Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2009 - 17 WF 181/09

published on 10/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2009 - 17 WF 181/09
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Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 15. Mai 2009 – 29 F 214/09 – wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe scheitert bereits an nachgewiesener Bedürftigkeit des Antragstellers. Denn das Familiengericht hat ihm mit Verfügung vom 17. März 2009 und unter Fristsetzung aufgegeben, Angaben zu seinen Mietkosten sowie Lebensversicherungen nachzubringen und Belege hierzu vorzulegen. Das blieb vergeblich. Auch inzwischen sind die genannten Nachweise nicht beigebracht worden. Außerdem hat der Antragsteller in dem Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis ein Sparguthaben erwähnt, wiederum ohne insofern Näheres anzugeben. Ohne dass es auf Letzteres entscheidend ankäme, kam die Gewährung der Prozesskostenhilfe mangels rechtzeitiger Belegvorlage nicht in Betracht (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Zwar hat sich das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich hierauf bezogen. Das hindert den Senat hingegen nicht, die Prozesskostenhilfe aus anderen - nämlich den vorgenannten - Gründen zu verweigern (vgl. Zöller/Philippi , ZPO, 27. Aufl., § 127 Rn. 36).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) verneint. Der Klärungsanspruch nach § 1598 a BGB ist an keine (weiteren) Voraussetzungen geknüpft. Die Gegenstände von Klärungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind auch verschieden (vgl. Schwab, FamRZ 2008, 23, 24). Indes besteht der Klärungsanspruch nicht schrankenlos. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt auch hier die Schranke eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zum Tragen (Bundestagsdrucksache 16/6561, Seiten 11, 12 = FPR 2007, 403, 408 f.; Helms , FamRZ 2008, 1033, 1034 f.; Nickel , juris-PK BGB, 4. Aufl., § 1598 a Rn. 11).
So liegt es hier. Nachdem der Antragsteller zunächst am 29. Oktober 1998 seine Vaterschaft zu dem Kind N. formgerecht anerkannt hatte, erhob er später eine auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Klage. Durch Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 2. Juni 2009 war sodann festgestellt worden, seine Vaterschaft bestehe zu 99,99994 %, sei demnach „praktisch erwiesen.“ Dieses Gutachten war auf Grundlage der Blutproben von Vater, Mutter und Kind erstattet worden, wobei sich die Sachverständigen auch mit dem durch den Vater bekundeten Einwand auseinandergesetzt hatten, bei dem Kind N. könne ein Blutaustausch erfolgt sein. Aufgrund des Gutachtens hat das seinerzeit angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 25. November 1999 die Anfechtungsklage abgewiesen. Dieses Urteil ist seit dem 31. Januar 2000 rechtskräftig.
Der Antragsteller beruft sich in dem nunmehr anhängigen Verfahren schlicht auf die Vorschrift des § 1598 a BGB. Das ist ihm zunächst unbenommen. Wie bereits dargelegt, ist das Klärungsverfahren auch nicht an besondere oder zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.
Indes liegt bereits ein Abstammungsgutachten vor, welches widerspruchsfrei und nachvollziehbar zustande kommen ist. Nach Auffassung des Senats hätte dem Antragsteller bereits aus diesem Grunde die Darlegung oblegen, nunmehr auf der Einholung eines Gutachtens zu bestehen, das im Vergleich zu der früheren Begutachtung unter Anwendung etwa überlegener wissenschaftlicher Methoden erstattet werde. Daran fehlt es. Der Antragsteller stellt auch nicht dar, die Einleitung des Klärungsverfahrens diene nach Maßgabe des § 185 FamFG einer späteren Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Abstammungsverfahrens (dazu:Stößer, FamRZ 2009, 923. 930), was jedenfalls durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 17 EGBGB nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.
Verfolgt der Antragsteller trotz bereits längst vorliegendem Abstammungsgutachten die Klärung seiner Vaterschaft, ohne dieses weiter zu begründen, so muss das in Anbetracht der Gesamtumstände jedenfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. wiederum Helms , a.a.O., S. 1035).
Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 11/03/2011 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2. März 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Schwarzenbek vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß §§ 113 Ab
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.

(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.