragsgegner bei festem Arbeitsplatz über ein Jahreseinkommen, das mit rund 41400 EUR deutlich über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegt (2005: 29569 EUR; 2006 voraussichtlich 29.304 EUR). Er hat mit seinem Lebensalter von jetzt 40 Jahren auch noch ausreichend Gelegenheit, seine Altersversorgung auszubauen und ist hieran auch nicht etwa durch Kinderbetreuung o.ä. gehindert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine angemessene Altersvorsorge des Antragsgegners erschwert würde, wenn er den über den Schonbetrag hinausgehenden Teil seiner Lebensversicherung zur Erbringung der Prozesskosten einzusetzen hat. Da die Beiträge des Beklagten zur Alterssicherung aus seinem Bruttoeinkommen erbracht werden, ist es auch nicht - wie das Familiengericht meint - aus Rücksicht auf die (aus dem Nettoeinkommen zu erbringenden und die Altersvorsorge nicht schmälernden) Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten geboten, ihm seine Lebensversicherung zur Altersvorsorge zu belassen.
Der Einsatz der Lebensversicherung ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Insbesondere muss der Beklagte diese Lebensversicherung nicht zwingend auflösen, um die erforderlichen Prozesskosten erbringen zu können. Vielmehr besteht die Möglichkeit, auf diese Versicherung ein Policendarlehen aufzunehmen, also ein Darlehen, dessen Rückzahlung erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung fällig würde und bei dem dem Beklagten außer der Zinsbelastung keine Verluste entstehen würden.
Dabei ist, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, von einem Schonvermögen von 1.600 EUR und nicht von einem solchen von 2.600 EUR auszugehen. Dies ergibt sich aus den Regelsätzen des § 1 der nach § 96 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung zu § 90 Abs.2 Ziff.9 SGB XII, auf die sich die in § 115 Abs.3 ZPO enthaltene Verweisung erstreckt (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5.Aufl.2007, Rdn.42 zu § 115; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII).
Der Rückkaufwert der Lebensversicherung des Beklagten übersteigt damit sein Schonvermögen um rund 5400 EUR, womit er ohne Zweifel die aus einem Streitwert von 3612 EUR resultierenden Kosten tragen kann.
Der Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligende Beschluss des Familiengerichts war daher aufzuheben.
Eine Gerichtsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs.4 ZPO nicht erstattet.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.